keine Berichtigung der Forderungsaufstellung

  • Hallo,

    folgendes Problem:

    Habe gegenüber dem Gl.Vertr. mitgeteilt, dass die in der Forderungsaufstellung enthaltenen Kosten für 2 Teil-/Ratenzahlungsvergleiche (insgesamt fast 2000,-€) nicht anerkannt werden können, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit der Bitte um Hereingabe einer berichtigten Forderungsaufstellung.
    Der Gläubiger bleibt bei seiner Meinung, dass die Kosten entstanden und pfändbar sind.

    Grundsätzlich kein Problem, da ich die Kosten einfach absetze und aus der Aufstellung streiche.
    Vorliegend würde sich durch die Streichung der Vergleichskosten die ganze Zinsberechnung und Anrechnung von Zahlungen der letzten ca. 16 Monate verändern. D.h. ich müsste die komplette Forderungsaufstellung (Zinsberechnung, Zahlungsanrechnung) selbst abändern und ewig herumrechnen.

    Meine Frage ist nun, ob ich eine berichtigte Forderungsaufstellung verlangen kann oder aber bei einer Absetzung selbst die vorhandene Aufstellung ändern muss. Kann ja eigentlich auch nicht sein. Ist im vorliegenden Fall noch nicht ganz so tragisch...aber angenommen, mir würde eine Forderungsaufstellung vorliegen, die z.B. 5 Jahre zurückgeht, kann das doch auch nicht sein, dass ich verpflichtet bin, das ganze Zeug durchzurechnen. Damit bin ich ja den ganzen Tag (wenn nicht länger) beschäftigt. :eek:
    Aber eine Entscheidung muss ich ja treffen und PfÜB erlassen.

    Wie kann man da am besten vorgehen?

    Danke schon mal für die Antwort(en).

  • Meine Frage ist nun, ob ich eine berichtigte Forderungsaufstellung verlangen kann



    Nein.

    oder aber bei einer Absetzung selbst die vorhandene Aufstellung ändern muss.

    Ja.

    Kann ja eigentlich auch nicht sein.

    Doch.

    Damit bin ich ja den ganzen Tag (wenn nicht länger) beschäftigt. :eek:

    Mit solchen Aussagen solltest Du hier vorsichtig sein. Kritik am Aufwand für Absetzungen und Beanstandungen wird hier gelegentlich mit Antworten auf dem Niveau "unterschreibst Du alles blind?" quittiert.

  • Hallo,

    den Worten von BReamter ist nichts hinzuzufügen.

    Mein Horror war einmal eine 12-seitige Forderungsaufstellung mit 780 Buchungspositionen, darunter viele Zahlungen von Schuldner und Drittschuldner; der Titel war 20 Jahre alt. Und gleich am Anfang eine strittige Position, die der Gläubiger vehement nicht ändern wollte ;)

    Ich habe mir dann ein Forderungsaufstellungsprogramm besorgt und die Forderungsaufstellung neu erstellt, hat drei Stunden gedauert. Aber aufgrund des geänderten Zinsverlaufes hat sich meine Streichung einer Gebühr über 50,00 Euro so ausgewirkt, dass sich am Ende die Forderung um 400,00 Euro reduziert hat und der Schuldner nur noch eine ganz geringe Restforderung offen hatte....

    Aber natürlich versuche ich in solchen Fällen alles, um eine geänderte Forderungsaufstellung zu gelangen - einen Anspruch darauf habe ich aber nicht ;)

    Gruß
    rezk

  • Hat denn ggf. der Gläubiger in seiner Forderungsaufstellung die zwischendurch angesetzten (Vergleichs-)Kosten mit den evtl. daraufhin weiter erfolgten Zahlungen des Schuldners verrechnet, so dass er in der Kostenspalte irgendwann auf NULL gekommen ist?

    Wenn dem so sein sollte, hast du bis zur Null auch nichts zu prüfen, da du ja schwerlich was prüfen kannst, was nach Verrechnung des Gläubigers nicht mehr da ist ("Wie prüfe ich eine Null ?").

    Und die Frage einer korrekten (oder eben nicht korrekten) Verrechnung von Zahlungeingängen auf Vollstreckungskosten (weil halt evtl. nicht notwendig) prüfts du als materiel-rechtlichen Einwand NICHT!

  • Ich hatte mal einen Fall mit einem Ratenzahlungsvergleich, bei dem nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Schuldner diese Kosten zusätzlich übernommen hat. Habe um einen neue Aufstellung gebeten, die dann auch kam, nur mit der Feinheit, dass zwar die bsp. 200 € Kosten des Vergleiches nicht mehr enthalten waren, aber auch nicht die ersten 4 gezahlten Raten a 50,00 €. Ich habe mich damals ganz schön darüber aufgeregt, aber machen kann man da schlecht was (wenn er gleich den Antrag so eingereicht hätte, hätte ich es ja sowieso gar nicht bemerken können) - wenn Zahlungen des Schuldners nicht berücksichtigt werden, muss dann halt der Schuldner was dagegen tun (767 ZPO).

    So ein "Forderungsaufstellungsprogramm" würde mich aber auch mal interessieren (ohne ein solches hätte rezk wohl nicht 3 Stunden sondern 3 Tage gebraucht - und irgendwann muss es je nach Arbeitsbelastung eine Schmerzgrenze geben, auch wenn diese Aussage manchem hier nicht passt, schließlich blieben dann 3 Tage alle anderen wichtigen Akten liegen), gibt es ganz gewiss nicht als Freeware im Internet. Und über Kaufsoftware entscheidet bei uns nur eine Abteilung beim Ministerium. Die haben letztens sogar "Access" aus "MS Office" herausgestrichen, um Lizenzgebühren zu sparen. Im Übrigen muss jeder nach seinem Gewissen entscheiden, was er den Umständen entsprechend (incl. Arbeitsanfall, diverse Arbeitsaufgaben etc.....) macht, die meisten machen das auch so und reden ganz einfach nicht darüber. Ich sehe es auch manchmal in anderen Bereichen, wie etwa familiengerichtliche Genehmigungen zu Rechtsgeschäften, wie etwa die Ausschlagung einer Erbschaft: Wie unterschiedlich umfangreich doch die Ermittlungen vor einer Entscheidung sein können, einige scheinen fast gar nichts zu ermitteln und fast sofort zu genehmigen ..... Und das halte ich für viel schlimmer (hier geht es immerhin um wesentliches Vermögen eines Kindes) gegenüber einem möglichen Fall, dass ein Gläubiger bei einem PfÜB vielleicht mal 10 € zu viel zugesprochen bekommt, wogegen der Schuldner noch ein unbefristetes Rechtsmittel hat. Wesentliches und Unwesentlicheres müssen je nach Gesamtsituation unterschieden werden, bei permanenter Unterbesetzung wird das bei uns sogar verlangt (ist Beurteilungskriterium), genauso wie neben Qualität auch Quantität zu erbringen. Beides zu 100 oder 120% geht bei 80% Besetzung und nicht der Realtität entsprechenden Pebb§y-Zahlen sowieso nicht - mathematische Gesetze lassen sich nun mal beim besten Willen nicht umgehen.

    Bei meiner "Lieblingskanzlei" "Wehn*** & Partner" reicht es allerdings in der Regel, die gestrichenen Positionen von den Kosten am Schluss abzusetzen, denn eine Veränderung an den Zinsen tritt ja nur ein, wenn zwischenzeitliche Zahlungen auch auf die Hauptforderung angerechnet werden, und das ist bei den wahnsinnigen Vollstreckungskosten,die sich im Laufe der Jahre angesammelt haben, eher selten der Fall.

  • Die Forderungsaufstellung des Gläubigers ist hier in lediglich einer einzigen Spalte dargestellt. Also Hauptforderung, Kosten, Zinsen, alles untereinander ohne Aufteilung. Die Zahlungen werden dann einfach von der Gesamtsumme abgezogen.

    Da die Aufstellung recht überschaubar ist, macht die Änderung in meinem Fall noch keinen größeren Aufwand.
    Blind unterschrieben wird hier natürlich nicht....wollte lediglich nach einer Möglichkeit suchen, etwas Zeit zu sparen... ;)

    Danke für die Antworten. Dann werd ich mich mal an die Forderungsaufstellung machen...

  • Ich halte dagegen!
    Der Gläubiger hat eine korrekte Forderungsaufstellung einzureichen. Ist sie nicht korrekt, gibt es eine Zwischenverfügung. Wenn der Gläubiger die Forderungsaufstellung nicht berichtigt, sind folgende Möglichkeiten zu unterscheiden:

    a) keine Teilzahlungen des Schuldners
    Zurückweisung des Antrags, soweit beanstandet

    b) Teilzahlungen des Schuldners
    komplette Zurückweisung des Antrags
    Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die Anrechnung gem. § 367 BGB vorzunehmen (s. Stöber, Forderungspfändung Rdnr. 465, 466).

  • Das stimmt schon, nur betrifft dies den Fall der erstmaligen Einreichung. Hier geht es aber darum, dass aus dieser FA einzelne Positionen zu streichen sind, die der Gläubiger aber für erstattungsfähig hält. Aus seiner Sicht hat er alles Erforderliche getan.

    Recht komplizierte Fälle hatte ich diesbezüglich noch nicht, aber dem Grundsatz nach ist es unzumutbar, recht umfangreiche Berechnungen ohne einschlägige Programme durchzuführen, die am Ende noch Stunden dauern. Insoweit hilft die Literaturstelle schon mal weiter. Ich würde es notfalls tatsächlich mal darauf ankommen lassen und etwas reichlich streichen, sodass man auf der sicheren Seite für den Schuldner ist. Möge dann doch Beschwerde eingelegt werden und das zuständige Landgericht mal darüber entscheiden.
    Man kann doch durchaus dem Gläubiger aufgeben, der die geeigneten EDV-Programme dafür hat, eine korrigierte Forderungsaufstellung ohne die strittigen Positionen vorzulegen, Beschwerde einlegen gegen die Absetzung kann er ja immer noch. Früher habe ich auch oft verfügt, dass ich den PfÜB nicht erlasse, bevor eine entsprechend den Hinweisen korrigierte Forderungsaufstellung vorgelegt wird und habe die Sache dann lange auf Frist gelegt. Praktisch immer haben die Gläubiger dann eine korrigierte Aufstellung vorgelegt, nur damit es alsbald erlassen wird. Man bedenke immerhin mal, dass viele auch nur wegen Teilforderungen schon vollstrecken. Falls sich die Streichungen nur auf die Kostenspalte allein beziehen und keine Auswirkung auf die Reduzierung der Hauptforderung besteht, hat das sowieso wenig Bedeutung. Bei meinen Lieblingsanwälten Weh*** streiche ich seit Jahren sowieso nur munter ohne jegliche Zwischenverfügung, eine Beschwerde gab es noch nie. Meine Vertreterin schreibt immer fleißig Zwischenverfügungen und erhält dann korrigierte FA ohne die betreffenden Positionen. Diese Mehrarbeit erspare ich mir und der Geschäftsstelle aber zumindest bei dieser einen Kanzlei.

  • Zitat

    Der Gläubiger hat eine korrekte Forderungsaufstellung einzureichen. Ist sie nicht korrekt, gibt es eine Zwischenverfügung. Wenn der Gläubiger die Forderungsaufstellung nicht berichtigt, sind folgende Möglichkeiten zu unterscheiden:

    Dem kann ich nicht folgen.

    Denn was "korrekt" ist, ist grade bei der Bewertung der Notwendigkeit von Kosten nach § 788 ZPO nicht eindeutig zu sagen und in der Rechtsprechung heftig umstritten. Ich weise da mal nur auf die ganzen Problemfelder hin wie Mindestgebühr bei erfolglosen PfüBs; Einigungsgebühren; Auskunftskosten.

    Überspitzt formuliert: Muss der Gläubiger seine Forderungsaufstellung "korrigieren", wenn er den Ansatz der Gebührenpositionen nach der h.M. gemacht hat, der Rechtspfleger aber eine Mindermeinung vertreten zu müssen gedenkt?

    Gruß
    Peter

    P.S.: Einen Fall aus der Praxis kann ich berichten: Ich hatte eine sehr unübersichtliche, nur schwer nachvollziehbare Forderungsaufstellung, in der ich einzelne Gebührenpositionen beanstandet habe. Der Gläubiger hat auf der Richtigkeit seiner Forderungsaufstellung beharrt. Ich habe dann den Antrag zurückgewiesen, da die Forderungsaufstellung nicht nachvollziehbar sei. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das LG an mich zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen "mit der Maßgabe, dass die Forderungsaufstellung als nachvollziehbar anzusehen ist" :teufel:

    P.P.S. Hat nicht irgendjemand hier mal auf eine Entscheidung (LG Hamburg?) hingewiesen, demnach es ausreichend ist, in einer Forderungsaufstellung mit diversen dubiosen Positionen diejenigen mit Textmarker anzustreichen, die man zum Gegenstand des PfÜb machen will und der Rechtspfleger dann selber rechnen darf?

  • Zitat


    So ein "Forderungsaufstellungsprogramm" würde mich aber auch mal interessieren (ohne ein solches hätte rezk wohl nicht 3 Stunden sondern 3 Tage gebraucht - und irgendwann muss es je nach Arbeitsbelastung eine Schmerzgrenze geben, auch wenn diese Aussage manchem hier nicht passt, schließlich blieben dann 3 Tage alle anderen wichtigen Akten liegen), gibt es ganz gewiss nicht als Freeware im Internet.

    Ganz interessant, wenn auch nicht 100% passend ist ein Auszug aus der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.09.2007 - 22 W 41/07 (Inhaltlich ging es hier um einen Richter, der bei Eingang einer 495- seitigen Klageschrift vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangt hatte, diese auf 20-30 Seiten zusammenzufassen und der deswegen wegen Befangenheit abgelehnt worden war):

    "Tatsächlich handelt es sich zwar im vorliegenden Fall offenbar um eine das Übliche an Umfang und Komplexität bei weitem überschreitende Klageschrift, deren Bearbeitung einen ganz außergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern dürfte. Dieser im vorliegenden Fall notwendige Arbeitsaufwand dürfte vermutlich durchaus im Grenzbereich des für einen einzelnen Berufsrichter - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit zwei Handelsrichtern - Leistbaren liegen. Es ist jedoch auch in derartig umfangreichen und aufwändigen Rechtsstreitigkeiten Aufgabe der zuständigen Richter sowie des Präsidiums und der Gerichtsverwaltung dafür zu sorgen, dass auch diese innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes angemessen bearbeitet werden bzw. bearbeitet werden können. Hierbei haben einerseits die zuständigen Richter für die Bewältigung eines gegebenenfalls äußerst umfangreichen und komplexen Prozessstoffes ihre ganze Arbeitskraft einzusetzen und andererseits das Präsidium und die Gerichtsverwaltung die hierfür erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen."

    Gilt nicht auch entsprechendes für die Problematik ausufernder Forderungsaufstellungen, bei denen der Rechtspfleger und der Gläubiger andere Vorstellungen über den Anfall einzelner Gebühren hat??

    Schönen Abend noch,
    DeliriumDriver

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wenn man mit sowas bei uns zur Behördenleitung käme, bekäme man aber was gesagt. Wir (ca. 80% mit Rpfl besetzt) hatten letztens eine Überlastungsanzeige einer GB-Rechtspflegerin, die tatsächlich auch begründet war. Wir wurden alle beim Behördenvorstand zusammengerufen, wo mitgeteilt wurde, dass dann eben die anderen (praktisch ja auch schon mit 120% belastet) noch was mehr machen müssten, "nach oben"; würde man das Problem nicht leiten. Daraufhin hat die Rpflegerin ihre Anzeige zurückgenommen, weil sie das ganze nicht zu Lasten ihrer Kollegen durchziehen wollte. So sieht es in der Praxis aus, die (hier) oftmals vorgeschlagenen "Überlastungesanzeigen" taugen echt zu nichts, man wird daraufhin nur dumm angeguckt. Was die Problematik der Forderungsaufstellungen angeht: Wäre ja dann auch ein Problem der Gerichtsvollzieher. Wenn ich denen (hier ebenfalls überlasteten) unterbreiten würde, sie müssten in stundenlanger Kleinarbeit dann die gesamte FA neu durchrechnen, würden sie mich entweder auslachen oder an eine bestimmte Stelle am Kopf greifen. Insoweit bleibe auch ich dabei: Positionen absetzen (bei einfacher FA kein Problem) und ansonsten von der Gesamtsumme einen Betrag absetzen, der den Schuldner auf der sicheren Seite lässt, aber wohl die Vollstreckung nicht gänzlich ablehnen (sofern keine korrigierte Aufstellung vorgelegt wird). Für stundenlanges Neuberechnen hätte ich weder die Mittel noch die Zeit, andere wichtigere Sachen müssten dann liegen bleiben, was ich nicht verantworten kann. Einzel-ZV ist schließlich nur eine von vielleicht 6 Abteilungen/ Aufgabenkreisen, die ich zu beackern habe. Die einzigen Alternativvorschläge "Überlastungsanzeige" oder "dann eben die Akten liegen lassen" sind total untauglich, zumindest wenn man nicht nur die Arbeitstage dieser Woche im Auge hat.

    Es kann ja jeder selbst mal in den Pebb§y-Zahlen nachschlagen, wieviel Arbeitszeit für welche Tätigkeiten vorgesehen ist. Und daran muss man sich wenigstens im wesentlichen halten, sonst geht das ganze System nicht im geringsten auf, noch dazu, weil viele Gerichte nicht mal mit 100% besetzt sind, was noch erschwerend dazukommt. Und keiner sollte dabei denken, dass nur seine Arbeit (sein Aufgabenbereich) wichtig sei, es gibt zu jedem immer noch wichtigere bzw. Bereiche, wo bei zu lascher Bearbeitung der Schaden viel größer ist. Erschwerend kommt dann noch dazu, wenn du noch die RAST am Bein hast und kaum mal zusammenhängend 30 min ungestört arbeiten kannst.

    Nur damit keiner was falsches vermutet: Die Zeit, die ich hier mal tagsüber was schreibe, hänge ich sowieso nachmittags dran, auch dann, wenn das Wetter mal ausnahmsweise schön ist, so wie heute.

  • Das man die Zeit, die man im Forum verbringt hinten an den Arbeitstag dran hängt dürfte sich doch eigentlich von selbst verstehen. Ich für meinen Teil möchte mich nämlich nach Feierabend, wenn ich mein Büro verlassen habe, nicht mehr mit juritischen Problemen befassen.

  • Obwohl man natürlich keinen Unterschied machen darf, ob ich wegen der Beantwortung einer Frage in Büchern und Zeitschriften nachschaue oder hier nach Antworten rumstöbere. Bei uns gibt es einzelne, insbesondere wenig Computer versierte (die sogar staunen, dass man sich in so einem Forum nicht mit seinem richtigen Namen offenbart), die sehen nur das Stöbern in Büchern als "tatsächliches Arbeiten" an.

  • Obwohl man natürlich keinen Unterschied machen darf, ob ich wegen der Beantwortung einer Frage in Büchern und Zeitschriften nachschaue oder hier nach Antworten rumstöbere. Bei uns gibt es einzelne, insbesondere wenig Computer versierte (die sogar staunen, dass man sich in so einem Forum nicht mit seinem richtigen Namen offenbart), die sehen nur das Stöbern in Büchern als "tatsächliches Arbeiten" an.

    Da hast Du recht:daumenrau:daumenrau

  • Ich zitiere diesbezüglich einmal aus meiner Vorlage:

    Das Gericht kann hier auch nicht Absetzungen von sich aus vornehmen. In der einzig vorliegenden Forderungsaufstellung sind nämlich auf die aus o.g. Gründen nicht zu berücksichtigenden Kosten schuldnerische Teilzahlungen verrechnet. Dsgleichen hat die Gläubigerin die geltend gemachten Kosten dieses Verfahrens anhand der sich aus dieser Forderungaufstellung ergebenden Gesamtforderung errechnet.
    Berücksichtigt man nun diese Kosten nicht, ergäbe sich infolge anderweitiger Verrechung der geleisteten Zahlungen eine Verringerung der Hauptforderung und mithin auch der später aufgelaufenen Zinsen, was auch eine Verminderung der Kosten der Tätigkeit in diesem Verfahren zur Folge haben könnte. Um die derzeit noch offene Forderung zu berechnen, bedarf es mindestens einer weitgehenden Überarbeitung der vorliegenden Forderungsaufstellung, deren Aufwand demjenigen einer Neuerstellung gleichkommen dürfte.
    Weder Neuerstellung noch eine so weitgehende Überarbeitung sind jedoch Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.
    Da es hiernach nicht möglich ist, dem Antrag teilweise zu entsprechen, war in Gänze zurückzuweisen.

  • Hallo,

    eine sehr interessante Auffassung, die Bilbo und Bang- Johansen vertreten.

    Leider habe ich weder Rechtsprechung gefunden, die diese Auffassung stützt noch noch Literaturmeinungen (habe nachgeschaut in Zöller, Münchner Kommentar, Musielak und Thomas/ Putzo. Stöber Rn. 465/466 setzt sich ja leider auch nicht konkret mit der Frage auseinander, was bei streitigen Positionen passiert, auf die Teilzahlungen verrechnet wurden).

    @ Bilbo und Bang-Johansen: Kennt ihr zufällig Rechtsprechung, die eure Auffassung stützt? Bzw. habt einen Beschluss, in dem ihr tatsächlich zurückgewiesen habt, wenn die Forderungsaufstellung "falsche" Postionen enthielt, die mit Teilzahlungen verrechnet wurden?

    Gruß
    rezk

  • Hallo,

    eine sehr interessante Auffassung, die Bilbo und Bang- Johansen vertreten.

    Leider habe ich weder Rechtsprechung gefunden, die diese Auffassung stützt noch noch Literaturmeinungen (habe nachgeschaut in Zöller, Münchner Kommentar, Musielak und Thomas/ Putzo. Stöber Rn. 465/466 setzt sich ja leider auch nicht konkret mit der Frage auseinander, was bei streitigen Positionen passiert, auf die Teilzahlungen verrechnet wurden).

    @ Bilbo und Bang-Johansen: Kennt ihr zufällig Rechtsprechung, die eure Auffassung stützt? Bzw. habt einen Beschluss, in dem ihr tatsächlich zurückgewiesen habt, wenn die Forderungsaufstellung "falsche" Postionen enthielt, die mit Teilzahlungen verrechnet wurden?

    Gruß
    rezk

    Würde mich auch interessieren

  • Bislang, zuletzt Anfang des Monats, hat das hiesige Landgericht die o.g. genannte bzw. eine sinngemäß ähnlich formulierte Begründung stets für "zutreffend", "nicht ergänzungsbedürftig" und "zur Vermeidung von Wiederholungen" der Bezugnahme für würdig gehalten.

  • Bislang, zuletzt Anfang des Monats, hat das hiesige Landgericht die o.g. genannte bzw. eine sinngemäß ähnlich formulierte Begründung stets für "zutreffend", "nicht ergänzungsbedürftig" und "zur Vermeidung von Wiederholungen" der Bezugnahme für würdig gehalten.

    Könntest Du evtl. mal eine konkrete Entscheidung mit Aktenzeichen benennen. Das wäre ggf. hilfreich

  • Ich kann leider keine Rechtsprechung anbieten. In der Mehrzahl der Fälle bekommt man eine berichtigte Forderungsaufstellung. Wenn man doch mal keine Berichtigung bekommt, hat der Schuldner wieder in der Mehrzahl der Fälle keine Teilzahlungen geleistet (oder nur Teilzahlungen, die auf die unverzinslichen Kosten zu verrechnen sind), so dass problemlos teilweise zurückgewiesen werden kann. Wenn nun doch mal komplett zurückgewiesen wurde, kommt zu meiner Überraschung in der Mehrzahl der Fälle kein Rechtsmittel. Bislang bin ich aber noch nicht aufgehobe worden.

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