Erbauseinandersetzung: Genehmigung nach § 2 GrdstVG erforderlich?

  • Guten Morgen,

    die eingetragene Eigentümerin ist verstorben und lt. notariellem Testament beerbt worden von ihrem Sohn A zu 2/3 und von ihrem behinderten Sohn B zu 1/3, dieser als nicht befreiter Vorerbe. Weiterihn wird bestimmt, dass der Erbteil des Sohnes B ausschließlich in Geld bestehen soll. Weiterhin ist bzgl. Sohn B Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, zum TV wurde Sohn A bestellt.

    Der TV/SohnA lässt nun nach den Vorgaben im Testament den Erbauseinandersetzungsvertrag beim Notar beurkunden.
    Der Notar reicht den Vertrag nebst UB zur Eintragung der Eigentumsänderung ein. Sämtliche Grundstücke gehen auf Sohn A über. Da schon ein Grundstück allein größer als 1 ha (bei den meisten der im betr. Grundbuch verzeichneten Grundstücke handelt es sich um Acker- bzw. Landwirtschaftsflächen) ist, habe ich die Genehmigung nach § 2 GrdstVG angefordert.

    Der Notar ist der Auffassung, dass die Genehmigung nicht erforderlich ist, da a) nichts veräußert wurde und b) die Übertragung des Erbanteils gem. § 2 II GrdstVG nur dann genehmigungspflichtig ist, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder fortstwirtschaftlichen Betrieb besteht, was - lt. Notar - vorliegend nicht der Fall ist.
    Auf sein Schreiben hin, hab ich mitgeteilt, dass ich an meiner Rechtsauffassung festhalte. Auch, weil ich hier im Forum gelesen hab, dass es nicht Aufgabe des Grundbuchamts ist, in die detaillierte Prüfung (hier halt z. B. auch, ob der Grundbesitz im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlcihen Betrieb besteht) einzugehen, da ja auch ein Negativattest eingereicht werden kann. Jetzt bittet er um rechtsmittelfähig Entscheidung (die m. E. ja schon in meiner Zwischenverfügung zu sehen ist... aber egal).

    Meine Frage: Bestehe ich in diesem Fall zu Recht auf die Eingereichung der Genehmigung/Negativattest nach § 2 GrdstVG?

    Danke!

  • Meine Frage: Bestehe ich in diesem Fall zu Recht auf die Eingereichung der Genehmigung/Negativattest nach § 2 GrdstVG?


    M.E. ja!

    Ich würde daher einen Nichtabhilfebeschluss machen (das Verlangen des Notars nach einer "rechtsmittelfähigen Entscheidung" ist hier wohl als Beschwerde gegen die ZwVfg. zu werten) und dem OLG vorlegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so. Zumal kein Erbanteil veräußert wird (was bekanntlich nicht gegenstandsbezogen (Grundstück) möglich ist), sondern eine Erbauseinandersetzung erfolgt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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