Erstreckt sich PKH-Beschluss II. Instanz auf PKH-Beschluss I. Instanz

  • Folgender Fall:
    Kl hat in der I. Instanz PKH ohne Raten. Es folgt Berufung. Für das Berufungsverfahren bekommt der Kl. PKH mit Raten.
    Erstreckt sich jetzt dieser Beschluss automatisch auf die I. Instanz (die Vermögenverhältnisse müssen sich ja verbessert haben) oder muss ich den PKH-Bewilligungsbeschluss I. Instanz aufgrund des Beschlusses II. Instanz abändern, um auch die KOsten I. Instanz mit Raten anfordern zu können?

  • Die Anordnung der Raten durch das OLG für die zweite Instanz erstreckt sich nicht auf die erste Instanz. Sie kann ein Indiz für eine Überprüfung gem. § 120 IV ZPO sein. Wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung in erster Instanz inzwischen nicht wesentlich verbessert haben, sondern das OLG sie nur anders bewertet hat (z. B. eine Belastung nicht berücksichtigt hat, die die erste Instanz berücksichtigt hat), kann bzgl der ersten Instanz weiterhin keine Ratenzahlung angeordnet werden.

    Steht auch im Zöller bei § 120 IV ZPO.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ratenanordnung für die zweite Instanz gilt nur für die Kosten der zweiten Instanz
    - Zöller, 28. Aufl., § 119, Rn. 61
    - Beschluss OLG Oldenburg 28.10.2002 (11 WF 146/02)

    So auch die OLG Celle und Nürnberg schon in den 1990ern.

  • Ich halte es da ganz mit dem BGH, wonach die jüngere Zahlungsbestimmung die ältere überholt. Eine Abänderung des erstinstanzlichen PKH-Beschlusses wäre dann nicht erforderlich, die erstinstanzlichen Kosten können aufgrund der Zahlungsanordnung in zweiter Instanz mit eingezogen werden:

    "Da die Kostenbelastung der mittellosen Partei nach Höhe und Dauer durch Tabellensätze und Ratenhöchstzahl begrenzt werden soll, andererseits für die Höhe der nach der Tabelle festgelegten Raten frühere Ratenzahlungsanordnungen (unbeschadet der Verrechnung früher angeordneter Raten auf die Ratenhöchstzahl) ohne Einfluß bleiben, stehen nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung die Ratenzahlungsanordnungen jeweils unter dem Vorbehalt ihrer Ablösung durch eine neue Ratenzahlungsanordnung des in einem späteren Rechtszug für Entscheidungen der Prozeßkostenhilfe nach § 127 Abs. 1 ZPO dann zuständigen Gerichts; mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten durch dieses Gericht wird die frühere Ratenzahlungsanordnung gegenstandslos."(BGH v. 21.12.1982, - VI ZR 175/80, u.a. NJW 1983, 944-944).

    Zur Einheitlichkeit der Zahlungsbestimmung hat sich der BGH auch nochmal 1999 geäußert (BGH v. 20.01.1999, - 3 StR 520/98, u.a. EzFamR ZPO § 115 Nr 3).

  • Ich halte es da ganz mit dem BGH, wonach die jüngere Zahlungsbestimmung die ältere überholt. Eine Abänderung des erstinstanzlichen PKH-Beschlusses wäre dann nicht erforderlich, die erstinstanzlichen Kosten können aufgrund der Zahlungsanordnung in zweiter Instanz mit eingezogen werden:

    "Da die Kostenbelastung der mittellosen Partei nach Höhe und Dauer durch Tabellensätze und Ratenhöchstzahl begrenzt werden soll, andererseits für die Höhe der nach der Tabelle festgelegten Raten frühere Ratenzahlungsanordnungen (unbeschadet der Verrechnung früher angeordneter Raten auf die Ratenhöchstzahl) ohne Einfluß bleiben, stehen nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung die Ratenzahlungsanordnungen jeweils unter dem Vorbehalt ihrer Ablösung durch eine neue Ratenzahlungsanordnung des in einem späteren Rechtszug für Entscheidungen der Prozeßkostenhilfe nach § 127 Abs. 1 ZPO dann zuständigen Gerichts; mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten durch dieses Gericht wird die frühere Ratenzahlungsanordnung gegenstandslos."(BGH v. 21.12.1982, - VI ZR 175/80, u.a. NJW 1983, 944-944).

    Zur Einheitlichkeit der Zahlungsbestimmung hat sich der BGH auch nochmal 1999 geäußert (BGH v. 20.01.1999, - 3 StR 520/98, u.a. EzFamR ZPO § 115 Nr 3).

    :genauso:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten durch dieses Gericht wird die frühere Ratenzahlungsanordnung gegenstandslos."(BGH v. 21.12.1982, - VI ZR 175/80, u.a. NJW 1983, 944-944).


    Richtig, die Zahlungsanordnung entfällt für die I. Inst., nicht die Befreiung von Zahlungsverpflichtungen, diese bleibt. Folglich decken die Raten der II. Inst. nur diese Kosten, die nicht die Kosten der I. Inst., vgl. LAG Düsseldorf, 25.04.1995, 7 Ta 198/94. Die Auffassung des BGH, welche dem Schutz der Partei dienen soll, und eine Beschränkung auf 48 Monatsraten sicherstellen soll, würde in ihr Gegenteil verkehrt.

    Nach deiner Auffassung würde die PKH-Partei zu Zahlungen verpflichtet, obwohl weder eine Abänderung, § 124 ZPO, noch eine Beschwerdeentscheidung zu dieser ! Bewilligung erfolgt ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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