Hab heut wohl ein "goldenes Händchen" Folgendes Problem:
Mitte Juli wird eine schwangere Jugendliche (15!) zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt. Vorauss. Entbindungstermin ist Mitte November.
Bekomme jetzt die Akte vom Vollstreckungsgericht zurück mit dem Vermerk, dass die Vollstreckung nach dem 5. Monat nicht mehr zulässig ist und frühestens Anf. Feb. 2012 in Betracht kommt.
StA sagt nix dazu, Richter schreibt "Vollstr. Frühling 2012" und legt mir die Akte vor...
Nachdem ich jetzt alles durchgeforstet habe, was mir zur Verfügung steht, stellen sich zwei Fragen:
1.) Wonach ist die Vollstreckung nach d. 5. Monat unzulässig?
2.) Was ist mit § 87 Abs. 3 JGG? Im Feb. sind schon mehr als 6 Monate nach Rechtskraft d. Urteils vorbei...