Rechtsnachfolgeklausel bei Geh- und Fahrtrecht

  • Kann jemand helfen?

    Mir liegt ein Vergleich vor mit folgendem Inhalt: Die Beklagten räumen der Klägerin und den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks XY das Geh-und Fahrtrecht ...ein.

    Zwischenzeitlich wurde das Grundstück XY verkauft und jetzt beantragt der RA der neuen Eigentümerin, auf der Aktivseite die Berichtigung vorzunehmen und anschließend eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen!

    Ist das ein Fall von Rechtsnachfolge? Habe im ZPO-Kommentar bei § 727 nicht die richtige Lösung gefunden.

  • Hier kann mE schon deshalb keine Klausel erteilt werden, weil es schilcht an einem vollstreckbaren Inhalt fehlt.

    Und dann "Rechtsnachfolge", das ist ja völliger Käse, denn in dem vorangegangenen Zivilrechtsstreit gab es einen Vergleich, der zwischen Kl. und Bekl. wirkt und sonst niemandem. Das ist das gleiche, wie wenn der Voreigentümer schuldrechtlich eine Vereinbarung über ein Wegerecht getroffen hätte, an die ist der neue ET dann auch nicht gebunden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Auch m.e. kein Fall für eine Rechtsnachfolgeklausel. Es besteht u.U. zwar eine Rechtsnachfolge, aber wie Pfänder schon schrieb kein vollstreckbarer Inhalt.

    Das hier ist ggf. ein schönes Beispiel für einen möglichen gutgläubigen Erwerb des Grundstücks durch den neuen Eigentümer, ohne das schuldrechtlich vereinbarte Geh-und Fahrtrecht und zwar wenn es keinen entsprechenden Grundbucheintrag gibt.
    Steht es im Grundbuch lastet es auf dem Grundstück und wirkt für/gegen den jeweiligen Eigentümer....ganz ohne Rechtsnachfolgeklausel.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Es hat ja nicht der Belastete gewechselt, sondern der Begünstigte, und der Beklagte räumt lt. Vergleich "dem jeweiligen Eigentümer" ein Geh- und Fahrrecht ein. Nun ist an die Stelle des KLÄGERS ein neuer Eigentümer getreten. Warum sollte das kein Fall einer Rechtsnachfolge sein? Urkundlich nachgewiesen werden kann sie auch.

    Ist halt nur ein schuldrechtliches Wegerecht, in wieweit das durchsetzbar ist (Zwangsgeld?), ist eine andere Frage, würde ich sagen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Auch m.e. kein Fall für eine Rechtsnachfolgeklausel. Es besteht u.U. zwar eine Rechtsnachfolge, aber wie Pfänder schon schrieb kein vollstreckbarer Inhalt.

    Das hier ist ggf. ein schönes Beispiel für einen möglichen gutgläubigen Erwerb des Grundstücks durch den neuen Eigentümer, ohne das schuldrechtlich vereinbarte Geh-und Fahrtrecht und zwar wenn es keinen entsprechenden Grundbucheintrag gibt.
    Steht es im Grundbuch lastet es auf dem Grundstück und wirkt für/gegen den jeweiligen Eigentümer....ganz ohne Rechtsnachfolgeklausel.


    :zustimm:

  • Auch m.e. kein Fall für eine Rechtsnachfolgeklausel. Es besteht u.U. zwar eine Rechtsnachfolge, aber wie Pfänder schon schrieb kein vollstreckbarer Inhalt.

    Das hier ist ggf. ein schönes Beispiel für einen möglichen gutgläubigen Erwerb des Grundstücks durch den neuen Eigentümer, ohne das schuldrechtlich vereinbarte Geh-und Fahrtrecht und zwar wenn es keinen entsprechenden Grundbucheintrag gibt.
    Steht es im Grundbuch lastet es auf dem Grundstück und wirkt für/gegen den jeweiligen Eigentümer....ganz ohne Rechtsnachfolgeklausel.


    :zustimm:

    Dem würde ich vorliegend nur bei einer Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite zustimmen.


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  • Das hier ist ggf. ein schönes Beispiel für einen möglichen gutgläubigen Erwerb des Grundstücks durch den neuen Eigentümer, ohne das schuldrechtlich vereinbarte Geh-und Fahrtrecht und zwar wenn es keinen entsprechenden Grundbucheintrag gibt.
    Steht es im Grundbuch lastet es auf dem Grundstück und wirkt für/gegen den jeweiligen Eigentümer....ganz ohne Rechtsnachfolgeklausel.

    Ich hab den Fall so verstanden, daß es hier gerade keine dinglich gesicherte Rechtsposition gibt. In einem Vergleich mache ich das gleiche wie in einem normalen schuldrechtlichen Vertrag (Doppelnatur). Dann hat es nichts mit Gutgläubigkeit zu tun, sondern auch wenn ich genau weiß, daß der Alt-ET jemandem ein Wegerecht eingeräumt hat, interessiert mich das als Neu-ET wie die letzte Wasserstandsmeldung, weil ich nicht an Verträge gebunden bin, die jemand anders abgeschlossen hat...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das hier ist ggf. ein schönes Beispiel für einen möglichen gutgläubigen Erwerb des Grundstücks durch den neuen Eigentümer, ohne das schuldrechtlich vereinbarte Geh-und Fahrtrecht und zwar wenn es keinen entsprechenden Grundbucheintrag gibt.
    Steht es im Grundbuch lastet es auf dem Grundstück und wirkt für/gegen den jeweiligen Eigentümer....ganz ohne Rechtsnachfolgeklausel.

    Ich hab den Fall so verstanden, daß es hier gerade keine dinglich gesicherte Rechtsposition gibt. In einem Vergleich mache ich das gleiche wie in einem normalen schuldrechtlichen Vertrag (Doppelnatur). Dann hat es nichts mit Gutgläubigkeit zu tun, sondern auch wenn ich genau weiß, daß der Alt-ET jemandem ein Wegerecht eingeräumt hat, interessiert mich das als Neu-ET wie die letzte Wasserstandsmeldung, weil ich nicht an Verträge gebunden bin, die jemand anders abgeschlossen hat...

    Wenn aber doch der vorherige Eigentümer einen Vergleich geschlossen hat, der nicht nur zu seinen Gunsten ist, sondern auch zu Gunsten späterer Eigentümer, z. B. zu Deinen Gunsten?

    Ihr antwortet hier alle aus der Sichtweise eines Rechtsnachfolgers des Beklagten.


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