ZVG/Insolvenz/Freigabe

  • Moin,
    im September habe ich gegen den Insolvenverwalter der als Eigentümerin eingetragenen GmbH das K-Verfahren über 4 WEG-Einheiten angeordnet. Titel war auf den Verwalter umgeschrieben also bei Anordnung alles i.O.

    Beim gestrigen Ortstermin mit dem Gutachter legt mir der teilnehmende WEG-Verwalter die Kopie eines Schreibens des InsO-Verwalters aus Mai 2002 an das Insolvenzgericht vor, womit dieser dem Insolvenzgericht mitgeteilt hatte, daß er meine vier Versteigerungsobjekte angeblich aus der Masse frei gegeben hat.

    Daraufhin erklärt mir die auch anwesende Bankvertreterin, daß es diesbezüglich im Rahmen des InsO-Verfahren wohl ziemlichen Zoff im Gläubigerausschuß gegeben habe und die Objekte definitiv nicht freigegeben sein sollen.

    Im Grundbuch ist bis heute der InsO-Vermerk auch noch eingetragen. Der Inso-Verwalter hat sich weder nach Anordnung noch danach geäußert oder irgendeine Erklärung abgegeben.

    Nun war ich gestern mächtig am grübeln, ob ich nach § 28 ZVG einstelle und der Gläubigerin aufgebe den Titel wieder auf die Eigentümerin umzuschreiben (GmbH mit keinem Geschäftslokal mehr, Gesellschafter und GF haben sich angeblich in die Sonne verdünnisiert) und zustellen zu lassen.

    Ich glaube jedoch mich gegen eine Einstellung zu entscheiden: Es steht lediglich die Behauptungb der angeblichen Freigabe im Raum, nachgewiesen ist sie mir nicht. Nachweis wäre doch nur dann erfolgt, wenn mir der Zugang einer an die Gemeinschuldnerin gerichteten Freigabeerklärung nachgewiesen würde. Wären die Objekte tatsächlich nicht freigegeben, würde die Gläubigerin mir für die Verfahrensweiterführung eine negative Tatsache nachweisen müssen, nämlich daß nicht freigegeben ist. Wie sollte sie das tun ? Ich meine der Inso-Verwalter ist in einem solchen Fall in der Pflicht nach Anordnung oder auch im laufenden Verfahren einzuwenden, daß er nicht der Schuldner ist, weil er freigegeben hat, und zwar über 766 ZPO.

    Was meint Ihr ???????????? :gruebel:

  • Ich denke, ich würde es genau wie du machen.
    Solange nur ein Dritter die Freigabe behauptet, reicht das meiner Ansicht nach in keinem Falle für eine Einstellung. Ich würde vielleicht ein Schreiben an den Inso-Verwalter richten, er möge sich erklären, was nun Sache ist. Wenn er die Grundstücke freigegeben hat, dann möge er dies dir nachweisen. Solange geht das Verfahren ganz normal gegen den Inso-Verwalter weiter. Gegebebenfalls (wenn sich der Inso-Verwalter nicht rührt) würde ich auch mal beim zuständigen Inso-Gericht nachfragen, dass die vielleicht mal dem Verwalter auf die Füße stehen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hatte genug solcher ähnlichen Fälle.

    Ich würde das Verfahren weiter laufen lassen. Erst wenn der Inos-Verw. die Freigabe mitteilt und mir den Zugang der Erklärung an den Gemeinschuldner nachgewiesen hat stelle ich mir erst weitere Fragen.

    In einem Falle hat der Inso-Verwalter mir erst kurz vor dem Termin mitgeteilt und nachgewiesen, dass er die Freigabe bereits längst erklärt hat.

    Zwar war der InsoVermerk noch im Grundbuch eingetragen, aber darauf kommt es nicht an.

    Mein Glück war, dass die Freigabe nach Anordnung der ZK erfolgt ist.

    Es gibt einige InosVerwalter, die sich in ZK-Verfahren um nix kümmern. Da sind manchmal Telefongespräche mit der InsoAbteilung hilfreich, damit dieser nicht mehr bestellt wird.

  • Also ich würde grundsätzlich auch erst mal weiterlaufen lassen, aber auf alle Fälle genau wie hiro beim Insolvenzverwalter anfragen mit der Bitte um Mitteilung ob und wann Freigabe erfolgt ist und Übersendung des entsprechenden Zugangsnachweises an die Schuldner.... dann kannste immer noch überlegen, was du machst, sollte die Freigabe tatsächlich wirksam erfolgt sein!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Die Freigabeerklärung ist eine materielle empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine solche Freigabe ist bisher nicht nachgewiesen. Dennoch würde ich im Hinblick auf den fraglichen Sachverhalt das InsO-Gericht kontaktieren. Aus den InsO-Akten muss sich normalerweise ergeben, ob freigegeben wurde oder nicht.

  • Solange nichts nachgewiesen ist, würde ich weitermachen und informativ mal bei den INSO-Kollegen nachfragen.
    Ich habe auch schon festgestellt, dass die meisten Verwaltern bei laufenden Versteigerungsverfahren nichts machen.

  • Ohne Freigabeerklärung und Zugangsnachweis in Kopie dreht sich kein Rad - will heißen: der InsO-Verwalter ist mein Verfahrensbeteiligter.

  • Sehe ich auch so wie ihr alle.

    Das Insolvenzverfahren ist eröffnet. InsoVermerk im GB, dann ist für uns der InsoVerwalter der Sch. Bei Zweifeln über die wirksame Freigabe einfach beim InsoVerwalter anfragen. Manchmal dauert es nur eh ne Antwort kommt :gruebel:

    Fisch, du gehst mit raus zum Orstermin des Gutachters???

  • Fisch, du gehst mit raus zum Orstermin des Gutachters???



    Jo, fast immer.

    Habe mich jetzt dazu durchgerungen nicht einzustellen und nebenher den Inso-Verwalter in Bezug auf den Sachverhalt anzuschreiben. Dabei werde ich ihn darauf hinweisen, daß er mir für den Fall der tatsächlichen Freigabe deren Wirksamkeit nachweisen solle und ich ansonsten das Verfahren konsequent gegen ihn weiterführen werde.

  • Drei Anmerkungen:

    1. Die Frage, ob eine Freigabe erklärt wurde, kann das InsGericht nicht notwendigerweise beantworten. Denn die Freigabe wird durch entsprechende Erklärung des IV gegenüber dem Schuldner bewirkt - unabhängig davon, ob das InsGericht gleichzeitig, später oder überhaupt darüber informiert wird.

    2. Solange der Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen ist, halte ich es für völlig legitim, den IV als Verfahrensbeteiligten zu behandeln. Da muss das Vollstreckungsgericht m.E. auch nirgends anfragen. Wenn der IV nicht mehr als Verfahrensbeteiligter behandelt werden will, dann soll er den Vermerk löschen lassen.

    3. Aus verschiedenen Postings meine ich herauslesen zu können, dass man vom IV irgendwelche Aktivitäten im Versteigerungsverfahren erwartet. Warum denn eigentlich? Der Job des IV ist es, Insolvenzmasse zu scheffeln. Wenn es zur Zwangsversteigerung kommt, ist für die Masse i.d.R. nichts zu holen, insbesondere weil die Immobilie unverkäuflich ist oder weil die dinglichen Gläubiger für einen freihändigen Verkauf nicht kooperieren. Welchen Grund sollte der IV haben, in diesen Situationen - über evtl. Freigabe und Löschung des Insolvenzvermerks hinaus - noch einen Finger zu rühren. Speziell bei uneinsichtigen dinglichen Gläubigern drängt sich einem IV vielleicht gelegentlich der Gedanke auf, dass erzieherische Effekte für die Zukunft hilfreich sein könnten.

  • Der IV ist nicht verpflichtet, den GB-Vermerk zu löschen (kostet ja auch 'sein' Geld, er regt das üblicherweise beim Inso-Gericht an) und, auch richtig, er ist zu keiner Mitarbeit verpflichtet. In der Regel istd as so. Es gibt aber auch Fälle, in denen er Tätigkeit für die Masse entfalten und seine Feststell'entschädigung' (9 % des Betrages) zur Masse ziehen kann. Da ist seine Kooperation sicher, aber leider ist es äußerst selten. Ich hatte es mal bei Grundstückszubehör, ansonsten Fehlanzeige.
    Im Übrigen stelle ich an den Zugangsnachweis keine allzu hohen Anforderungen, denn auch das kostet Geld, was ihm üblicherweise nicht zur Verfügung steht. Für den/die InsO-verw. steht wirtschaftliches Arbeiten im Vordergrund, d.h. nicht, dass es in Schlamperei ausarten darf.


  • Im Übrigen stelle ich an den Zugangsnachgweis keine allzu hohen Anforderungen, denn auch das kostet Geld, was ihm üblicherweise nicht zur Verfügung steht. Für den/die InsO-verw. steht wirtschaftliches Arbeiten im Vordergrund, d.h. nicht, dass es in Schlamperei ausarten darf.



    Bisher sah ich das auch eher lax, bin mir da aber nicht mehr so sicher.

    Für mich als ZVG-Gericht ist es doch schon ein ziemicher Unterschied, ob die Freigabe nun ordnungsgemäß erfolgt ist oder nicht. Daran hängt ja die nicht unwichtige Frage, wer Partei ist.

    Das Thema hatten wir hier:
    Insolvenzverwalter: Nachweis der Freigabe?
    schon einmal

  • Und wo nimmst du die Zeit her? :cool:


    Jo ..... :gruebel: :gruebel: , ich nehm sie mir halt, zwing mich auch dazu und habe immer wieder festgestellt, daß einem dies viel Unsicherheit und auch Arbeit ersparen kann. Auch ist unser Bezirk nicht so sehr groß. Die Gutachter stimmen die Termine immer ab, meistens passt es dann schon. Mehr wie 1 bis 1 1/2 Stunden gehen je OT nicht drauf. Nicht zuletzt habe ich mit für K und L seit der PC-Einführung bei uns (ich glaube 1995 war`s) eine richtig gut funkionierende Dokumentenstruktur aufgebaut (:stolzbin: (:D)) die einem gegenüber einer handschriftlichen und formularmäßigen Aktenbearbeitung eine Menge, Menge Zeit erspart (An einem von oben kommenden PC-Programm für K habe ich irgendwie keinerlei Interesse mehr). Auch das Mischpensum mit GB ist dazu natürlich perfekt.


  • Der IV ist nicht verpflichtet, den GB-Vermerk zu löschen (kostet ja auch 'sein' Geld, er regt das üblicherweise beim Inso-Gericht an) und, auch richtig, er ist zu keiner Mitarbeit verpflichtet.



    Zumindest beim Grundbuchamt entstehen keine Kosten (§ 69 II KostO)

  • Bisher sah ich das auch eher lax, bin mir da aber nicht mehr so sicher.

    Für mich als ZVG-Gericht ist es doch schon ein ziemicher Unterschied, ob die Freigabe nun ordnungsgemäß erfolgt ist oder nicht. Daran hängt ja die nicht unwichtige Frage, wer Partei ist.



    Ja, stimmt. Trotzdem mag sich der Schu. doch dann bitte wehren und erklären, er wisse von nichts. Sollte ich seiner nicht habhaft werden können, dann muss der IV allerdings schon Butter bei die Fische tun. Richtig.

  • Der IV dürfte sich doch unter Umständen auch haftbar machen, wenn er ein gegen ihn gerichtetes Verfahren einfach so durchlaufen lässt, obwohl er wegen Freigabe nicht mehr Schuldner ist, bspw. keine Einstellungsanträge stellt und ohne irgendwelche Erklärungen von ihm das Objekt im 4. Termin für 20 % weggeht, der Schuldner vom ganzen Verfahren letzlich nichts gewußt hat und plötzlich mit einem rechtskräftigen Zuschlagsbeschluß zu miserabelsten Bedinungen konfrontiert ist.

  • Einige IV (RA´s) halten es offensichtlich nicht mal für nötig, die EB´s zurück zu schicken. Stelle daher immer mit ZU zu und informiere das Insolvenzgericht.

  • Trotzdem mag sich der Schu. doch dann bitte wehren und erklären, er wisse von nichts.



    Mir ist es dann doch lieber (und unter dem Strich effektiver), ich habe das möglichst vor einer Zuschlagsbeschwerde geklärt. Der Schuldner ist ja nicht verpflichtet, sofort damit rauszuplatzen.

  • Der Fall von fisch ist ein weiterer Beleg für das gelegentlich unverantwortliche Verhalten von InsO-Verwaltern im Zwangsversteigerungsverfahren.

    Ich hatte jüngst ein mehrjähriges ZV-Verfahren gerichtet gegen den InsO-Verwalter, auf den auch sämtliche Titel umgeschrieben waren.
    Nachdem ich im 4. Termin zugeschlagen hatte, fragte der Ersteher, ob es Probleme mit der Zustellung des ZB an die Schuldnerin gäbe (eine niederländische "BV", die im holländischen Handelsregister längst gelöscht war), schließlich habe der InsO-Verwalter das Grundstück bereits lange vor Beginn der Zw.-Versteigerung.
    Dies bestätigte der InsO-Verwalter auf Nachfrage. Auf meine Nachfrage, warum er dies nicht gleich bei Zustellung des Anordnungsbeschlusses mitgeteilt habe, zuckte er nur mit den Schultern.

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