Hallo liebe Experten,
bezüglich einer von mir belasteten Immobilie ist die Teilungsversteigerung anhängig. Aus diesem Grund möchte ich die nicht mehr valutierende Grundschuld durch Verzicht zum Eigentümerrecht machen. Welche Daten müssen in der Verzichtserklärung genannt werden. Wie sollte die Formulierung lauten. Hat vielleicht jemand einen Mustertext für mich? Gerne per Mail an Xayide@gmx.ch
Schon jetzt vielen Dank für die Mühe.
Tanja
Verzicht auf eine Grundschuld (Formvorschrift bzw. Muster)
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Xayide -
28. April 2011 um 16:25
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(Beschrieb des Rechts) ... Als Gläubigerin verzichten wir auf die ... und bewilligen die Eintragung des Verzichts im Grundbuch.
Unterschriftsbeglaubigung eines Notars ist erforderlich (§ 29 GBO).
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(Beschrieb des Rechts) ... Als Gläubigerin verzichten wir auf die ... und bewilligen die Eintragung des Verzichts im Grundbuch.
Unterschriftsbeglaubigung eines Notars ist erforderlich (§ 29 GBO).
Evtl. Briefvorlage nicht vergessen (§§ 41,42,62 Abs. 1 GBO). -
Nur aus Interesse: Wie schaut dann die entsprechende Eintragung aus?
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Bei mir:
Der Gläubiger hat auf das Recht verzichtet; eingetragen am ... -
Danke. Meine Grundbuchzeiten sind doch schon etwas her und so etwas hatte ich nicht (oder kann mich nicht mehr daran erinnern).
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Was passiert denn mit dem Brief ? Wird der unbrauchbar gemacht (Schöner, Stöber, Rdzf. 2705) oder geht er an den Bucheigentümer ?
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Ich habe Schöner/Stöber nicht hier, frage mich aber, warum das Recht durch den Verzicht eine Buchgrundschuld werden soll. Das Gesetzt und Palandt/Bassenge wissen darauf keine Antwort.
Deswegen würde ich auf dem Brief den Eintragungstext vermerken und den Brief an den Einreicher oder den bestimmten Empfänger hinausgeben.
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Wie Andreas. Ganz gleich, weshalb der Eigentümer das Recht erwirbt (vgl. z.B. § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB; § 1168 Abs. 1 BGB; § 868 Abs. 1 ZPO), er erwirbt es so, wie es ist, aber wegen § 1177 Abs. 1 S. 1 BGB in jedem Fall als Grundschuld. Bei Schöner/Stöber ist der Brief nur deshalb unbrauchbar zu machen, weil der Eigentümer zeitgleich mit dem Verzicht die Löschung der Hypothek beantragt.
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Richtig.
Noch sind wir nicht so weit, dass sich ein Briefrecht von selbst in ein Buchrecht umwandelt (oder umgekehrt).
Aber wer weiß, vielleicht findet der V. Zivilsenat des BGH demnächst auch für diese Absurdität eine nicht weniger absurde Begründung.
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Was mache ich denn, wenn ich keinen vom Gläubiger bestimmten Empfänger habe ?
Der Gläubiger will den Brief doch auch nicht zurück haben.
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Es erhält -wie auch sonst- immer der Einreicher den Brief zurück, es sei denn, er würde etwas anderes bestimmen. Bestimmt er nichts anderes, bekommt er den Brief zurück, ob er das will oder nicht.
Wem das Recht materiellrechtlich zusteht, ist für die Briefaushändigung ohne Belang.
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