Was sind "Rezeßbeteiligte" ?

  • Hallo in die Runde,

    mir ist heute zum ersten mal eine Eigentümereintragung "Rezeßbeteiligte" untergekommen. Das Grundstück liegt in den neuen Bundesländern.

    Das Internet konnte mir dazu nichts ausspucken. Kann ich das als Personenzusammenschluß alten Rechtes gemäß Art. 233 § 10 EGBGB behandeln? Oder wer darf verfügen?

    Vielen Dank im Voraus für Euere Hilfe!

  • Gib mal Separation als Suchbegriff ein und suche im Grundbuchbereich. Vielleicht helfen Dir die Treffer weiter.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dazu findet sich etwas im Beschluss des OLG Naumburg v. 15.04.2003, 11 Wx 15/02 = BeckRS 2003 30315935

    Auszug: ….“Die Eintragung der Genossenschaft der Separationsinteressenten in Abt. I des Grundbuchs geht auf den Separationsrezess vom 10. Oktober 1865 zurück. Durch einen derartigen Rezess wurde in Preußen die Gemeinheitsteilung abgeschlossen (vgl. §§ 158 ff. der Vorschriften wegen der Organisation der General-Kommissionen und der Revisions-Kollegien zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, imgleichen wegen des Geschäftsbetriebes bei diesen Behörden vom 20. Juni 1817 - GS S. 161-196). Die Gemeinheitsteilung verfolgte das Ziel, die mehreren Bewohnern einer Stadt oder eines Dorfs, von Gemeinden oder Grundbesitzern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung ländlicher Grundstücke so viel als möglich aufzuheben (§ 1 Gemeinheitsteilungs-Ordnung vom 07. Juni 1821 - GS S. 53-77). Dabei wurden aber aus der Teilungsmasse einzelne Grundstücke vorweg ausgeschieden und den Interessenten zur weiteren gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen. Diese Liegenschaften sind in der Regel von allen Teilnehmern der Auseinandersetzung nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Teilnehmerrechte aufgebracht worden. Sie blieben von der Teilung [als sog. Zweck-, Interessenten- oder Separationsgrundstücke (vgl. hierzu OLG Hamm RdL 1974, 73, 74; Seehusen RdL 1962, 305; Böhringer NJ 2000, 120, 121)] ausgeschlossen und somit Mit- oder Gesamteigentum der Interessenten (Figge RdL 1960, 85, 86), was im Einzelnen der Rezess bestimmte (Böhringer NJ 2000, 120, 121). Die so aus dem Auseinandersetzungs- oder Gemeinheitsteilungsrezess hervorgehenden Gemeinschaften sind Interessenten- gemeinschaften i.S.d. Gesetzes betreffend die durch Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 02. April 1887 [GS S. 105-109] (Figge a.a.O.). Sie bestehen in Sachsen-Anhalt (im Unterschied zu den nach 1945 gebildeten Ländern Thüringen, Mecklenburg, Brandenburg und Sachsen, die 1947, 1948 und 1951 die Zusammenschlüsse der Separationsinteressenten aufhoben) mit den zugrunde liegenden Vorschriften fort [ Art. 113 EGBGB] (Böhringer RPfleger 1993, 51; NJ 2000, 120, 121; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 233 § 10 EGBGB Rdn. 81). Gemäß des § 14 Satz 1 fand das Gesetz vom 02. April 1887 auch auf vor seinem Inkrafttreten beendete Auseinandersetzungen Anwendung. Die Vertretung der Gesamtheit der Beteiligten eines Auseinandersetzungsverfahrens in den hierdurch begründeten Angelegenheiten gegenüber Dritten sowie die Verwaltung der Personenzusammenschlüsse konnte demnach auch nach beendeter Auseinandersetzung auf Antrag von der Auseinandersetzungsbehörde geregelt werden [§ 1 Satz 1 des Gesetzes vom 02. April 1887]. Eine dadurch mit einer Vertretung ausgestattete Gesamtheit der Beteiligten durfte als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden, ohne dass es der Bezeichnung der einzelnen Beteiligten bedurft hätte [§ 4 Abs. 3 der Allgemeinen Verfügung vom 20. November 1899 zur Auusführung der Grundbuchordnun (JMBl. S. 349-358)]. Dem entspricht die hier vorliegende Eintragung (OLG Hamm RdL 1974, 73, 74f.; Seehusen RdL 1962, 305, 311 m.w.N.; Böhringer NJ 2000 120, 123), womit auch § 47 GBO genügt ist. Im Übrigen gilt für die eher den Handelsgesellschaften bzw. juristischen Personen angenäherte Verfassung der Interessentengemeinschaften § 15 Abs. 1 Bst. b) GBV analog (OLG Hamm RdL 1974, 73, 75; Böhringer NJ 2000, 120, 123)….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich kann den Vorschreibern nur eingeschränkt zustimmen.

    Es muss hier unterschieden werden, ob es sich um Brandenburger Gebiet handelt, daß schon vor 1952 zu Brandenburg gehörte, oder ob dieses Gebiet bis 1952 zum alten Land Sachsen-Anhalt gehörte.

    Original Brandenburger Gebiet: Das Grundbuch ist unrichtig. Die Separation wurde vor 1952 aufgelöst. Der wahre Grundbuchstand ist Eigentum des Volkes. Die Gemeinden sind nicht Eigentümer, da sie nicht die Rechtsnachfolger der politischen Gemeinden von 1952 sind (wird gerne falsch gemacht)!!!

    Ehemals Sachsen-Anhaltinisches Gebiet bis 1952: Die Separation besteht fort. Es gilt Art. 233 § 10 EGBGB.

  • Das hat mich jetzt auch verwirrt: Wenn der wahre Eigentümer "Eigentum des Volkes" ist, wer ist Rechtsträger? Richte ich mich dann nach § 8 VZOG bezüglich Verfügungsbefugnis? Alles andere nach Art.233 § 10 EGBGB?

  • Wie heißt es immer so schön: Es kommt darauf an...

    also wo liegt das Grundstück

    du könntest dich entscheiden von der Vermögenszuordnungstelle eine Zuordnung zu verlangen, dann hast du ja deinen Verfügungsberechtigten

    ansonsten würde ich mich auf die aktuelle Nutzungsart das Katasters stützen, die mir die Verfügungsbefugnis andeutet...

    aber das sind alles Spekulationen, dazu gibt der Sachverhalt zu wenig her

  • Wenn der wahre Eigentümer "Eigentum des Volkes" ist, wer ist Rechtsträger? Richte ich mich dann nach § 8 VZOG bezüglich Verfügungsbefugnis? Alles andere nach Art.233 § 10 EGBGB?

    Es gibt keinen Rechtsträger. Rechtsnachfolger sämtlicher Gebietskörperschaften auf dem Gebiet der ehemaligen DDR war ab 1952 die DDR selbst. Deswegen handelt es sich um Eigentum des Volkes -egal was im GB steht-.

    Verfügungen sind nicht möglich, schon gar nicht nach Art 233 § 10 EGBGB. Du benötigst einen Vermögenszuordnungsbescheid.

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