Erinnerung Bezirksrevisor abgeholfen. Gebühren auf 0 reduziert. Rechtsbehelfe?

  • Guten Morgen zusammen!

    Da ich nicht gerade häufig Beratungshilfesachen habe, komme ich gerade nicht weiter.
    Folgender Sachverhalt:

    Mdt. in einer Urheberrechtssache vertreten und Beratungshilfe nachträglich beantragt. Per Beschluss hat das AG den Antrag zurückgewiesen, da bereits in einer anderen Urheberrechtssache bei mir Beratungshilfe gewährt wurde. Die Entscheidung des BVerfG ist mir bekannt. Mdt. ging daraufhin zum AG und sprach vor, warum der Antrag abgelehnt wurde. Sie erhielt einen Beratungshilfeschein in dieser Sache und legte ihn mir vor.

    Schriftlich wendete ich mich an das AG und fragte, ob nun alles in Ordnung und der ablehnende Beschluss gegenstandslos sei. Einen Monat später wurden die BerHgebühren festgesetzt und mir überwiesen.

    Gegen den Festsetzungsbeschluss legte der Bezirksrevisor Erinnerung ein und eine Urkundsbeamte des AG half dieser per Beschluss ab. Der Beschluss enthält die Aufforderung, die Gebühren zurückzuzahlen und als Begründung lediglich die vollinhaltliche Bezugnahme auf die Erinnerung des Bezirksrevisors. Dieser vertritt die Auffassung, dass bereits der Beratungshilfeschein nicht hätte erteilt werden dürfen.

    Ich halte diese Vorgehensweise für sehr befremdlich, da schließlich genug Gelegenheit bestand, bereits vorher die Sache zu prüfen und ggfs. BerH zu versagen. Welcher Rechtsbehelf wäre hier statthaft, um gegen die Entscheidung vorgehen zu können?

    Herzlichen Dank im Voraus
    Burana

  • Ich halte das nicht nur für befremdlich, ich halte das für falsch. Ist der Scheine erteilt, steht dem Kostenbeamten bei der Festsetzung der Gebühren keine Prüfung der Bewilligung zu. Genausowenig steht, nach herrschender Meinung (anders OLG Hamm), dem Bezirksrevisor ein Erinnerungsrecht hins. der Bewilligung zu.
    Wenn man nicht weiß welches Rechtsmittel zulässig ist, legt man einfach das "zulässige Rechtsmittel" ein. ;)

  • Ich halte das nicht nur für befremdlich, ich halte das für falsch. Ist der Scheine erteilt, steht dem Kostenbeamten bei der Festsetzung der Gebühren keine Prüfung der Bewilligung zu. Genausowenig steht, nach herrschender Meinung (anders OLG Hamm), dem Bezirksrevisor ein Erinnerungsrecht hins. der Bewilligung zu.

    Richtig. Dem Kostenbeamten obliegt die Prüfung, ob die Vertretung notwendig war, nicht mehr und nicht weniger.

    Ein Erinnerungsrecht gegen die eigentliche Bewilligung steht dem BezRev ebenfalls nicht zu (lassen wir die Mindermeinung des OLG Hamm mal außen vor), daher soll ein solches ja auch nun mit der BerH-Gesetzesreform eingeführt werden. Aber auch dieses Erinnerungsrecht soll keine Außen-, sondern eine "disziplinarische" Wirkung haben (womit man es sich eigentlich auch gleich schenken kann ;)).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hierzu sollte man die Erinnerungsbegründung des BezRev genau kennen. Das der erteilte BerSchein nicht mehr aufgehoben werden kann ist eindeutig. Jedoch hat der KB nach Abschluss der Angelegenheit zu prüfen, wieviel Angelegenheiten insgesamt vorliegen, unabhängig von der Anzahl der erteilten BerScheine. Und wenn denn doppelt Gebühren ausgezahlt wurden, sehe ich die Erinnerung des BezRev für berechtigt an.

  • @ Bumani:
    Aber das ist doch hier gar nicht der Fall.

    Antrag A: Beratungshilfe abgelehnt.

    Antrag B: Berechtigungsschein erteilt und Vergütung ausgezahlt. Hier erhebt d. BezRev seine Einwände. Hier wurde nunmehr die Vergütung zurückgefordert.

    Doppelte Vergütung kann ich da nicht erkennen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • @ Bumani:
    Aber das ist doch hier gar nicht der Fall.

    Antrag A: Beratungshilfe abgelehnt.

    Antrag B: Berechtigungsschein erteilt und Vergütung ausgezahlt. Hier erhebt d. BezRev seine Einwände. Hier wurde nunmehr die Vergütung zurückgefordert.

    Doppelte Vergütung kann ich da nicht erkennen.

    Hier gleich mal die Frage an den Themenstarter, wurde bereits zwei mal vergütet? Damals in der ersten Angelegenheit und diesmal wieder?

    Falls dem nicht so ist, dann fällt mir nichts mehr zum Rechtsmittel ein. (außer vielleicht eine Fortbildung für den BezRev?) :(

  • @ Bumani:
    Aber das ist doch hier gar nicht der Fall.

    Antrag A: Beratungshilfe abgelehnt.

    Antrag B: Berechtigungsschein erteilt und Vergütung ausgezahlt. Hier erhebt d. BezRev seine Einwände. Hier wurde nunmehr die Vergütung zurückgefordert.

    Doppelte Vergütung kann ich da nicht erkennen.



    Nicht ganz richtig: Ast hatte in einer anderen Urheberechtssache BerH bekommen und dann kommt erst dein Ablauf

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Antrag A, Urheberrecht: bewilligt

    Antrag B, Urheberrecht: zurückgewiesen, Antragsteller geht persönlich zum Gericht und bekommt dann für B Beratungshilfe = Erinnerung abgeholfen, später Vergütung angewiesen

    Erinnerung Bezi gegen Festsetzung B mit Begründung B hätte nicht erteilt werden dürfen

  • Erst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

    Zur Ergänzung: Ich hatte die Mdtin. bereits vor 1,5 Jahren in einer anderen Urheberrechtsangelegenheit vertreten und dort reibungslos Beratungshilfe erhalten.

    Nun geht es um die neue Angelegenheit, für welche nachträglich BerH beantragt wurde. Der Antrag wurde nach Abschluss der Angelegenheit gemeinsam mit der Liquidation eingereicht. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG zurückgewiesen. Hinreichende eigene Kenntnisse, keine Vertretung durch RA erforderlich etc. . Ich habe Mandantin um Klärung gebeten, weshalb sie mit dem Ablehnungsbeschluss bei Gericht vorstellig wurde. Ihr wurde daraufhin ein BerHschein erteilt.
    Bereits dort hätte man prüfen müssen, ob schon einmal BerH in einer ähnlichen Sache bewilligt wurde. Das ergibt sich ja schon aus dem von der Mdtin. vorgelegten Ablehnungsbeschluss. Der Schein wurde aber erteilt!

    Dann meine schriftliche Anfrage an das Gericht, ob aufgrund des erteilten Scheins nun alles in Ordnung ist. Dadurch erhielt das Gericht zum 2. Mal die Möglichkeit der Überprüfung!
    Die Gebühren wurden aber festgesetzt und angewiesen. Gegen den Festsetzungsbeschluss hat dann der BezRev Erinnerung eingelegt. Grund: Entscheidung des BVerfG, ähnlich gelagerte Fälle. Außerdem sei bei Erteilung des Berechtigungsscheins der Zusammenhang zum ersten Verfahren (vor 1,5 Jahren) nicht hinreichend genug zu erkennen gewesen.

    Dieser Erinnerung wurde nun mit Beschluss abgeholfen und die festgesetzten Gebühren auf 0 reduziert. Und genau diese Entscheidung möchte ich anfechten.

  • Antrag A, Urheberrecht: bewilligt Antrag B, Urheberrecht: zurückgewiesen, Antragsteller geht persönlich zum Gericht und bekommt dann für B Beratungshilfe = Erinnerung abgeholfen, später Vergütung angewiesen Erinnerung Bezi gegen Festsetzung B mit Begründung B hätte nicht erteilt werden dürfen

    Dann Erinnerungsbegründung BezRev nicht relevant, UdG hat abgeholfen und entschieden, § 56 RVG Erinnerung, dann Richter und dann schauen wir weiter (ggf. Zulassung des weiteren RM zum LG);)

  • hm ... wenn ich das richtig sehe wurde hier der nachträgliche Antrag des Anwaltes zurückgeweisen.

    Der Ast. spricht danach persönlich vor und bekommt einen BerH-Schein und aufgrund dessen will der Anwalt die Tätigkeit zu welcher bereits abgelehnt wurde geltend machen ?

    Bei uns müssen die Ast. im Rahmen der Antragsaufnahme versichern, dass Berh bisher weder bewilligt oder versagt wurde. Wird hier eine falsche Erklärung abgegeben kann sich der Anwalt unter Umständen auf einen Vertrauensschutz berufen ... aber da dieser vorliegend doch selbst den zunächst zurückgeweisenen Antrag gestellt hat scheidet dies aus.


    Sofern hier der BezR gegen die Vergütung RM eingelegt hat und diese in Abhilfe auf 0 € festgesetzt wurde halte ich das für machbar. Der UdG hat in Zuge der Festsetzung die Anzahl der Angelegenheiten zur prüfen, egal wieviel BerH-Scheine vorliegen. Mag zwar im Regelfall umgekehrt sein, dass mit einem Schein mehrere Angelegenheiten abgerechnet werden (z.B. Trennungsfolgen) ... hier ist es aber eben so, dass der neuerliche Vorgang nicht als neue Angelgenheit zu sehen ist und somit keine neuen Gebühren angefallen sind.

  • hm ... wenn ich das richtig sehe wurde hier der nachträgliche Antrag des Anwaltes zurückgeweisen.

    Den Antrag stellt der Mandant auch wenn der Anwalt ihn einreicht.

    Zitat

    Der Ast. spricht danach persönlich vor und bekommt einen BerH-Schein und aufgrund dessen will der Anwalt die Tätigkeit zu welcher bereits abgelehnt wurde geltend machen ?

    Wenn der Mandant mit der Zurückweisung zum Gericht geht, versucht die Sache zu klären und daraufhin den Schein ausgehändigt bekommt, würde ich nicht von einem neuen Antrag sprechen, sondern von einer Abhilfe aufgrund einer (mündlichen) Erinnerung.

    Zitat

    Sofern hier der BezR gegen die Vergütung RM eingelegt hat und diese in Abhilfe auf 0 € festgesetzt wurde halte ich das für machbar. Der UdG hat in Zuge der Festsetzung die Anzahl der Angelegenheiten zur prüfen, egal wieviel BerH-Scheine vorliegen. Mag zwar im Regelfall umgekehrt sein, dass mit einem Schein mehrere Angelegenheiten abgerechnet werden (z.B. Trennungsfolgen) ... hier ist es aber eben so, dass der neuerliche Vorgang nicht als neue Angelgenheit zu sehen ist und somit keine neuen Gebühren angefallen sind.

    Wenn aufgrund einer Erinnerung im Wege der Abhilfe Beratungshilfe bewilligt wird und es genau um das Problem der Angelegenheit ging, hat nachher nicht bei der Kostenfestsetzung noch jemand daran rumzuprüfen.

  • Wenn der Mandant mit der Zurückweisung zum Gericht geht, versucht die Sache zu klären und daraufhin den Schein ausgehändigt bekommt, würde ich nicht von einem neuen Antrag sprechen, sondern von einer Abhilfe aufgrund einer (mündlichen) Erinnerung.

    Wenn aufgrund einer Erinnerung im Wege der Abhilfe Beratungshilfe bewilligt wird und es genau um das Problem der Angelegenheit ging, hat nachher nicht bei der Kostenfestsetzung noch jemand daran rumzuprüfen.

    Das sehe ich genauso.

    Daher würde ich, wie Jürgen, im vorliegenden Fall überhaupt keine Erinnerungsbefugnis des Bezis sehen. Ob es BerH gibt oder nicht, ist eine Frage des Bewilligungsverfahrens. Da ist der Bezi kein Beteiligter. Diese Frage wurde hier durch Abhilfe der Erinnerung zu Lasten der Landeskasse entschieden. Es gibt da keine Neuprüfung und Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über die Hintertür des Festsetzungsverfahrens.

    Und weil es pro Angelegenheit immer nur 1x BerH gibt, und jeder Anspruch gegen die Landeskasse eine vorherige Bewilligung erfordert, kann ich auch nicht nachvollziehen, warum insb. in der Rechtsprechung und der Kommentierung gebetsmühlenartig immer wieder die Rede davon ist, dass der UdG im Festsetzungsverfahren prüft und entscheidet, um wieviele Angelegenheiten es sich handelt.

    Die Frage der Angelegenheit ist doch u. a. die Frage, ob überhaupt eine solche vorliegt, also letztlich eine Frage der Bewilligung. Daher ist diese Frage m. E. zwingend vom Rpfl. im Bewilligungsverfahren zu klären.

    Beispiel: Es wird ein B-Schein für "Trennung, Scheidung u. Folgesachen" erteilt, weil der Rpfl. bei Ertilung des Scheins davon ausgeht, dass nur eine Angelegenheit vorliegt. Der RA reicht den Schein zurück und stellt gleichzeitig zwei Vergütungsanträge, weil er bzw. genauer gesagt, sein Mandant, der Ansicht ist, dass es sich um zwei Angelegenheiten handelt.

    Nach meinem Dafürhalten muss in einer solchen Konstellation neben dem 2. Vergütungsantrag auch ein zweiter nachträglicher Antrag eingereicht werden. Mit beidem wird dann eine zweite Akte angelegt. Ob dann in der zweiten Akte für die (angebliche) zweite Angelegenheit BerH bewilligt wird, hat dann der Rpfl. zu entscheiden.

    Diese Abgrenzung ist insb. notwendig, weil Rpfl. und UdG immer häufiger nicht personenidentisch sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Daher würde ich, wie Jürgen, im vorliegenden Fall überhaupt keine Erinnerungsbefugnis des Bezis sehen. Ob es BerH gibt oder nicht, ist eine Frage des Bewilligungsverfahrens. Da ist der Bezi kein Beteiligter.

    Bis hier stimme ich dir zu. Der BezRev hat kein Erinnerungsrecht gegen die Bewilligung der Beratungshilfe.

    Diese Frage wurde hier durch Abhilfe der Erinnerung zu Lasten der Landeskasse entschieden. Es gibt da keine Neuprüfung und Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über die Hintertür des Festsetzungsverfahrens.

    Doch genau diese „Hintertür“ gibt es. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2010, 17 W 47/10; KG Berlin, Beschluss vom 26.01.2010, 1 W 92/08, a.A. OLG Oldenburg, vom 04.01.2010, 12 W 190/09) kommt es gerade nicht auf die Anzahl der erteilten Berechtigungsscheine an, sondern nur darauf, wie viele Angelegenheiten vorliegen. Und dieses prüft der UdG und gegen die Entscheidung des UdG gibt es das Rechtsmittel der Erinnerung. Erinnerungsbefugt ist der Antragsteller (RA) oder eben die Landeskasse, vertr. durch den BezRev. Und hierbei ist es egal, zu welchem Zeitpunkt der BezRev das Rechtsmittel der unbefristeten Erinnerung einlegt. Wichtig ist nur die Begründung. Wenn der BezRev ausführt, der BerSchein hätte nicht mehr erteilt werden dürfen, so mag das keine Begründung, sondern nur ein Hinweis für den UdG sein. Wenn der BezRev aber ausführt, für diese Angelegenheit (Urheberrechtsverletzung) wurde bereits einmal in einem vorherigen Verfahren BerHilfe bewilligt und vergütet, dann ist die Erinnerung begründet. Und genau dieser Standpunkt wird von dir auch vertreten, wenn du ausführst: Und weil es pro Angelegenheit immer nur 1x BerH gibt“..

    Und weil es pro Angelegenheit immer nur 1x BerH gibt, und jeder Anspruch gegen die Landeskasse eine vorherige Bewilligung erfordert, kann ich auch nicht nachvollziehen, warum insb. in der Rechtsprechung und der Kommentierung gebetsmühlenartig immer wieder die Rede davon ist, dass der UdG im Festsetzungsverfahren prüft und entscheidet, um wieviele Angelegenheiten es sich handelt.

    Siehe oben, du vertrittst die Ansicht des OLG Oldenburg. Es ist eine Meinung, wenn auch nicht die herrschende.


    Burana hat m.E. nunmehr die Möglicheit des RM nach § 56 RVG gegen den Beschluss des UdG. Diese Erinnerung wird dem BezRev sicherlich wieder zur Stellungnahme vorgelegt werden. Wenn in der Erinnerung ausgeführt wird, der BezRev hätte garnicht gegen die Bewilligung entscheiden dürfen, so wird der BezRev spätestens jetzt das Argument der doppelt beratenden Angelegenheit bringen. Und dann kommt es auf den Richter an, wie er entscheidet.

    Eines noch zum Schluss, ich finde die Art und Weise, wie hier mit Burana verfahren wurde mehr als unglücklich. Gerichtsinterne Querelen sollte man nicht auf dem Rücken Dritter austragen. Vielleicht sieht das der Erinnerungsrichter genauso.

  • Noch einmal herzlichen Dank für die Antworten!

    Nach meinem Verständnis kann hier aber von einer doppelt vergüteten Angelegenheit keine Rede sein. Es liegen zweifelsfrei 2 Angelegenheiten vor. Die abgeschlossene von vor 1,5 Jahren und nun die neue. Es geht um die für mich zweifelhafte Entscheidung des BVerfG, die hier dazu führen soll, dass trotz neuer Angelegenheit BerH nicht gewährt wird, weil der Mdt. sich angeblich durch die Vertretung durch den RA in der 1. Angelegehneit eigene Sachkenntnis aneignen konnte. Gewissermaßen "copy and paste". Wozu das führen würde, steht auf einem anderen Blatt. :eek:

    Ich werde mal Erinnerung gegen die "Rücknahme" der Festsetzung einlegen und dann weiter berichten.
    Bei allem Verständnis für hohe Arbeitsbelastung und menschliche Fehler. Hier gab es aber genug Gelegenheit, die Angelegenheit endgültig zu unseren Laten zu entscheiden, bevor die Vergütung auf mein Konto kam.

    Ich wünsche ein frohes Schaffen!

  • So, das wäre geschafft.

    Der zuständige Abteilungsrichter hat auf meine Erinnerung hin den "Rückzahlungsbeschluss" der Urkundsbeamtin aufgehoben. Es bleibt also bei den festgesetzen Gebühren.

    Auf ein etwaiges Erinnerungsrecht des Bezirksrevisors wird nicht eingegangen. Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG sei jedoch nicht feststellbar gewesen, dass die Mdtin. die 2. Urheberrechtsstreitigkeit ohne anwaltliche Hilfe hätte regeln können.

    Ende gut, alles gut!

    Noch einmal herzlichen Dank für die Stellungnahmen. Ich wünsche ein angenehmes Weihnachtsfest!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!