beschränkte persönliche Dienstbarkeit Photovoltaikanlage

  • Hallo ihr Lieben!


    Ich hab einen Antrag vorliegen in dem die Eigentümerin des Grundstücks die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und eine Vormerkung in Form eines Erstellung- und Betriebsrechtes für eine Photovoltaikanlage beantragt.
    Danach bewilligt sie allerdings nur noch die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf dem Flurstück xx in Form eines Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrechtes bzgl. der montierten oder noch zu montierenden Photovoltaikanlage zu Gunsten des Nutzungsberechtigten XY.
    Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt alle zum Betrieb der Photovoltaikanlage notwendigen Verrichtungen vorzunehmen, insbesondere
    - Photovoltaikanlage montieren
    - Anlage dort für Betriebszeit zu belassen
    - zu Wartungs- und Kontrollarbeiten das Grundstück zu betreten.
    Am Ende hat sie unterschrieben.
    Ist das eurer Ansicht nach ausreichend und bestimmt genug? Als schlagwortartige Bezeichnung würde ich dann (Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht einer Photovoltaikanlage) wählen.



    Mich wundert es ein bisschen, dass Sie zu Beginn des Schreibens die Dienstbarkeit und eine Vormerkung beantragt und unter Nummer 1. dann aber nur die Dienstbarkeit bewilligt und auch nochmal beantragt (sie schreibt ich bewillige und beantrage die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf dem Flurstück xx - Rest siehe oben- ). Nummer 2 liegt mir nicht vor, entweder weil sie es vergessen hat einzureichen oder weil sie es nicht wollte. Würdet Ihr da nachfragen oder einfach nur die Dienstbarkeit eintragen?
    Den Antrag hat sie selbst gestellt, der Notar hat nur die Unterschrift beglaubigt.
    Was ich auch noch komisch finde ist, dass in dem Antrag und der Bewilligung (beides auf einem Blatt) gestrichen und wieder neu geschrieben wurde also zbsp der Eigentümer wurde gestrichen und dann neu hingeschrieben und beim Flurstück wurde der Flur und die Gemarkung ergänzt. Würdet ihr euch daran stören? Am Ende hat die Eigentümerin aber unterschrieben.


    Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
    Vielen Dank!

  • habe auch eine unterschriebene Bewilligung die eine bpD und eine Vormerkung enthält, beantragt wurde zur Eintragung nur die bpD.

    Ich trage auch nur die ein und frage nicht nach.


    Etwaige Streichungen usw interessiern mich nicht, Antrag und Bewilligung dürfen nur nicht widersprüchlich/unklar sein.

    Die Unterschriftsbeglaubigung des Notars ist ausreichend, an Deiner Stelle würde ich die bpD eintragen, mehr nicht.

  • Es liegen also zwei nicht deckungsgleiche Anträge und nur eine Bewilligung vor. Das gäbe bei mir eine Zwischenverfügung. Es ist nicht Aufgabe des GBA, sich den Antrag zum Vollzug auszusuchen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe ein Schreiben auf dem zum Anfang steht Antrag auf Eintragung einer bpD sowie einer Vormerkung in Form eines Erstellung- und Betriebsrechtes für eine Photovoltaikanlage. Danach kommen dann Angaben über Grundstück und Eigentümer und Berechtigter und danach unter Nummer 1. die Bewilligung und nochmal der Antrag zur Eintragung der bpD.
    Am Ende dann Datum und Unterschrift nebst Beglaubigung.
    Die Nummer 2, die es logischerweise geben muss (weil sonst Nummer 1 keinen Sinn macht) wurde nicht eingereicht.
    Ich würde dann davon ausgehen, dass nur die bpD eingetragen werden soll, weil ansonsten hätte ich das Blatt mit der Nummer 2 ja bekommen müssen und dann wäre auch nicht am Ende die Unterschrift des Eigentümers, falls dieser vesehentlich vergessen hätte das zweite Blatt miteinzureichen.

  • Jetzt ist mir gerade noch aufgefallen, dass für die Kostenberechnung nichts angegeben wurde, also kein Jahreswert o.ä.!
    Wie soll ich denn dann die Kosten berechnen?:/

  • Ich habe ein Schreiben auf dem zum Anfang steht Antrag auf Eintragung einer bpD sowie einer Vormerkung in Form eines Erstellung- und Betriebsrechtes für eine Photovoltaikanlage. Das scheint dann also nur Überschrift, klang ursprünglich für mich anders... Danach kommen dann Angaben über Grundstück und Eigentümer und Berechtigter und danach unter Nummer 1. die Bewilligung und nochmal der Antrag zur Eintragung der bpD.
    Am Ende dann Datum und Unterschrift nebst Beglaubigung.
    Die Nummer 2, die es logischerweise geben muss (weil sonst Nummer 1 keinen Sinn macht) wurde nicht eingereicht.
    Ich würde dann davon ausgehen, dass nur die bpD eingetragen werden soll, weil ansonsten hätte ich das Blatt mit der Nummer 2 ja bekommen müssen und dann wäre auch nicht am Ende die Unterschrift des Eigentümers, falls dieser vesehentlich vergessen hätte das zweite Blatt miteinzureichen.

    Dann stimme ich Bernstein zu, es gibt einen Antrag und eine dazu passende Bewilligung. Eintragen.

    Zum Nachschlag: Wert Erfragen oder (hoch) schätzen.

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  • Okay vielen Dank.
    Ich werde dann erstmal nach dem Wert fragen und nach erfolgter Antwort dann eintragen.
    Wenn ich da eine Zwischenverfügung mache, reicht es doch aus, dass ich das Schreiben formlos raus schicke oder würdet ihr per EB/ZU übersenden?

  • Das ist keine ZV, nur eine formlose Nachfrage.

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  • Dann nehme ich den Passus " ergeht folgende Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO.. und der Eintragung steht folgenden Hindernis entgegen.. " raus und schreibe dafür, dass angefragt wird welcher Wert zugrundegelegt wurde (Jahreswert der Anlage)?

  • Habt Ihr nicht die Möglichkeit, Freitextschreiben zu verfassen?

    Bei uns gibt es in SolumStar dafür die Masken "S" bzw. für Schreiben an Notare "SN".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also Solumstar haben wir auch, aber ich bin noch neu in Grundbuch und kenne mich noch nich sooo richtig mit dem Programm aus. Ich war unter Schriftwechsel und dann Zwischenverfügung (Anschreiben). Mit "S" oder Masken S habe ich nichts gefunden?

  • In unserem Solum gibt es unter Extras/Schriftwechsel/Leeres Anschreiben eine Möglichkeit und unter Extras/DE-Bausteine/DE-Briefkopf die andere Möglichkeit, frei formulierte Schreiben zu erstellen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • nochmal vllt eine "doofe" Frage..
    Wenn ich da jetzt keine Zwischenverfügung mache und morgen kommt ein neuer Antrag auf zbsp Eintragung einer weiteren Dienstbarkeit wie läuft das denn eigentlich? Die Dienstbarkeit wo die Wertangabe fehlt könnte ich ja eintragen, ich kann aber noch keine Kostenrechnung erstellen, da mir der Wert ja fehlt. Ich muss doch immer den früher gestellten Antrag zuerst erledigen. Mein normales Anschreiben ist ja jetzt nicht rangwahrend. Müsste ich dann die andere Dienstbarkeit solange liegen lassen bis ich die Antwort für die erste Dienstbarkeit habe?? Oder muss ich dann die zweite Dienstbarkeit eintragen mit der Folge, dass diese dann 1. Rang hat (weil noch nichts in Abt. II eingetragen ist).
    Bin grad etwas verwirrt.

  • Brüte doch nicht über ungelegten Eiern. ;)

    Wenn ein weiterer Antrag kommt, kannst Du entweder die jetzt hier besprochene Dienstbarkeit eintragen und für die Kostenrechnung den Wert schätzen (sh. FED) und danach den weiteren Antrag erledigen oder Du wartest ab, bis auf Dein Schreiben reagiert wurde und ein Wert mitgeteilt ist und erledigst dann alle Anträge.

  • Den Grundbuchantrag erledigst Du durch
    - Eintragung oder
    - Zwischenverfügung und Amtsvormerkung nach § 18 II GBO oder
    - Zurückweisung.

    Die Erhebung der Kosten hat mit dem Grundbuchrecht nichts zu tun. Die Kosten kannst Du noch in zwölf Monate und/oder zwanzig Anträge später erheben.

    Deswegen hat die Anfrage nach § 31a KostO auch nichts mit der Zwischenverfügung nach § 18 GBO zu tun, sondern ist ein normales Schreiben.

    Einzig der Kostenvorschuss kann den Grundbuchvollzug behindern (§ 8 KostO). Aber auch das ist dann keine Zwischenverfügung nach § 18 GBO, sondern eben nach § 8 KostO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Andreas.

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  • Rein praktisch gesehen, würde ich wie folgt vorgehen:

    Freitextschreiben an Notar mit den Bitte um Wertmitteilung bis zum ... und "Androhung" einer Wertschätzung, falls bis dahin kein realistischer Wert mitgeteilt wird.

    Eintragung wird entworfen aber zunächst nicht freigegeben.

    Wird Wert mitgeteilt, wird Entwurf freigegeben und KR erstellt.

    Wird vor Wertmitteilung und vor Ablauf der Frist ein vollzugsreifer Antrag eingereicht gibt es mehrere Möglichkeiten, über die man sprechen kann, wenn dieser Fall eintreten sollte.

    Ulf

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