Pfanderstreckung bei Rausbuchung BV?

  • Hallo,

    ich bräuchte mal eure Meinung:

    Wir haben BV 1 Normaleigentum mit einer Anteilsbuchung(oft auch württembergischer Anteil), welcher rausgebucht werden muss, als 2 zu 1.
    Nun buchen wir diesen heraus.

    In Abt. II haben wir Dienstbarkeiten, sowie in Abt. III 2 Grundschulden, die eine zeitlich vor dem württ. Anteil eingetragen wurden und die andere zeitlich später.

    Da der Anteil ja als 2 zu 1 rauszubuchen ist, ist jetzt die Frage, wie ihr das macht in Abt. III. Bezüglich den zeitlich später eingetragenen Grundschulden( also zeitlich nach dem Anteil eingetragen) würde man evtl. hier als belastete BV dann 1 und 2 zu 1 erfassen.

    Lasten diese Grundschulden auch auf dem württ. Anteil oder nur auf BV 1?

    Geht man vielleicht nach dem Eintragungsdatum?? Was zeitlich vorher eingetragen war, wird mitbelastet.

    Danke für die Hilfe und Anregungen =)

  • Wenn die Grundschuld nur an BV Nr. 1 eingetragen wurde, lastet sie m.E. nicht auf dem Anteil 2/zu 1. Dann ist sie von der Ausbuchung jetzt auch nicht betroffen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In Abt. II haben wir Dienstbarkeiten, sowie in Abt. III 2 Grundschulden, die eine zeitlich vor dem württ. Anteil eingetragen wurden und die andere zeitlich später.


    Wie kann denn eine Grundschuld "zeitlich vor" dem Württembergischen Anteil gebucht sein? Solche Anteile müssen ja schon vor 1900 bestanden haben. Seitdem konnten sie ja nicht neu begründet werden.

  • Hallo,

    ja wir haben auch Probleme =)

    Es ist ein Foliant, welches wir umschreiben:

    BV 1 wurde aufgelassen 1972
    darunter:
    Anteil nach altem württemberg. Recht an.....
    Eingetragen 1966
    Mitübertragen 1972

    Durch die Umschreibung erhält der Württemberg. Anteil ( es kann auch bei uns eine normale Anteilsbuchung sein) die BV Nr. 2 zu 1.

    GS 1: eingetragen 1948
    GS 2: eingetragen 1978

    Die GS lasten auf 1 im Foliant. NUn ist halt die Frage, ob man 2 zu 1 mitbelasten muss oder es bei 1 bleibt. Ob man sich ggf. nach dem Eintragungsdatum richtet.

    Leider haben wir wahrscheinlich schon zu viele andere gefragt und zu viele verschiedene Antworten bekommen.

  • Wie Radler schon sagt, kann der Anteil ja schlecht 1966 begründet worden sein. Täte mich jedenfalls wundern.

    Wo kam er denn her? Hat man ihn bei der Grundbuchanlegung vergessen? Wurde er von woanders her übertragen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Historie zu ergründen wäre sicherlich interessant.
    Im Praxisfall würde ich annehmen, dass die spätere Buchung des württembergischen Anteils eine Zuschreibung mit Pfanderstreckungswirkung darstellt und dass deshalb auch der jetzt in BV 2 gebuchte Anteil mit der Grundschuld belastet ist.
    Sollte die Grundschuld tatsächlich noch einen wirtschaftlichen Wert haben (das Eintragungsdatum spricht ja eher dafür, dass ein Aufgebotsverfahren zur Löschung nötig wird...) ist die Mitbelastung des Anteils womöglich entscheidend, wenn dieser z.B. die notwendige Zufahrt darstellt.

  • Ich gehe schon davon aus, dass er aus einem anderen Grundbuch kommt.
    Sonst wäre ja auch kein Mitübertragen-Datum.
    Weitere Vermerke sind jedoch nicht....leider!

    Ich gehe mal davon aus, dass sie mit dem Flst BV 1 übertragen worden sind. So ist es ja nun auch gebucht unter BV 1.

    Wir müssen den Anteil ja nun als 2 zu 1 rausbuchen. NUn geht es uns um die Mithaft (ja oder nein)

    Eine Notarvertreterin hier meinte, nach dem Eintragungsdatum richten...mmh.

    Nach eurer Ansicht wäre ja dann der württemberg. Anteil automatisch mitbelastet, da er ja unabtrennbar von dem Flst ist und eh schon vorher begründet war. Oder?
    und eine normale Anteilsbuchung?

  • Ich gehe schon davon aus, dass er aus einem anderen Grundbuch kommt.
    Sonst wäre ja auch kein Mitübertragen-Datum.
    Weitere Vermerke sind jedoch nicht....leider!


    Wo was herkommt, steht im württembergischen Foliant in der Spalte 2. Manchmal braucht es etwas Spürsinn (Textfarbe, Handschriftsvergleich) um herauszubringen, worauf sich die Herkunft ("Aktennachweisung") bezieht.

    Wir müssen den Anteil ja nun als 2 zu 1 rausbuchen. NUn geht es uns um die Mithaft (ja oder nein)

    ja (s.o.)

    Nach eurer Ansicht wäre ja dann der württemberg. Anteil automatisch mitbelastet, da er ja unabtrennbar von dem Flst ist und eh schon vorher begründet war. Oder?
    und eine normale Anteilsbuchung?


    Auch eine "normale" Anteilsbuchung (= mit einer konkreten Anteilshöhe, z.B. 1/2) ist im württembergischen Foliant unter der selben Nr. im BV (dort: "Abt(h)eilung I") gebucht. Ich würde da bei der Grundbucherfassung gar keine Unterschiede machen.

  • Nach eurer Ansicht wäre ja dann der württemberg. Anteil automatisch mitbelastet, da er ja unabtrennbar von dem Flst ist und eh schon vorher begründet war. Oder?
    und eine normale Anteilsbuchung?


    Das kann ich Dir so nicht sagen, bezweifle es aber ad hoc, weil es ja einer Vorschrift wie § 1131 BGB dazu bedürfte. Gibt es die? (Warum sollte es sie geben?)

    Versuch mal, die Historie zu ermitteln. An sich sollte man meinen, dass das Grundbuch Auskunft darüber gibt, wo er herkommt.

    Oder war er letztlich schon immer bei dem Grundstück und nur zwischenzeitlich mal vergessen worden? Da würde ich auch mal schauen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • leider ist dieses Foliant mal sauber aufgeräumt. Nur dass es eingetragen im anderen Heft und mitübertragen mit dem Flst.
    beides jetzt unter BV 1 gebucht.

    Zugriff auf die GA haben wir leider nicht. wäre mal schön, dann könnte man sich das genauer erklären.

    Aber danke. Schon ne größere Hilfe als hier. Schon um einiges weitergekommen=))

  • Zugriff auf die GA haben wir leider nicht. wäre mal schön, dann könnte man sich das genauer erklären.


    :confused: Ihr müsst doch irgendwie zu den Grundakten oder den alten Büchern kommen? Wenn nicht heute, dann morgen oder übermorgen? Oder wenigstens Ablichtungen erhalten?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kannst Du mir das erläutern? Wieso, weshalb, warum? Ich versuche nämlich gerade, mir vorzustellen, wie man ohne Grundakten arbeiten können soll - bislang ergebnislos ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Grundbucherstadtenerfassung.
    Wir haben nur die Grundbücher bekommen von den Ämtern ohne GA.

    Habe vorher auch auf einem GBA gearbeitet, da tat es mir am Anfang schon weh. Wir müssen nun grundsätzlich davon ausgehen, dass wir es richtigmachen. Falls es wirklich Probleme gibt, dann schicken wir es zurück zur Prüfung =)

    Im GBA hab ich eigentlich für jede Bearbeitung die Grundakten geholt. naja. Nun mal so.

  • Meinst Du "Grundbucherstdatenerfassung"? (Ich denke mir schon, was soll das sein ...?)

    Aber Dein Fall hier wäre wohl so einer zum prüfen, denke ich ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bei dieser Grundschuld von 1948 kann wohl nicht viel passieren.

    Die Erstdatenerfassung ist aber natürlich eine haftungsträchtige Tätigkeit, bei der Fehler fatal werden könnten. Wobei es mir immer lieber ist, wenn ein Rechtspfleger unterschreibt als eine "angelernte" Urkundesbeamtin. (Was man da so alles sieht bzw. gerade biegen muss ...)

    Von der Geschwindigkeit und Qualität der Erfassungsteams (vor zwei Jahren war ich auf einem Grundbuchamt, das gerade erfasst wurde) bin ich beeindruckt.

  • Da es sich um einen nicht bezifferten „Anteil nach altem württembergischen Recht“ handeln soll, dürfte von bruchteillosem Miteigentum an einem Nebengrundstück auszugehen sein. Dieses bruchteillose Miteigentum blieb nach Art. 181 Absatz 2 EGBGB bestehen. Unterliegt es der gleichen Rechtsfolge wie der badische altrechtliche MEA (vgl. dazu Milzer, BWNotZ 3/2008, 79 ff), http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_in…OTZ_03_2008.pdf, würden sich die Belastungsverhältnisse an den Hauptgrundstücken am Nebengrundstück (bzw. am bruchteillosen Miteigentum) fortsetzen, da das Nebengrundstück (bruchteilloses Miteigentum) als wesentlicher Bestandteil der Hauptgrundstücke, denen es zu dienen bestimmt ist (Zuwegung etc.), angesehen wird (OLG Karlsruhe, Badische Rechtspraxis 1933, 2) und wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 93 Halbsatz 2 BGB; Milzer, a.a.O.). Von Grundstücksbelastungen wird der altrechtliche MEA daher automatisch erfasst. Die gegenteilige Entscheidung des LG Karlsruhe, BWNotZ 1999, 152, halte ich für falsch. Auch geht mit der Auflassung des Eigentums am Hauptgrundstück das (bruchteillose Mit-) Eigentum am Nebengrundstück automatisch über (s. entsprechend bei Anliegerwegen in Bayern: BayObLG, Rpfleger 1993, 104 = DNotZ 1993, 388 sowie DNotZ 1998, 820). Eine Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Auseinandersetzung des Miteigentums an diesen Nebengrundstücken ist unzulässig (LG Konstanz, Die Justiz 1963, 159).

    Wäre das Miteigentum entgegen der AV d. JuM, Die Justiz 1977, 75, noch in einem eigenen Grundbuch gebucht (BV = Fl.st.-Nr.....; Abt. I = die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Fl.st. Nrn........), wären dort in Abt. II oder III keine Eintragungen vorzunehmen, weil sie die Belastungsverhältnisse falsch wiedergeben würden. Diese Belastungsverhältnisse mit ihrem Rang ergeben sich ausschließlich aus den für die Hauptgrundstücke geführten Grundbüchern.

    Falls also für den altrechtlichen württembergischen Anteil die gleichen Grundsätze gelten sollten (Milzer führt dazu aus: “Als „altrechtliche Gemeinschaft“ sind im wesentlichen deckungsgleiche Rechtsverhältnisse aber auch im württembergischen Rechtsgebiet verbreitet“...), hielte ich es für falsch, vorliegend die Mitbelastung des BV 2/zu 1 kenntlich zu machen. Dies könnte dazu führen, dass der Gläubiger das Grundstück BV 1 aus der Haftung freigibt und das Recht dann lediglich noch an dem nicht eigenständig belastbaren BV 2 eingetragen bliebe.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • leider ist dieses Foliant mal sauber aufgeräumt. Nur dass es eingetragen im anderen Heft und mitübertragen mit dem Flst.
    beides jetzt unter BV 1 gebucht.

    Liebe Erfasser :),

    falls Ihr auch mit badischen Folianten befasst seid, hier eine Bitte bzw. Anregung:

    Es gibt Grundbücher, die ein Grundstück mit einer Gesamtgröße und dem Zusatz: „davon gehört hierher ……“ (= geringere Größe) ausweisen.

    Dieser Vermerk beruht auf der Bestimmung in § 136 der badischen Dienstanweisung für die Grundbuchämter vom 1.1.1901. Sie lautet wie folgt:

    § 136 Absatz 1: „Wenn ein Grundstück (§ 1 Absatz 2) derart im Eigentum mehrerer steht, dass jedem einzelnen Eigentümer ein im Stück bezeichneter Teil des Grundstücks gehört, so ist das abgeteilte Eigentum jedes Einzeleigentümers in dessen Grundstücksheft aufzunehmen; die Fertigung eines gemeinschaftlichen Grundbuchheftes für das ganze Grundstück ist nicht zulässig“

    § 136 Absatz 2: „In dem einzelnen Grundbuchheft ist im Bestandsverzeichnis I das ganze Grundstück gemäß § 135 zu beschreiben und sodann (mit den Worten “davon gehört hierher“) der Teil zu bezeichnen, welcher dem Inhaber des Grundbuchheftes gehört“.

    § 136 Absatz 3. „ Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten insbesondere auch:
    a) wenn ein Grundstück grundbuchmäßig im Stück abgeteilt worden ist oder wird, solange nicht das Lagerbuch entsprechend fortgeführt ist oder wenigstens die Beschreibung für das Lagerbuch zuverlässig bekannt ist,
    b)...
    c)...
    d)...“

    Nach der Kommentierung von Julius Helbling, Die badische Dienstanweisung für Grundbuchämter (1905), zu § 136 handelt es sich bei den abgeteilten Grundstücken nicht um ein Grundstück im Rechtssinn, sondern um mehrere Grundstücke, die lediglich im Lagerbuch als ein einziges Grundstück aufgeführt sind. Gehören diese Grundstücke verschiedenen Eigentümern, dürfen sie nicht in ein gemeinschaftliches Blatt aufgenommen werden; es besteht bei dem im Stück abgeteilten Eigentum keine Gemeinschaft, weder nach Bruchteilen, noch zur gesamten Hand.

    Gemäß Art. 181 Absatz 1 EGBGB sind auf dieses Eigentum die Vorschriften des zum 1.1.1900 in Kraft getretenen BGB anzuwenden. Nach den heute geltenden Vorschriften kann es keine in verschiedenen Grundbüchern eingetragene Eigentümer an ein und demselben Grundstück geben. Also müssen die Eigentumsverhältnisse so verlautbart werden, wie es sich aus dem abgeteilten = getrennten Eigentum ergibt.

    Diese Verlautbarung setzt jedoch voraus, dass es keine identischen Flurstücksnummern gibt. Davon geht auch die frühere Bestimmung des § 136 Absatz 3 Ziffer a) der badischen Dienstanweisung für Grundbuchämter aus, wonach die gleiche Flurstücksnummer nur zu verwenden ist, solange das Lagerbuch nicht entsprechend fortgeführt wurde.

    Werden nun diese Grundbücher elektronisch erfasst, darf auf keinen Fall der Vermerk „davon gehören hierher…“ weggelassen werden. Das würde zu einer Doppelbuchung ein und desselben Grundstücks führen (bei der es allerdings auch keinen gutgläubigen Erwerb geben kann).

    Meines Erachtens nach muss vor der elektronischen Erfassung solcher Grundbücher das Vermessungsamt gebeten werden, getrennte Flurstücksnummern zu vergeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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