Sanierungsgenehmigung bei Vereinigung (Verschmelzung) von Flurstücken?

  • Mehrere Flst sollen miteinander verschmolzen werden.
    Auf allen Flst. ist ein Sanierungsvermerk eingetragen.

    Weiß jemand, ob hierfür eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist?
    Schöner/Stöber bejaht nur die Genehmigungserforderlichkeit bei der Teilung eines Grundstücks.

    Vielen Dank für Hilfe:-)

  • Die Verschmelzung nimmt bei uns die Katasterbehörde vor. Ob die dafür dann eine Sanierungsgenehmigung erfordern, ist mir nicht bekannt. Und ehrlich gesagt ist mir das auch egal. :eek:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ja, aber mir wird im Zuge eines not. Vertrages (kein Kaufvertrag, da ich ja sonst ohnehin für die Eigentumsänderung eine bräuchte) und unter Vorlage des Veränderungsnachweises die Vereinigung zweier Flurstücke beantragt um bei dieser Eintragung muss ich doch berücksichtigen, ob hierfür eine sanierungsgenehmigung erforderlich ist,oder?

  • Also nochmals sortieren: Es sollen zwei Flurstücke eines Grundstücks verschmolzen werden. Dann dürfte sich der Sanierungsvermerk, soweit eingetragen, auf das Grundstück beziehen. Bei Verschmelzung also keine Genehmigung erforderlich, da das verschmolzene Grundstück lediglich eine neue Bezeichnung erhält.

    Jetzt sprichst du von einer Vereinigung von Flurstücken = Grundstücke :gruebel:? , auch dann keine Genehmigung erforderlich.

  • ja, aber mir wird im Zuge eines not. Vertrages (kein Kaufvertrag, da ich ja sonst ohnehin für die Eigentumsänderung eine bräuchte) ...

    Für die Vereinigung/Zuschreibung von Grundstücken ist in § 144 BauGB kein Genehmigungserfordernis vorgesehen. Bei der katastermäßigen Verschmelzung werden die verschmolzenen Flurstücke lediglich unter einer Nr. im BV gebucht; es findet also weder eine Vereinigung, noch eine Bestandteilzuschreibung statt. Eine Verschmelzung erfordert daher „erst recht“ keine Sanierungsgenehmigung. Weshalb diese nur bei einem Kaufvertrag erforderlich sein soll, erschließt sich mir nicht. § 144 Absatz 2 BauGB stellt auf die rechtsgeschäftliche Veräußerung ab. „Veräußerung“ ist der Unterbegriff der „Verfügung“, umfasst also sowohl entgeltliche (auf Kaufvertrag beruhende), als auch unentgeltliche (auf Schenkung etc. beruhende) sachrechtliche Verfügungen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich möchte das Thema gerne noch einmal aufgreifen.

    Ist es weiterhin so, dass für die Eintragung einer Vereinigung (Buchung mehrerer selbständiger Grundstücke unter einer BV.Nr.) keine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist?
    Die Vereinigung ist im Gegensatz zu der Teilung nicht ausdrücklich in § 144 BauGB aufgeführt. Daher gehe ich davon aus, dass keine Genehmigung nötig ist. Gibt es anders lautende Entscheidungen /Kommentierungen?
    Ich bin irritiert, weil auf einigen im Internet zu findenden Antragsvordrucken einiger Städte bzw. Landkreise die Vereinigung und die Teilung unter dem Punkt Veränderung von Grundstücksgrenzen aufgeführt sind. Es wird dort offenbar ein Genehmigungserfordernis gesehen.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Einmal editiert, zuletzt von Lena (9. Dezember 2020 um 19:01)

  • In NRW existiert dazu keine landesrechtliche Regelung. Eine Verschmelzung v.A.w. würde ich aber nur nach Rücksprache mit der Sanierungsstelle durchführen. Damit möchte ich vermeiden, daß dort ein eventuell schon weit entwickelter Satzungentwurf möglicherweise umgeschrieben werden muß. Bei einer vom Eigentümer beantragten Verschmelzung sehe ich keinen Grund, diese zu verweigern oder eine Genehmigung vorzulegen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!