Besuchspflicht des Betreuers

  • Hallo zusammen

    Gibt es irgendwo (ich habe nichts dazu gefunden) Angaben dazu,wie oft ein Betreuer seinen Betreuten persönlich aufsuchen sollte ?

    In einem Bericht schreibt der Betreuer,dass ein persönlicher Kontakt im abgelaufenen Betreuungsjahr 3 mal stattgefunden habe. Dies erschien mir zu wenig, woraufhin der Betreuer anfragte,,woraus sich ergäbe,dass er den Betroffenen öfter aufsuchen müsse .

    Tja ,dazu finde ich nichts.

    Drei Besuche erscheinen mir dennoch etwas wenig zumal der Betroffenen ansprechbar ist, also weder im Koma liegt noch sehr dement ist.
    Wie seht ihr das ?

  • Richtige Antwort:
    Es kommt darauf an.

    Einmal im Vierteljahr sollte der persönliche Kontakt möglich und machbar sein, und zwar beim Betreuten, damit der Betreuer sich auch vom persönlichen Umfeld einen Eindruck verschaffen kann.

    Bei Wachkomapatienten ist einmal im halben Jahr aber auch in Ordnung.
    Manche junge Betreute sind engmaschig zu betreuen, die werden vom Betreuer (zumindest hier) ein oder zwei Mal im Monat, manche wöchentlich aufgesucht bzw. sind beim Betreuer.

    Eine Besuchspflicht, die (wie bei den Vormündern) gesetzlich genormt ist, gibt es für Betreuungen nicht.

    Es kommt halt auf den Einzelfall an.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die Auffassung von Sonea wird gestützt u.a. von LG Nürnberg-Fürth , Beschluss vom 19.11.2012 Az. 13 T 7478/12.

    Das Landgericht hat die Besuchshäufigkeit von 1 Besuch im Quartal für ausreichend erachtet.
    Die Erstinstanz hatte vom Berufsbetreuer noch eine Frequenz von einem Besuch im Monat "gefordert".

    Dies wohl in Verwechslung der Rechtslage mit dem Vormundschaftsrecht.

    Der Gesetzgeber hat schließlich für das Betreuungsrecht bewusst von der Einführung einer Regelfrequenz wie im Vormundschaftsrecht abgesehen.

  • Besuchszahl wird von mir nur moniert bei 0, oder weniger Besuchen als ich sag mal "großen Genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften", da hat man wenigstens eine Aktenlage und kann ein Mindestbedürfnis im Nachhinein feststellen.

  • Erste Rechtsprechung dazu: LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2011, 301 T 559/10

    Wie ist das bei euch eigentlich, was sollen die Betreuer in den Bericht schreiben? Manche sind da sehr sparsam und schreiben nur: "Ich besuche regelmäßig." Genügt euch das? Wenn ich dann nachhake und um konkrete Angaben bitte, wird mir immer bescheinigt, ich sei ja die einzige usw ...:blah:

    Genügen euch Angaben wie: Ich besuche in der Regel alle 6 Wochen? Oder fordert ihr in jedem Fall konkrete Besuchsdaten?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Nö, das mach ich nicht anders wie bei der Prüfung der Vormundschaftsberichte beim Familiengericht.
    Konkrete Anzahl wird von mir ( ohne Besuchsdatum ) verlangt; ansonsten wie oben ausgeführt.
    Falls der Betreuer sich erdreisten sollte, zu schreiben " je nach Bedarf" , frage ich allerdings an , wann im Berichtsjahr denn der Bedarf vorhanden war.

  • Ich fordere auch keine genauen Daten an. Wir haben hier eine Betreuerin, die im Schnitt ca. eine DinA4 Seite auflistet, wann sie wo war, aber alle anderen Betreuer halten die Angaben allgemeiner und das reicht m. E.. aus.

  • In der Form wie #7 bis #9 reicht mir das auch aus.

    Wenn der Gesetzgeber die Unterschreitung der erforderlichen Besuchszahl nur in § 1908 b BGB als Entlassungsgrund ansieht, muss er damit "leben" , dass da in der Praxis keine konkreten Daten gefordert werden.

  • Naja, Anhörung des Betroffenen durch den Richter. Der Richter hat es freundlicherweise in der Akte vermerkt. Auf meinen Hinweis kam die Antwort, er habe eben wegen eines Umzugs vorher mehr besuchen müssen, zwischenzeitlich dann eben weniger.

    Bei falschen Angaben in Berichten werde ich ganz :mad:, außer ein bisschen tadeln kann ich da aber nicht viel machen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Aber Steinkauz hat es doch in #11 schon geschrieben.

    Es ist schon sanktionierbar über den § 1908b Absatz 1 BGB. Das rechte Maß will dabei halt gewährt werden.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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