Anlage zur Urkunde

  • In einer Grundschuldbestellungsurkunde steht unter Punkt 7 das Wort "Anlage", sonst nicht. In dem Vermerk gem. § 13 BeurkG steht nichts von Anlage. Die beigefügte Anlage ist auch nicht von den Beteiligten unterschrieben.
    Reicht nur das Wort "Anlage" als Verweisung in der Niederschrift gem. § 9 I 2 BeurkG?

  • Nein, das reicht nicht aus.

    Zur Verweisung auf das Schriftstück ist zu vermerken, dass die in der Anlage niedergelegten Äußerungen zum Gegenstand der Erklärungen gemacht werden. Fehlt es an einer solchen Verweisung, ist der Inhalt der Anlage, mag sie der Niederschrift auch beigefügt sein, nicht vom Notar beurkundet. Die Anlage muss, da sie zur Niederschrift gehört, vorgelesen und genehmigt werden.

  • Das heißt, dass wenn eine Anlage beigefügt ist - und zwar so, dass sie mit Schnur und Siegel mit der Haupturkunde verbunden ist und in der Haupturkunde steht, dass die Anlage beigefügt ist - sie damit nicht zum Inhalt der Haupturkunde wird ?:gruebel:

  • Die müssen das eindeutig erklären (aus Bamberger/Roth/Litzenburger § 9 Rn 5):

    Für den Verweis in der Niederschrift ist kein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben. Es muss aber aus dem Text der Niederschrift (LG Köln Rpfleger 1993, 71) der Wille der Beteiligten zu entnehmen sein, dass auch die Anlage Gegenstand ihrer Erklärungen sein soll (BGH NJW 1994, 2095; OLG Celle DNotZ 1954, 32). Das bloße Beifügen genügt aber selbst dann nicht, wenn im Schlussvermerk das Vorlesen bzw Vorlegen der Anlage festgehalten ist (OLG Celle DNotZ 1954, 32 m Anm Keidel; OLG Köln NJW-RR 1993, 223).

  • In der Anlage steht die Sicherungsabrede drin, die laut Finanzierungsvollmacht in der Grundschuldbestellungsurkunde wiedergegeben werden muss.

  • In der Anlage steht die Sicherungsabrede drin, die laut Finanzierungsvollmacht in der Grundschuldbestellungsurkunde wiedergegeben werden muss.


    Das lässt ahnen, dass die Sicherungsabrede in der Grundschuld nicht so ist wie in der Anlage ... ?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In der Anlage steht die Sicherungsabrede drin, die laut Finanzierungsvollmacht in der Grundschuldbestellungsurkunde wiedergegeben werden muss.


    Das lässt ahnen, dass die Sicherungsabrede in der Grundschuld nicht so ist wie in der Anlage ... ?

    Du meinst sicher, dass die Sicherungsabrede in der Anlage nicht so wiedergegeben ist, wie sie laut Vollmacht sollte ?

    Doch, ist sie, weil die Anlage aus einem Auszug aus dem Kaufvertrag besteht, der die Vollmacht enthält und auch die Sicherungsabrede. Hier muss ich mir ausnahmsweise keine Gedanken machen, ob die Sicherungsabrede jetzt richtig wiedergegeben ist.

    Im § 9 BeurkG ist ja von "beifügen" die Rede, also dem gleichen Wort, welches der Notar benutzt, so dass ich bisher davon ausging, dass der Käufer die Anlage zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat.

  • Neuer Fall:

    I.

    "Der Verkäufer hat mit der ... die in der Anlage 1 enthaltene Dienstbarkeitsvereinbarung abgeschlossen. Der Käufer erklärt, dass ihm die Dienstbarkeitsvereinbarung vor Beurkundung vorgelegen hat und vollinhaltlich bekannt ist und er sich bei einer Besichtigung des Kaufobjekts hinsichtlich der Lage der von den Dienstbarkeitsberechtigten tatsächlich genutzten Flächen informiert hat. Ablage 1 ist informatorisch beigefügt.

    Gemäß Anlage 1 ist die Löschung der Dienstbarkeit II/4 bewilligt und beantragt."

    In besagter Anlage 1 schließen zwei Personen, laut Unterschriftsvermerk handelnd für andere (juristische) Personen, einen lediglich schriftlichen Vertrag, in dem es u. a. heißt, die Löschung der fraglichen Dienstbarkeit werde bewilligt und beantragt.

    Meine Schlussfolgerung: Eine echte Verweisung war nicht gewollt ("lediglich informatorisch beigefügt"), und das in der Anlage Erklärte ist nicht formgerecht. Damit liegt derzeit keine verwertbare Bewilligung vor.

    ---------------------------------------

    II.

    Weiter hinten in der Urkunde wird eine Dienstbarkeit bestellt. Laut dem Text beschränkt sich die Dienstbarkeit auf die im Lageplan gemäß Anlage 2 mit den Buchstaben A-B-C gekennzeichnete und rot untermalte Fläche. Mehr als diese Erwähnung der Anlage, worin die Anlage farblich gekennzeichnet sei, findet nicht statt.

    Ist das nun eine Verweisung oder nicht?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zu I:
    Keine Verweisung, keine Bewilligung. Ist aber auch nicht gewollt, denn ich verstehe den Text so, als solle lediglich darauf hingewiesen werden, dass ads Recht II/4 (das vermutlich noch im Grundbuch eingetragen ist) bereits außerhalb der Urkunde zur Löschung bewilligt wurde. Ob das tatsächlich auch geschieht oder nicht, ist zum einen Sache des Notars (typischerweise ist dann Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis, dass das Recht II/4 "gelöscht" oder jedenfalls dessen "Löschung sichergestellt" [dann am besten schon mal die Nummer der Hotline der Haftpflichtversicherung raussuchen ;)] ist), zum anderen ein Problem der Bewilligung (am besten ist dann alles hilfsweise "zunächst an rangbereiter Stelle" und "zunächst unter Übernahme der in Teil ... der Urkunde genannten Belastungen in rein dinglicher Haftung" zur Eintragung beantragt).

    Zu II.
    "Der Lageplan, der Bestandteil der Urkunde ist, wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt. Auf ihn wird verwiesen."
    Fehlt? Problem.

    Ob man die "zur Durchsicht vorgelegten" Anlagen, die nicht verlesen werden können (Pläne, Bilder) unterschreiben lässt, ist Geschmackssache. Vorgeschrieben ist es nur nach § 14 Abs. 2 BeurkG.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zu I:
    Wie tom! :daumenrau

    Zu II:
    Mir reicht die Erwähnung der Anlage 2 in der geschilderten Art und Weise aus.

    Ulf

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