Gebrauch von der Genehmigung

  • :gruebel: In der F-akte hat die Kindesmutter einen Antrag auf fg.Gen. gestellt. Wurde erteilt mit dem Hinweis ...Gebrauch machen etc... Nun kommt eine schriftliche Mitteilung des Nachlassgerichts zu unserer F-akte : " Die Kindesmutter hat von der Genehmigung verspätet Gebrauch gemacht!" Aus der Nachlassakte sind schon mehrere Gläubigeranfragen erkennbar. Was nun? Vermögenssorge über das Kind hinsichtlich des Nachlassvermögens entziehen??

  • Typischer Fall, hier bei uns wird dann versucht, die Mutter zum NLG zu zitieren und eine Anfechtung der Annahme (Versäumung der Ausschlagungsfrist) o. ä. zu konstruieren, wobei das mE Quatsch ist, weil die Mutter mehrfach belehrt wird (NLG, FamG, beim Anschreiben zur Übersendung des Beschlusses etc.).

    Solange das hier in unserer Akte schlummert, können wir viel machen, Papier ist nämlich geduldig. Aber wenn es mal tatsächlich zu einer Klage eines Gläubigers gegen das Kind käme, greift so eine Anfechtung sicherlich nicht durch. Das Kind ist Erbe und basta.

    Wozu sollte jetzt auch noch der Entzug der Sorge dienen? DAs Kind ist ja schon in den Brunnen gefallen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn man die Ansicht vertritt, von Genehmigung wäre zur Wirksamkeit der Ausschlagung Gebrauch zu machen, würde ich u. a. aus den o. g. Gründen keinen Grund zur Veranlassung seitens des Familiengerichts sehen.

    Wenn man die Ansicht vertritt, dass die Ausschlagung bereits mit der Zustellung des Genehmigungsbeschlusses an d. gesetzlichen Vertreter (und nach Eintritt von dessen Wirksamkeit selbstverständlich) wirksam wird und es daher nicht mehr auf die Gebrauchmachung der Genehemigung ankommt (vgl. LG Berlin, Beschl. 11.07.2006, 83 T 572/05; Sonnenfeld/Zorn, Rpfleger 2004, 533 ff)" ist erst recht nichts zu veranlassen.

    Kannst dir daher aussuchen aus welchem Grund du nichts veranlasst.:D

    @ Steinkauz: Dein Link geht zwar nicht ins Leere, aber ins Forendisplay, was aber nicht viel besser ist.;)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (14. Dezember 2011 um 20:03)

  • Leider kriege ich die Entscheidung des LG Berlin nur über Jurion und das natürlich mitten im Satz abgeschnitten wegen der Gebühren. Das, was ich lesen kann, spricht aber nicht dafür, dass die Erteilung der Genehmigung und deren Bekanntgabe ausreichend ist.

  • Das ist mir nach der automatischen Verlinkung auch aufgefallen. Entweder ist das Az. falsch (werde ich, wenn ich wieder am Arbeitsplatz bin kontrollieren) oder der (abgeschnitte) Leitsatz ist verwirrend wiedergegeben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Danke! Ich sehe, auch damals sind wir schon über verwirrende Leitsätze gestolpert.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Nun, LG Berlin verneint die Notwendigkeit der Gebrauchmachung von der Genehmigung, beruft sich auch auf BGH.


    Ich bin natürlich nicht klüger als der BGH, aber der Grundsatz gilt doch, dass ein gesetzlicher Vertreter bis zur letztmöglichen Sekunde die Fäden für Rechtshandlungen in der Hand haben muss.
    Außerdem haben wir mittlerweile das FamFG.
    a) der Beschluss muss erst mal rechtskräftig werden, dann ist er (dem ges. Vertreter gegenüber) wirksam.
    b) der gesetzl. Vertreter erhält formlos eine BA mit RKZ wegen § 1828 BGB, da ist nichts mehr mit Bekanntgabe im Sinne von § 15 II FamFG
    c) wann soll der Beschluss dann gegenüber dem NL-Gericht wirksam werden bei dieser Konstellation, da ja eine weitere Bekanntgabe (LG benutzt den alten terminus technicus "zustellen") nicht in Frage kommt?

    d) Was ist, wenn der ges. Vertreter eine Sekunde vor RK-Eintritt resp. danach von neuen Erkenntnissen übermannt (dicke Erbschaft statt dicke Schulden) die ganze Geschichte nicht wie ursprünglich geplant beenden will? Ist der Erbe in der Falle und muss die Faust in der Tasche ballen?

    Irgendwie ist da etwas nicht ganz von hohen Herren durchdacht.

  • Ernst P.:_

    Ob noch was vom Gericht zu veranlassen ist oder nicht , ist eben an der von mir verlinkten Stelle streitig diskutiert worden.
    Die Hände lege ich jedenfalls nicht in den Schoß ; insbesondere wenn - wie Pfänder zu recht schildert- eine Anfechtungserklärung "ins Leere geht".
    Wenn ich als gesetzlicher Vertreter bei der vollständigen " Enthaftung" des Kindes versage , habe ich - bereits aus Schadensersatzgründen - wenigstens eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen.
    In der Mehrzahl der Fälle hat es dann ( bei mir ) auch ohne Entzug der Vermögenssorge ( plötzlich :confused: ) mit der Haftungsbeschränkung geklappt .

    Zumal ich mich eben nicht der 2. Meinung ( LG Berlin ) anschließe, weil ich diese ( immer noch ) als Mindermeinung einstufe.
    Nach meinen Erfahrungen ( seit FamFG ) hat sich auch die Einstellung von Nachlassgerichten zum "Gebrauchmachen" ebenfalls nicht nachhaltig ( im Sinne der oben erwähnten Entscheidung ) geändert.

    Warum man da Eltern(teile) bei bekannt abweichenden Einstellungen von Nachlassgerichten zum Gebrauch machen , im Regen stehen lassen soll, erschließt sich mir zudem nicht.

    Man mag mich jetzt mit Otternasen bewerfen; aber lieber handle ich einmal zuviel für das Wohl des Kindes als zu wenig bei diesen "Brunnenfällen".

  • In unserem Bezirk kennt auch jeder die Entscheidung des LG Berlin, aber keiner hat sie sich zu eigen gemacht. Allerdings kommt man in diesen Fällen bei unserem Landgericht fast immer mit Anfechtungen der Annahme durch Fristablauf durch (im Beschwerdeverfahren). Selbst wenn die Leute nachweisbar über die Möglichkeit der Erbausschlagung und die Frist belehrt wurden, diese dennoch versäumen und dann die Annahme anfechten wollen (ohne besondere Gründe dafür nennen zu können), entscheidet das Landgericht im Beschwerdefall zu ihren Gunsten, wenn wir die Anfechtung als unwirksam feststellen bzw. einstufen. Dem Landgericht reicht es, dass es doch selbstverständlich sei, dass man zu keinem Zeitpunkt die Erbschaft annehmen wollte. Zu unserem Ärger haben wir uns diesen Entscheidungen dann ja zu beugen.
    Vielleicht versucht man es ja doch nochmal mit einer Anfechtung und hat bei "uneinsichtigtem" Nachlassgericht dann ein "einsichtiges" Beschwerdegericht ?

  • Tja wenn das Wort "vielleicht" nicht wär......

    Soweit ersichtlich , ist das Beschwerdegericht in Nachlasssachen nunmehr das Oberlandesgericht.
    Und wie meines in Nachlasssachen tickt ? :nixweiss:.
    Krieg ich ja nicht mit , weil die Nachlasssachen bei uns ( noch ) bei den Notariaten sind.

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