Guten Morgen zusammen!
Da ich nicht gerade häufig Beratungshilfesachen habe, komme ich gerade nicht weiter.
Folgender Sachverhalt:
Mdt. in einer Urheberrechtssache vertreten und Beratungshilfe nachträglich beantragt. Per Beschluss hat das AG den Antrag zurückgewiesen, da bereits in einer anderen Urheberrechtssache bei mir Beratungshilfe gewährt wurde. Die Entscheidung des BVerfG ist mir bekannt. Mdt. ging daraufhin zum AG und sprach vor, warum der Antrag abgelehnt wurde. Sie erhielt einen Beratungshilfeschein in dieser Sache und legte ihn mir vor.
Schriftlich wendete ich mich an das AG und fragte, ob nun alles in Ordnung und der ablehnende Beschluss gegenstandslos sei. Einen Monat später wurden die BerHgebühren festgesetzt und mir überwiesen.
Gegen den Festsetzungsbeschluss legte der Bezirksrevisor Erinnerung ein und eine Urkundsbeamte des AG half dieser per Beschluss ab. Der Beschluss enthält die Aufforderung, die Gebühren zurückzuzahlen und als Begründung lediglich die vollinhaltliche Bezugnahme auf die Erinnerung des Bezirksrevisors. Dieser vertritt die Auffassung, dass bereits der Beratungshilfeschein nicht hätte erteilt werden dürfen.
Ich halte diese Vorgehensweise für sehr befremdlich, da schließlich genug Gelegenheit bestand, bereits vorher die Sache zu prüfen und ggfs. BerH zu versagen. Welcher Rechtsbehelf wäre hier statthaft, um gegen die Entscheidung vorgehen zu können?
Herzlichen Dank im Voraus
Burana