Ausschlagung, aber bisher keine Entgegennahme

  • Hallo!

    Ich habe folgenden Fall: Es gibt zwei Nächstberufene, die im Januar bereits beim Notar waren und die Ausschlagung erklärt haben. Allerdings habe ich als Nachlassgericht diese Ausschlagung nie erhalten, somit ist sie auch nicht entgegengenommen.
    D.h. die Frist ist ja schon längst abgelaufen, weil ja das Datum des Entgegennahmebeschlusses maßgebend ist.
    Die Notarin sagt, sie hätte das Original den Beteiligten gegeben und erklärt, dass sie es zu mir schicken müssen. Und die Beteiligten sagen, sie wären darüber nicht belehrt worden und haben nicht gewusst, dass sie noch etwas wegschicken müssen und haben das Original einfach daheim abgeheftet. Das Original ist jetzt auf dem Weg zu mir... Klar, ich werde es ganz normal entgegennehmen & sonst nix weiter machen.
    Aber was soll ich den Ausschlagenden raten? Die sind natürlich ganz aufgeregt, weil sie Schreiben von Gläubigern bekommen.
    Ich denke, sie sollten nochmals zum Notar/Nachlassgericht gehen und die durch die Versäumung der Frist erfolgte Annahme der Erbschaft anfechten. Sonst gibt's ja eigentlich keine Möglichkeit, oder was meint ihr?

  • Okay, wenn's diesen "Entgegennahmebeschluss" in den allermeisten Bundesländern gar nicht gibt, dann muss doch das Datum der Ausschlagungserklärung für das Ende der Frist maßgebend sein. Und somit ist die Frist auch noch nicht abgelaufen.
    D.h. dann ist doch alles gut und meine zwei Ausschlagende müssen dann gar nichts mehr machen, oder sehe ich das falsch?
    Was ist mit Nachlassinsolvenz? Ist ja eig. auch Schwachsinn, wenn sie ja (anscheinend) wirksam ausgeschlagen haben...
    Seltsam finde ich dann aber, dass die Notare den Beteiligten hier immer das Original mitgeben und sagen, sie sollen's mögichst schnell an das Nachlassgericht senden. Die Notare senden es hier ja garade aus diesem Grund nicht selbst weg, weil sie nicht für das Fristende verantwortlich sein wollen, sondern das schieben sie dann den Ausschlagenden wieder selbst zu!
    Und wegen der Anfechtung: Die Beteiligten werden das eben behaupten, dass die Belehrung nicht stattgefunden hat. Wie's wirklich war, kann ja eh keiner mehr raus finden... Selbst wenn die Notarin belehrt hat & die Beteiligten haben's nur nicht verstanden, liegt ja auch schon ein Irrtum vor...

  • Okay, wenn's diesen "Entgegennahmebeschluss" in den allermeisten Bundesländern gar nicht gibt, dann muss doch das Datum der Ausschlagungserklärung für das Ende der Frist maßgebend sein. Und somit ist die Frist auch noch nicht abgelaufen.

    Könntest Du das noch näher erläutern? Ich verstehe es nämlich nicht.

  • Den von dir netterweise verlinkten Thread habe ich so verstanden, dass die Ausschlagungserklärung nur in BW entgegengenommen wird und es im übrigen Deutschland keine Entgegennahme der Ausschlagungserklärung gibt.
    Ich frage mich dann allerdings (mal abgesehen davon, warum wir das dann überhaupt machen) vor allem auch, warum es dann dafür eine extra Kostenvorschrift gibt... Eine Ausschlagung kostet doch wohl in ganz Deutschland 20 € (bei Überschuldung)...

    Und wegen dem Ende der Frist: Ich denke mittlerweile, dass für das Ende der Frist der Eingang beim Nachlassgericht maßgebend sein muss. (Und das in jedem Bundesland! *g*) Aber wirklich etwas dazu gefunden habe ich leider nicht, außer dass die Ausschlagungserklärung eben beim Nachlassgericht eingegangen sein muss, um wirksam zu sein.
    D.h. im Ergebnis habe ich wieder Ausschlagung, wo die Frist schon abgelaufen ist.

    Also Anfechtung der Annahme oder NachlassInsO oder Rechtsanwalt aufsuchen... Oder alles zusammen...

  • Den von dir netterweise verlinkten Thread habe ich so verstanden, dass die Ausschlagungserklärung nur in BW entgegengenommen wird und es im übrigen Deutschland keine Entgegennahme der Ausschlagungserklärung gibt.
    Ich frage mich dann allerdings (mal abgesehen davon, warum wir das dann überhaupt machen) vor allem auch, warum es dann dafür eine extra Kostenvorschrift gibt... Eine Ausschlagung kostet doch wohl in ganz Deutschland 20 € (bei Überschuldung)...

    Natürlich gibt es in jedem Bundesland die Entgegennahme der Ausschlagung, allerdings ergeht darüber kein Beschluss. Die Ausschlagungserklärung bekommt einen Eingangsstempel und wird zur Akte genommen und fertig.

  • Wie gesagt: ich habe in keinem Kommentar gefunden, dass der Eingang der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht für das Fristende maßgebend ist.
    Aber da dies auch Vorraussetzung für eine wirksame Ausschlagung ist, muss es doch so sein. Oder etwa nicht?
    Wir sind uns doch alle einig, dass die Frist rum ist, da noch kein Zugang bei mir erfolgt ist, oder? Und dann bleibt ja eig. nur Anfechtung der Annahme oder Haftungsbeschränkung herbeiführen...

  • Wie gesagt: ich habe in keinem Kommentar gefunden, dass der Eingang der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht für das Fristende maßgebend ist.

    Könnte doch sein, dass das nach den allgemeinen Vorschriften so eindeutig ist, dass es hier nicht mehr extra erwähnt werden muss.... :teufel:


  • Seltsam finde ich dann aber, dass die Notare den Beteiligten hier immer das Original mitgeben und sagen, sie sollen's mögichst schnell an das Nachlassgericht senden. Die Notare senden es hier ja garade aus diesem Grund nicht selbst weg, weil sie nicht für das Fristende verantwortlich sein wollen, sondern das schieben sie dann den Ausschlagenden wieder selbst zu!
    Und wegen der Anfechtung: Die Beteiligten werden das eben behaupten, dass die Belehrung nicht stattgefunden hat. Wie's wirklich war, kann ja eh keiner mehr raus finden... Selbst wenn die Notarin belehrt hat & die Beteiligten haben's nur nicht verstanden, liegt ja auch schon ein Irrtum vor...

    Das finde ich nicht seltsam, sondern zweckmäßig. Ich mache das übrigens als Notarin auch so. Dann kann jeder selbst entscheiden, auf welche Weise die Ausschlagungserklärung zum Nachlassgericht gelangen soll, normale Briefpost, Einschreiben mit und ohne Rückschein und -auch das kommt vor- direkt beim NG abgeben. Bei mir steht in der Ausschlagungserklärung drin, dass belehrt wurde, dass die Ausschlagung erst mit Zugang beim Nachlassgericht wirksam wird und der Zugang vom Ausschlagenden selbst veranlasst wird. Könnte ja sein, dass die Ausschlagungserklärung ebenfalls diesbezüglich einen Hinweis hat.

  • ich habe dazu folgenden Fall bzw. folgende Nachfrage:

    Erblasser verstirbt im September 2012 und hinterlässt 2 mj. Kinder.

    Für diese schlägt die nunmehr alleinsorgeberechtigte Mutter das Erbe aus. Das Genehmigungsverfahren beim Familiengericht läuft seit geraumer Zeit und ist kommt erst jetzt zum Abschluss.

    Nunmehr geht eine Ausschlagungserklärung des Vaters und der Geschwister des Erblassers ein. Beurkundet von einem Notar bereits im Dezember 2012. Eingegangen ist die Erklärung aber erst jetzt im August 2013 (warum auch immer).

    Gemäß BGB Kommentar (Palandt § 1946 BGB Rn. 2) kann der Nachberufene schon ausschlagen, bevor der Erstberufene wegfällt. Die Ausschlagung wurde auch erst nach dem Erbfall gemäß § 1946 BGB erklärt. Soweit ok.

    Wirksam wird die Erklärung erst mit Eingang beim Nachlassgericht gemäß § 1945 BGB i.V.m. § 130 BGB.

    Nun habe ich - soweit ich richtig denke - doch trotz der langen "Verweildauer" der Ausschlagungserklärung beim Notar eine wirksame Ausschlagungserklärung des Vaters und der Geschwister vorliegen, oder?

    Erst wenn die Ausschlagungserklärung des Kindesvaters für die Kinder mit Einreichung/Gebrauchmachung der familiengerichtlichen Genehmigung wirksam wird, beginnt die Ausschlagungsfrist für den Vater und die Geschwister.

    Oder habe ich einen Denkfehler ?

    Danke für die Hilfe

  • Nein, das ist kein Denkfehler. Erst wenn die Erben der 1. Ordnung wirksam ausgeschlagen haben und die Erben 2. Ordnung das wissen (typischerweise durch Mitteilung des Nachlassgerichts), läuft auch die Frist.

    (Wenn die Mutter der Erben der 1. Ordnung mit dem Kindsvater verheiratet war, muss sie auch ausschlagen, und diese Frist läuft seit Kenntnis vom Erbfall).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo,

    Miterbe schlägt beim Notar aus, Ausschlagung geht auf dem Postweg verloren. Der Ausschlagende reicht hier eine Kopie ein und stellt Nachforschungsantrag bei der Post. Natürlich ohne Ergebnis, da auf "normalem" Postweg versandt. Nun hat er sich vom Notar eine beglaubigte Abschrift der Ausschlagung ausstellen lassen und reicht diese nach Fristablauf hier ein, ohne weiteres Schreiben.

    Kann man das noch retten?

    Wenn die Ausschlagung auf dem Postweg verloren geht, ist das doch einfach Pech?! Sehe hierfür keinen Anfechtungsgrund.

    Selbst wenn es einen geben sollte: Er hat ja gar nichts angefochten. Einfach nur eingereicht. Und da dies später als 6 Wochen nach Kenntnis davon, dass das Original verloren gegangen, geschehen ist, müsste er noch die Versäumnis der Anfechtungsfrist anfechten ....

  • Der Fall in dem verlinkten Thread unterscheidet sich insoweit von meinem, dass bei mir die Anfechtung der Fristversäumnis nicht ohne Weiteres funktioniert, da er seit 16.09. weiß, dass das Original nicht hier einging. Die sechs Wochen Anfechtungsfríst sind rum.

    Gibt es so etwas, wie Anfechtung der Versäumnis der Anfechtungsfrist, weil er nicht wusste, dass man anfechten kann?

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