Löschungsbewilligung statt Gläubigerzustimmung?

  • Hallo,

    für die Übertragung eines SNR benötige ich eine Gläubigerzustimmung.
    Eingereicht wurde stattdessen die Löschungsbewilligung des Gläubigers.
    Das Recht soll aber nicht gelöscht werden, es fehlt auch die Eigentümerzustimmung.

    Würde Euch die Löschungsbewilligung genügen?

    Ich tendiere zu einem "Ja", denn nach der Rechtsprechung des OLG Hamm vom 11.8.1998 (Rpfleger 1998, 511) hat der Gläubiger mit Erteilung der Löschungsbewilligung seine Rechtsposition an dem Recht aufgegeben, er hat quasi kein Interesse mehr.

    Die Bewilligung dürfte auch nicht widerruflich sein, denn sie liegt hier im Original vor.

    Wie ist Eure Meinung?

    Danke!

  • Ja, schon. Wenn jemand eine Löschungsbewilligung abgibt, ist vermutlich davon auszugehen, daß ihm regelmäßig das weitere rechtliche Schicksal des Rechts - oder hier des Pfandobjekts - egal sein wird (vgl. z.B. BGH DNotI - in Abtretungsbewilligung liegende Zustimmung zur Löschung; LG Bonn Rpfleger 1985, 106 - in Pfandfreigabe liegende Zustimmung zur Verkleinerung von WEG-Miteigentumsanteilen). Eine deutliche Formulierung wäre aber schon wünschenswert. Ich glaube, ich würde deswegen trotzdem beanstanden.

  • Ja, schon. Wenn jemand eine Löschungsbewilligung abgibt, ist vermutlich davon auszugehen, daß ihm regelmäßig das weitere rechtliche Schicksal des Rechts - oder hier des Pfandobjekts - egal sein wird (vgl. z.B. BGH DNotI - in Abtretungsbewilligung liegende Zustimmung zur Löschung; LG Bonn Rpfleger 1985, 106 - in Pfandfreigabe liegende Zustimmung zur Verkleinerung von WEG-Miteigentumsanteilen). Eine deutliche Formulierung wäre aber schon wünschenswert. Ich glaube, ich würde deswegen trotzdem beanstanden.



    Würde ich auch.:daumenrau

  • Kohler führt im Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 875 BGB in RN 24 aus:
    „Die Löschung ist für das Erlöschen ebenso konstitutiv wie nach § 873 die Eintragung für die Rechtsbegründung oder -übertragung. Die Eintragungsbedürftigkeit der Rechtsaufgabe ist eine vom Gesetzgeber im Interesse der Publizität und Rechtsklarheit trotz der an sich angestrebten Verkehrserleichterung (RdNr. 2) bewusst getroffene Entscheidung. zur Fussnote [1]
    [1] Mugdan III S. 258..“
    Dieses Interesse an Publizität und Klarheit sehe ich auch. Für das Grundbuchamt gilt ebenfalls die Vermutung des § 891 BGB (Schöner/Stöber, RN 341 m.w.N.; HansOLG Bremen, B. v. 3.11.2010, 3 W 17/10 m.w.N.). Solange das Recht nicht gelöscht ist, gilt somit der eingetragene Gläubiger als Rechtsinhaber. Durch die Erteilung einer Löschungsbewilligung ändert sich (anders als bei der Erteilung einer löschungsfähigen Quittung) hieran nichts. Der Gläubiger könnte sich z. B. mit dem Eigentümer darüber geeinigt haben, das Recht nun doch nicht löschen zu lassen (sondern abzutreten). Die Zustimmung zur Inhaltsänderung ist auch nicht ein „weniger“, sondern etwas anderes als die bewilligte Löschung. Die Verlautbarung der Inhaltsänderung setzt voraus, dass das auf dem Eigentum lastende Recht fortbesteht. Und dieser Fortbestand wirkt sich eben für den eingetragenne Gläubiger (und nicht für den Eigentümer, der die Löschungsbewilligung vorlegt) aus. Also muss -solange das Recht nicht gelöscht ist- der Gläubiger der Inhaltsänderung zustimmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich halte es für völlig eindeutig, dass die Zustimmung des Gläubigers erforderlich ist. Solange das Recht nicht gelöscht ist, kann es wegen des in § 875 BGB normierten konstitutiven Erfordernisses der Löschung nicht materiell erloschen sein. Man kann ein Recht nicht als erloschen betrachten, wenn es nicht erloschen ist.

    Die im Sachverhalt zitierte Entscheidung des OLG Hamm betraf die Frage, ob eine Löschungsbewilligung als Pfandfreigabe teilvollzogen werden kann. Das hat mit dem hiesigen Sachverhalt nichts zu tun.

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