Schwangerschaft und Arrest?

  • Hab heut wohl ein "goldenes Händchen" :( Folgendes Problem:

    Mitte Juli wird eine schwangere Jugendliche (15!) zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt. Vorauss. Entbindungstermin ist Mitte November.

    Bekomme jetzt die Akte vom Vollstreckungsgericht zurück mit dem Vermerk, dass die Vollstreckung nach dem 5. Monat nicht mehr zulässig ist und frühestens Anf. Feb. 2012 in Betracht kommt.

    StA sagt nix dazu, Richter schreibt "Vollstr. Frühling 2012" und legt mir die Akte vor...

    Nachdem ich jetzt alles durchgeforstet habe, was mir zur Verfügung steht, stellen sich zwei Fragen:
    1.) Wonach ist die Vollstreckung nach d. 5. Monat unzulässig?
    2.) Was ist mit § 87 Abs. 3 JGG? Im Feb. sind schon mehr als 6 Monate nach Rechtskraft d. Urteils vorbei...

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Danke Euch! Jetzt bin ich wieder schlauer :)

    Noch ne kurze Nachfrage:
    Die junge Dame steht unter Vormundschaft des Jugendamtes.
    Würdet Ihr das JA bitten, Euch zu gegebenem Zeitpunkt mitzuteilen, wann das Kindlein geboren ist und ob es gestillt wird? (Um bei der Vollstreckung nicht unnötig Zeit zu verlieren?). Das Baby an sich neigt ja dazu, nicht zum Entbindungstermin zur Welt zu kommen und nutzt dazu gern auch die zwei Wochen vor oder nach dem Termin ;).

    Ich glaube die Chancen stehen gut, dass Baby dann Flasche bekommt, weil Mama mit ihren 15 Lenzen zum Stillen viel zu ungeduldig und ohnehin mit Allem überfordert sein dürfte (ich hab jedenfalls noch keine 15Jährige Stillen sehen - auch nicht im Fernsehen :gruebel:) Hab bisher nur Teenie-Mütter gesehen, die ihren Zwergen die Flasche geben (lassen) (Muss ja auch nicht Mama machen, im Gegensatz zum Stillen) und mit 4 Monaten konnten die Zwerge die Flasche dann selbst halten (Mama hat schließlich auch noch was anderes zu tun :teufel:)...

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Ich kenne nun keine 15-jährigen Mütter noch deren Nährungsgewohnheiten, indes:
    Eine Nachfrage beim Jugendamt als Vormund im Hinblick auf den zu vollstreckenden Dauerarrest scheint mir geboten. Welche Alternativen hättest Du denn, die Voraussetzungen des § 5 III JAVollzO auszuschließen?

  • Ich kenne nun keine 15-jährigen Mütter noch deren Nährungsgewohnheiten, indes:
    Eine Nachfrage beim Jugendamt als Vormund im Hinblick auf den zu vollstreckenden Dauerarrest scheint mir geboten. Welche Alternativen hättest Du denn, die Voraussetzungen des § 5 III JAVollzO auszuschließen?

    Ich könnte es mir auch ganz einfach machen:
    14 Tage zum Entbindungstermin hinzurechnen, dann noch mal 6 Wochen nach § 5 III JAVollzO oben drauf und zu dem dann errechneteten Termin wird die junge Mama zum Strafantritt geladen. Falls sie wider Erwarten doch Stillen sollte, wird sie sich schon beschweren, dass sie das im Arrest nicht kann...

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

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