Fahrtkosten und Beratungshilfe

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    ich habe gerade folgendes Problem. Wenn jemand von auswärts zu mir kommt mit einem Beratungshilfeschein und dann beauftragt er mich, zu einem Ortstermin bei der Behörde zu kommen, mit der es Streit gibt, kann ich dann meine Fahrtkosten dem Mandanten berechnen? Das wären ja Auslagen neben der Beratungshilfe für die selbe Angelegenheit.
    So wie ich das sehe werden ja die Fahrtkosten normalerweise als nicht notwendig nicht von der Staatskasse übernommen.
    Selber zahlen geht nicht, da würde ich dann für die ganze Arbeit an dem Mandat noch nach Anrechnung der 70 € für die Vertretung draufzahlen. Es ist also schlimmer, als kostenlos tätig zu werden. Darf ich den Termin wahrnehmen, wenn ich nicht bereit bin, dafür noch extra zu bezahlen und mit dem Mandanten abrechnen?

    Viele Grüße,
    Rechtsanwältin

  • Also ich würde zunächst einmal beim örtlich zuständigen Rechtspfleger nachfragen, ob die Reisekosten im Rahmen der Baeratungshilfe erstattet werden können.

    Denn grundsätzlich wüsste ich nicht, was gegen eine Erstattung spricht, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich ist.

  • Denn grundsätzlich wüsste ich nicht, was gegen eine Erstattung spricht, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich ist.

    Z.B., dass sich der Mandant an einen orstansässigen Rechtsanwalt wendet.

  • Dann muss der Mandant aber fahren.

    Und? :gruebel: Interessiert nicht.

    Zudem gehe ich nach #1 davon aus, dass Mandant und Behörde am gleichen Ort sind und ein auswärtiger Rechtsanwalt aufgesucht wurde. Mit welcher Begründung sollen denn nun diese (Mehr-) Kosten getragen werden?

  • hatte ich auch nur mal so dazwischen geworfen; wobei man natürlich bedenken muss - man sollte es nicht glauben - dass es noch nicht überall Rechtsanwälte gibt

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Mandant hat mich als auswärtige Anwältin aufgesucht, weil ich mich mit der speziellen Problematik seines Falles auskenne und daher von einem Kollegen empfohlen wurde. Allerdings habe ich als Berufsanfängerin natürlich keine Fachanwaltstitel oder ähnliches vorzuweisen, die mich besonders qualifizieren würden.
    Wie sollte ich da die Rechtspflegerin davon überzeugen, dass der Mandant unbedingt mich aufsuchen musste, die ich erst stundenlang anreisen muss...
    Außerdem stellt sich die Frage, warum ich unbgedingt anreisen muss und nicht mit der Behörde auch telefonieren kann. Der Grund ist: Die Behörde besteht darauf. Vernünftig finde ich persönlich das aber nicht. Wenns nach mir ginge würde ich schlicht telefonieren.

    Muss denn der Rechtspfleger mir vorab mitteilen, ob die Fahrtkosten über die Beratungshilfe erstattet werden können? Ich dachte, das muss ich selbst prüfen? Gibt es hier eine Vorprüfung des Rechtspflegers?

  • Bei Fahrtkosten, Dolmetscherkosten und Übernachtungskosten brauchst du vorher das schriftliche OK des Rpfl.

    Ohne das OK kann es dir im Nachhinein sehr unbequem werden und du bleibst voll auf den Kosten sitzen, wenn das Gericht nein sagt (vgl. dazu: Schoreit/Groß, 10. Auflage, § 46 RVG, Rn. 5 ff.; Kalthoener/Büttner, 5. Auflage, Rn. 1010; Lissner/Dietrich usw., 1. Auflage, Rn. 337 ff.).

    Grundsätzlich ist es zu empfehlen, dass das Gericht vorab die Notwendigkeit feststellt.

    Was dann passiert kann ich dir sagen:
    Die Akte wird bestimmt dem Bezirksrevisor vorgelegt, da solche Anfragen außerhalb der Norm liegen. Plan also 3-4 Wochen für die Antwort ein.

  • Für den theoretischen Aspekt der Frage teile ich die Meinung von Quest: Sicher ist das mit Genehmigung des Rechtspflegers möglich im Ausnahmefall mit einer guten Begründung Fahrtkosten erstattet zu bekommen.
    Für den praktischen Aspekt wie Grisu: Ich kann mir sehr gut vorstellen das mit dem Argument: in den Orten wo die Behörden sitzen findet man immer einen Anwalt und wenn man vom Dorf kommt (Mandant) muss man immer damit rechnen wenn man was hat fahren zu müssen, dass das nicht genehmigt wird.
    Kleiner Tipp : hier hat ein Anwalt der auf Sozialrecht spezialisiert ist, seine Kanzlei im Arbeitsamtsgebäude. Sein Geschäft boomt ohne Ende.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Der Mandant hat mich als auswärtige Anwältin aufgesucht, weil ich mich mit der speziellen Problematik seines Falles auskenne und daher von einem Kollegen empfohlen wurde. Allerdings habe ich als Berufsanfängerin natürlich keine Fachanwaltstitel oder ähnliches vorzuweisen, die mich besonders qualifizieren würden.
    Wie sollte ich da die Rechtspflegerin davon überzeugen, dass der Mandant unbedingt mich aufsuchen musste, die ich erst stundenlang anreisen muss...
    Außerdem stellt sich die Frage, warum ich unbgedingt anreisen muss und nicht mit der Behörde auch telefonieren kann. Der Grund ist: Die Behörde besteht darauf. Vernünftig finde ich persönlich das aber nicht. Wenns nach mir ginge würde ich schlicht telefonieren.

    Muss denn der Rechtspfleger mir vorab mitteilen, ob die Fahrtkosten über die Beratungshilfe erstattet werden können? Ich dachte, das muss ich selbst prüfen? Gibt es hier eine Vorprüfung des Rechtspflegers?

    Wenn Du nur auf Wunsch der Behörde reisen sollst, und es ansonsten keinen objektiv zwingenden Grund dafür gibt, dann soll die Behörde auch die Reiskosten zahlen. Stell doch mal einen Antrag auf Übernahme der Reisekosten an die Behörde und danach wirst Du dann sehen, ob sich die Angelgegenheit nicht evl. doch telefonisch klären lässt :teufel:

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • So, nun habe ich mit der Rechtspflegerin gesprochen, und wie erwartet schickt sie mir einen ablehnenden Beschluss bezüglich der Fahrtkosten. Sie meint ein Selbstzahler hätte einen Anwalt vor Ort oder zumindest aus der nächstgelegenen Großstadt beauftragt.
    Dachte ich mirs.
    Selbstzahler bezahlen zwar schon bisweilen, wenn es ihnen wichtig ist, Anwälte von sonstwo, weil sich da jemand auskennt aber in diesen Fällen sind das auch keine Kosten, die von der Gegenseite zu erstatten wären.
    Die Behörde wird bestimmt nichts bezahlen.
    Ich weiß ja nicht, wie weit meine Pflicht zur Übernahme eines Beratungshilfemandates geht... Es kann ja nicht angehen, dass ich verpflichtet bin, auf meine Kosten für Mandanten zu verreisen, nur weil diese sich keinen Anwalt vor Ort gesucht haben um schließlich noch dafür zu bezahlen, dass ich meine Arbeitszeit verschenke...

  • Irgendwann und irgendwo ist halt auch einmal ein Strich zu ziehen. Siehe § 49 Abs. 1 S. 2 BRAO. Die Frage wird sein, ob Du jetzt noch aus der Nummer herauskommst, mit anderen Worten, ob die Ablehnung aus wichtigem Grund noch möglich ist, wenn Du, wie es scheinbar der Fall ist, das Mandat bereits angenommen hast.

  • Die Übernahme eines Mandats im Rahmen der Beratungshilfe verpflichtet zunächst einmal nur zur Beratung. Eine Vertretung durch den RA ist nur dann zu gewähren, wenn diese notwendig ist. Dies muss der Anwalt selbst prüfen. Im Übrigen verpflichtet wohl keine Mandatsübernahme den RA, persönlich in einer Behörde vorzusprechen.

    Ich denke, die Rechtsanwältin wird dies spätestens dann, wenn sie auf ihren Reisekosten sitzengeblieben ist, beim nächsten Mal gewissenhaft prüfen.

  • Nachdem Sie aber nun mal in der Nummer schon drin sind:

    Ich würde die Fahrtkosten trotzdem mit Begründung zur Festsetzung anmelden. Bei Ablehnung der Erstattung haben Sie dann zumindest noch das Rechtsmittel der Erinnerung zur Verfügung, über die dann der Richter zu entscheiden hat, der die Sache ja dann vielleicht anders sieht.

    Ansonsten: leider Lehrgeld...

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