Kann RA vor Beendigung der Angelegenheit abrechnen?

  • Hallo,

    bin erst seit kurzem aus fast 3-jähriger Elternzeit zurück und darf mich jetzt mit schriftlichen Beratungshilfeanträgen rumärgern. Irgendwie stehe ich aber dauernd auf dem Schlauch :confused:. Deshalb hoffe ich auf eure Hilfe.

    Kann der Rechtsanwalt seinen Vergütungsantrag einreichen, bevor die Angelegenheit beendet ist? Habe da so meine Zweifel, gerade hinsichtlich der Erklärung, ob der Gegner verpflichet ist, die Kosten zu erstatten und ob die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist.

    Vielen Dank!

  • Mir stellt sich hierbei noch die Frage, ob der RA die Beendigung des Verfahrens nachweisen muss. Auf meine Nachfrage, wie die Angelegenheit beendet wurde und dem Hinweis, dass im Vergütungsantrag ein Abschlussdatum nicht eingetragen war, wurde mir frech geantwortet, dass der Widerspruch akzeptiert wurde und keine Forderungen mehr gestellt werden. Er meint, dass lediglich ein Tätigkeitsnachweis vorgelegt werden müsse zum Nachweis des Entstehens der Gebühren und verweist auf seine Schweigepflicht. Er will den Abschluss des Verfahrens nicht nachweisen.

    Gibt es eine Grundlage die Nachweise für den Abschluss des Verfahrens zu verlangen?

  • §§ 8 Abs. 1 Satz 1; 47 Abs. 2 RVG ;)

    und dann noch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2009, I-10 W 137/08, juris

    anwaltlichen Schweigepflicht AG Coesfeld, Beschluss vom 19.02.1999, ohne Aktenzeichen, juris

    Und wenn einem Widerspruch, ich denke mal SGB II Verfahren, stattgegeben wurde, dann noch § 63 SGB X. Lass dir den Widerspruchsbescheid vorlegen.


    Weigert sich der RA weiterhin, weist du einfach zurück; Ende.

  • Ich hatte mit Bumani mal im anderen Thread das Problem erörtert, was man machen soll, wenn man einer geltend gemachten Forderung des Gegners widerspricht und der Gegner sich dann nicht mehr rührt.

    Hier haben wir das Ergebnis erarbeitet, dass dann § 8 Abs. 1 Satz 2 letzte Alternative RVG analog angewendet werden kann, also nach 3 Monaten nix passiert, die Fälligkeit eingetreten sein soll.

  • [...] verweist auf seine Schweigepflicht. [...]

    Zur Frage, inwieweit konkrete Auskünfte aus dem Mandatsverhältnis dem Gericht, dass über die Beratungshilfe zu entscheiden hat, mitgeteilt werden müssen, s. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn 1037 m.w.N.

    Mit der Vorlage entsprechender Unterlagen, heißt es dort, "… verletzt der Anwalt nicht seine anwaltliche Schweigepflicht. Soweit das angenommen wird, wird übersehen, dass es sich um die Inanspruchnahme einer Sozialleistung durch den Rechtsuchenden handelt, der gegenüber dem insoweit als Sozialbehörde tätigen Gericht seine Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser Leistung nachweisen muss. Im Übrigen ist der Urkundsbeamte ebenso wie der Richter zur Verschwiegenheit verpflichtet."

  • Auf meine Nachfrage, wie die Angelegenheit beendet wurde und dem Hinweis, dass im Vergütungsantrag ein Abschlussdatum nicht eingetragen war, wurde mir frech geantwortet, dass der Widerspruch akzeptiert wurde und keine Forderungen mehr gestellt werden.

    Es wird dann ja sicher einen Widerspruchsbescheid geben, siehe auch Beitrag #5. Aber ich weiß nicht, ob der dir unter sozialdatenschutzrechtlichen Aspekten so einfach vorgelegt werden könnte. Ich unterstelle dabei mal, dass Beratungshilfe hier für eine sozialrechtliche Angelegenheit gewährt wurde...

  • [...] verweist auf seine Schweigepflicht. [...]

    Zur Frage, inwieweit konkrete Auskünfte aus dem Mandatsverhältnis dem Gericht, dass über die Beratungshilfe zu entscheiden hat, mitgeteilt werden müssen, s. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn 1037 m.w.N.

    Mit der Vorlage entsprechender Unterlagen, heißt es dort, "… verletzt der Anwalt nicht seine anwaltliche Schweigepflicht. Soweit das angenommen wird, wird übersehen, dass es sich um die Inanspruchnahme einer Sozialleistung durch den Rechtsuchenden handelt, der gegenüber dem insoweit als Sozialbehörde tätigen Gericht seine Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser Leistung nachweisen muss. Im Übrigen ist der Urkundsbeamte ebenso wie der Richter zur Verschwiegenheit verpflichtet."

    Da ich den Kalthoener nicht habe, gibt es dafür einen Rechtsprechungsnachweis?

    Den hätte ich nämlich gern.

    LG Nicky


  • Da ich den Kalthoener nicht habe, gibt es dafür einen Rechtsprechungsnachweis?

    Den hätte ich nämlich gern.

    LG Nicky

    LG Göttingen JurBüro 1986, 242
    LG Aurich JurBüro1986, 246
    Mümmler, JurBüro 1984, 1141 u. 1766
    Hansens, JurBüro 1987, 329 (338)
    LG Paderborn JurBüro 1987, 871

    für Verschwiegenheitspflicht:

    Lindemann/Trenk-Hinterberger § 133 Rdnr. 5
    Greißinger, NJW 1985, 1671 (1677)

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)


  • :dankescho

    LG NIcky

  • Dort in Fußnote 10 u.a. zitierte Rechtsprechung:

    • LG Göttingen, Beschl. v. 16.04.1985 – 6 T 78/85, juris, JurBüro 1986, 242-243 = NdsRpfl 1985, 233-234, OS: "Der Anwalt ist aufgrund der Verpflichtung, Gebührenansätze [...] für Beratungshilfe glaubhaft zu machen, dem Gericht gegenüber von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit."
    • LG Aurich, Beschl. v. 26.09.1985 – 3 T 193/85, juris, JurBüro 1986, 246-247 = NdsRpfl 1986, 7-8 m.w.N.
    • LG Paderborn, Beschl. v. 04.12.1986 – 5 T 406/86, juris, JurBüro 1987, 871-872 m.w.N.


    Dort in Fußnote 10 u.a. zitierte Literatur:

    • Mümmler, Betrachtungen zum Beratungshilfegesetz, Kurzreferat in JurBüro 1984, 1765-1766, Zusammenfassung in juris: "Verfasser [...] kritisiert mit Begründung - bei Zustimmung im übrigen - die Ausführungen Greißingers insoweit, als dieser eine Verpflichtung des Anwalts, dem Rechtspfleger zum Nachweis seiner Gebührenansprüche [...] die Handakten vorzulegen, unter Berufung auf die Schweigepflicht des Anwalts verneint."

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