Erklärungen in Anlage gültig?

  • Ich meine, wir hatten schon mal ein ähnliches Thema aber da ich es leider bisher nicht wieder gefunden habe, muss ich hiermit erneut fragen:

    Der Käufer K bestellt auf Grundlage entsprechender Belastungsvollmacht namens E eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld für eine Bank.
    Von der Belastungsvollmacht kann K nur Gebrauch machen, wenn die GS-Bestellungsurkunde bestimmte Passagen zur Einschränkung der Sicherungsabrede enthält.

    Es wird bei Beurkundung ein übliches Bankenformular benutzt. Am Ende dieses Bankenformulars (Seite 3 der Urkunde) heisst es dann "Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben" und es folgen die Unterschriften von K und des Notars.
    Danach folgen ein dicker Strich und darunter die Angabe "Nicht Inhalt der notariellen Urkunde" und dann der Antrag der Gläubigerin zur Eintragung der GS.

    Auf Seiten 4 und 5 der Urkunde folgt dann eine Anlage mit den erforderlichen Einschränkungen der Sicherungsabrede gem. Belastungsvollmacht. Seite 4 ist Entsprechend mit "Anlage zur Grundschuldbestellung vom ..." überschrieben.

    Auf Seite 6 folgt abschließend der Ausfertigungsvermerk.

    Mein Problem:
    Weder wird in dem Urkundsteil räumlich vor den Unterschriften auf die Anlage verwiesen, noch sind die Anlagen irgendwie gesondert unterschrieben.
    Ich kann daher nicht erkennen, ob K den Inhalt der Anlage tatsächlich zum Inhalt der notariellen Erklärung machen wollte.

    Funktioniert das trotzdem so oder muss ich beanstanden?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Jetzt hab ich doch noch etwas finden können. Zwar nicht im Forum aber in Beck-Online:

    Nach dem BeckOK BeurkG, Edition 18, Rn. 5 zu § 9 BeurkG, dürfte in meinem Fall keine wirksame Bezugnahme auf die Anlage vorliegen.

    Damit ist dann den Bestimmungen der Belastungsvollmacht natürlich nicht genüge getan.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist vielleicht die Belastungsvollmacht nach außen hin vielleicht unbeschränkt erteilt, und die Abredeverpflichtung nur intern ?

  • Nein. In der Vollmacht steht ausdrücklich "gilt nur dann, wenn".

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bevor ich diesbezüglich eine Zwischenverfügung erlassen würde, würde ich beim Notar einfach mal anrufen, ob er die Vertragsgestaltung immer so wählt, und ob noch kein anderes Grundbuchamt Probleme mit der Belastung hatte. In der Sache gebe ich den Vorposter natürlich Recht.

  • Und dann? Was hilft mir dann das Gespräch in der Sache? :gruebel:

    Dadurch habe ich dann weder das Hindernis behoben noch werde ich dadurch - wahrscheinlich - wirklich neue Erkenntnisse gewinnen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein Telefonat hat mir schon öfters neue Kenntnisse gebracht, an die ich vielleicht nicht gedacht habe, oder ich habe etwas übersehen. Darum mein Vorschlag

  • Nach dem BeckOK BeurkG, Edition 18, Rn. 5 zu § 9 BeurkG, dürfte in meinem Fall keine wirksame Bezugnahme auf die Anlage vorliegen.
    Damit ist dann den Bestimmungen der Belastungsvollmacht natürlich nicht genüge getan.

    hallo, kann mir jemand bitte kurz mal auf die Sprünge helfen!

    Mir liegt eine GS-Bestellungsurkunde mit 800ZPO-Unterwerfung vor, in der der Verkäufer als Eigentümer/Sicherungsgeber und Käufer als Darlehensnehmer persönlich auftreten.
    Als Anlage wird eine Sicherungsabrede beigefügt auf die lediglich im Schlussvermerk "vorgelesen nebst Anlage genehmigt und wie folgt unterschrieben" Bezug genommen wird, was wie oben zitiert nicht ausreicht.

    Da der Veräußerer hier persönlich mit handelt, stellt sich mir das Problem der Vertretungsmacht wg. der durch Sicherungsabrede eingeschränkten Vollmacht nicht.
    Hat die unwirksame Mitbeurkundung der Anlage aber dennoch Auswirkung auf die Haupturkunde? Zwar soll sich die Unwirksamkeit nur auf diesen Teil beziehen, Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG, § 9 RdNr. 57, aber müsste ich dennoch die Überlegung anstellen, ob die Vertragspartner (hier explizit der Veräußerer) die Beurkundung auch ohne die Anlage vorgenommen hätten?!

    ich dreh mich grad etwas im Kreis, vllt habe ich aber auch einfach grad nur ein Denkfehler...:gruebel: :confused:

  • ....Als Anlage wird eine Sicherungsabrede beigefügt auf die lediglich im Schlussvermerk "vorgelesen nebst Anlage genehmigt und wie folgt unterschrieben" Bezug genommen wird...

    Die Anlage ist mitverlesen und genehmigt worden. Das reicht zur wirksamen Beurkundung. Zum Vermerk „samt Anlagen I-III verlesen, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben“ siehe Hertel im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 13a BeurkG RN 413)

    S. ferner die Nachweise bei Hertel/Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Vorbemerkungen zu §§ 127a und 128 BGB RN 412 und Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Auflage 2016, § 13 BeurkG RN 65 mwN in Fußnote 4)

    Wie das OLG München 34. Zivilsenat im Beschluss vom 09.02.2015, 34 Wx 31/15, ausführt, ist in der Niederschrift selbst die unzweideutige Erklärung der Urkundsbeteiligten notwendig, dass das beigefügte Schriftstück ihren Willen enthalte und Gegenstand der Beurkundung sein solle (BGH, NJW 1981, 1781 [1782]; OLG Köln, FGPrax 2014, 12 = BeckRS 2014, 05748; Rpfleger 1993, 71; Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 9 Rn. 22: „nur durch Worte“; Lerch, BeurkG, 3. Aufl., § 9 Rn. 14: „sollte in Worten ausgedrückt sein“; Winkler, BeurkG, § 9 Rn. 51.: „Verweisung muss als Erklärung der Bet. protokolliert … werden“).

    Das ist der Fall, wenn der Vorgang nebst Anlage vorgelesen und genehmigt (und unterschrieben) wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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