Abrechnung Pflichtverteidiger vor Fälligkeit

  • Hallo zusammen!
    Hab mal ne grundsätzliche Frage...

    Ich habe hier ständig Anträge von Pflichtverteidigern, die sofort nach einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens die Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung beantragen. Vom Vorschuss ist in den Anträgen nie die Rede...

    Auf eine entsprechende ZV an einen RA, dass Auszahlung erst nach Fälligkeit möglich ist, oder er Vorschuss beantragen soll, wollte dieser mich davon überzeugen, dass z.B. die vorläufige Einstellung nach § 154 StPO ja gar nicht vorläufig sei. Das "vorläufig" steht im Gesetz und Beschluss einfach "nur so" da. Eigentlich sei die Einstellung ja endgültig und ich soll doch jetzt bitteschön auszahlen. Er würde sich sogar dazu anbieten, dem Richter Bescheid zu sagen - der könne mir das dann erklären, dass die besagte Einstellung nicht vorläufig sei und ich demtensprechend sofort festsetzen kann, auch ohne dass er Vorschuss verlangt :confused: . Die anderen Rpfls. hätten sich nicht so gehabt und das immer gemacht.
    Hab ihm dann gesagt, dass er sich das Gespräch mit dem Richter sparen kann. Wenn im Beschluss "vorläufig" steht, will ich entweder ein Schreiben haben, dass er Vorschuss beantragt - oder ich lasse mir die Akte in 3 Monate wieder vorlegen, um dann auszuzahlen. Ich bin nicht "die Anderen" :teufel:

    Mich würde mal interessieren, wie ihr das handhabt? Schreibt ihr eine ZV, setzt ihr gleich fest, oder wartet ihr einfach die 3 Monate ab , ohne was zu machen und setzt dann fest?
    Mittlerweile nervt es nämlich ganz schön, da ich hier häufig solche Anträge habe.
    Danke für Eure Meinungen!

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Da dem RA ja die Pflichtverteidigervergütung unstreitig zusteht setze ich bereits mit Antrag fest. Hierbei werte ich den Antrag etwas frei als Antrag auf Vorschusszahlung. Vom Wortlaut geht § 154 StPO tatsächlich von einer nur einstweiligen Einstellung aus, es kommt aber praktisch sehr sehr selten vor das tatsächlich eine Fortsetzung erfolgt.

  • Da dem RA ja die Pflichtverteidigervergütung unstreitig zusteht setze ich bereits mit Antrag fest. Hierbei werte ich den Antrag etwas frei als Antrag auf Vorschusszahlung. Vom Wortlaut geht § 154 StPO tatsächlich von einer nur einstweiligen Einstellung aus, es kommt aber praktisch sehr sehr selten vor das tatsächlich eine Fortsetzung erfolgt.



    Ich mach es genauso!

  • Ich (und die Vielzahl meiner Kollegen) bestehen auf einen Vorschussantrag.
    Eine Fälligkeit nach § 8 RVG liegt eindeutig nicht vor. Das Verfahren kann fortgesetzt werden, was ich im Übrigen auch schon oft erlebt habe.

    Insofern besteht kein Grund zur Festsetzung ohne Vorschussantrag.

    Den KF-Antrag deute ich nicht um, da die Anwälte ja wohl rechtskundig sind und an eine entsprechende Antragstellung denken können.Da ist nichts zu "deuten". Es widerstrebt mir auch, Gelder vor Fälligkeit zu zahlen. (Meine Miete zahle ich ja auch nicht früher :teufel:)

  • Die Einstellung nach § 154 StPO heißt vorläufig, ist aber endgültig gemeint. Können Sie in jedem Kommentar zu Nr. 4141 Vv RVG nachlesen. Da stellt sich häufig ja auch die Frage: Nr. 4141 VV RVG ja oder nein bei einer Einstellung nach § 154 StPO. Zu der Frage gibt es einiges an Rspr. Finden Sie zu Nr. 4141 Vv RVG auf meiner Hp. MfG, D.Burhoff

  • Danke schon mal für Eure Meinungen!

    Es geht hier aber nicht nur um die Einstellung nach § 154 StPO.

    Ich bekomme die Anträge auch regelmäßig wenn in Jugendstrafsachen vorläufig eingestellt wird, mit der Auflage, "Gemeinnützige Arbeit von x Stunden bis zum ..." zu erbringen. Und da habe selbst ich in meiner kurzen Zeit in der Strafabteilung schön des öfteren erlebt, dass die jungen Sünder nicht gewillt sind zu arbeiten und das Verfahren dann weitergeht...

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Wenn die Voraussetzungen des § 8 RVG nicht gegeben sind, ist Festsetzung nur aufgrund Vorschussantrages möglich.

    Liegt ein Antrag vor, der (fälschlicherweise) von der Fälligkeit der Vergütung ausgeht, erfolgt ein Hinweis darauf. Ggf. kommt dann die Bitte den Antrag als Vorschussantrag zu behandeln.

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