Herausgabe Sparbuch an Erben oder an Begünstigte?

  • Frage: Wir haben hier einen Erbschein erteilt, der A und B als Erben ausweist.
    In der Verwahrung (durch Betreuer damals abgegeben) befindet sich ein Sparbuch. Gestern erscheint C und legt eine unwiderrufliche Vollmacht der Erblasserin an die Bank vor, dass Begünstigte für dieses Sparbuch nach ihrem Tod C sein soll!

    Kann ich das Sparbuch an C herausgeben oder muss ich es an die Erben herausgeben und C muss den Herausgabeanspruch denen gegenüber geltend machen??? C meinte nur, sie wisse genau, dass sie das dann nie von A und B bekäme! :gruebel:

  • M.E. muss das verwaltete Vermögen (und dazu gehört die Sparbuchurkunde) nach § 1890 BGB (gemeinschaftlich) an die Erben herausgegeben werden. Ansprüche Dritter an diesem Vermögenswerten müssen ggü. den Erben oder in diesem Fall ggü. der Bank (weil. ggf. Vertrag zugunsten Dritter und somit Sparguthaben kein Nachlass mehr) geltend gemacht werden.

    Wegen der Vollmacht siehe § 164 I BGB. Die Vollmacht wirkt nur im Verhältnis Bank zu C bzw. Erblasserin, vertreten durch C.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zur Ergänzung:

    Diesen Satz verstehe ich nicht ganz. Ist es jetzt eine Vollmacht, eine Abtretung oder ein Vertrag zugunsten Dritter?

    ...C legt eine unwiderrufliche Vollmacht der Erblasserin an die Bank vor, dass Begünstigte für dieses Sparbuch nach ihrem Tod C sein soll...

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  • Das sind die Standardvorducke der Spark...."Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall"!
    Also muss ich wissentlich estwas an die Erben aushändigen, was nicht in den Nachlass fällt??? Die Dame kommt heut- brauch schnell Hilfe! Danke!

  • Das sind die Standardvorducke der Spark...."Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall"!
    Also muss ich wissentlich estwas an die Erben aushändigen, was nicht in den Nachlass fällt??? Die Dame kommt heut- brauch schnell Hilfe! Danke!

    #

    Gegenbeispiel: Wenn sich im Nachlass ein geleaster PKW oder eine Waschmaschine (Ratenzahlung mit Eigentumsvorbehalt) befindet, würdest du dann diese Sachen an die Erben herausgeben oder an die Leasingfirma etc.?

    Diese (angeblichen) Rechte Dritter am bisher verwalteten Vermögen kann und darf m.E. weder der bisherige Betreuer noch der Nachlasspfleger (nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft) bei einer Übergabe nach § 1890 BGBn prüfen und darüber entscheiden. Das gilt auch für das Nachlassgericht...wobei hier schon die Frage ist, wie es zu einer "Verwahrung" eines Sparbuchs beim Gericht kommen konnte. Das ist ja so nicht die übliche Handhabung. Entweder die Erben sind bekannt oder das Sparbuch wird hinterlegt oder es gibt einen Nachlasspfleger.

    Nun gut. Die Prüfungf ob und wie der Vetrag zu Gunsten Dritter ausgeführt wird ist Sache der Erben. Was wäre denn, wenn das Sparbuch bereits vorher verpfändet ist oder der Vertrag zu Gunsten Dritter unter einer Bedingung geschlossen wurde, die heute nicht mehr zählt?

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  • Ich versuche zwar auch vieles praktisch zu lösen, aber hier würde ich das Sparbuch vermutlich auch an die Erben aushändigen.

    Im Normalfall hätte der Erblasser dieses Sparbuch zu Hause in seinem Tresor / seiner Kassette. Wenn dieser dann verstorben ist, müssen die Erben auch das Sparbuch an den Dritten aushändigen. Somit prüfen diese, ob der Herausgabeanspruch des Dritten berechtigt ist. Notfalls muss dieser dann auf Herausgabe klagen. Aber ich als Nachlassrechtspfleger würde ich die Wirksamkeit des Vertrages nicht prüfen wollen.

  • Wenn ich Nachlasspfleger bin und ein Dritter macht einen solchen Herausgabeanspruch während der Dauer der Pflegschaft geltend, dann muss ich selbstverständlich prüfen und entscheiden. Hier ist es aber so, dass das Sparbuch bei Gericht in den Akten liegt und es keinen Pfleger gibt.

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  • Vorschlag zur Güte:

    Auch das Nachlassgericht kann das Sparbuch bei der Hinterlegungstelle für den unbekannten Berechtigten durch entsprechende Annahmeanordnung hinterlegen lassen.

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  • C hat einen Herausgabeanspruch gegenüber A und B... aber keinen gegenüber der Hinterlegungsstelle.
    Dort wurde für die unbekannten Erben hinterlegt. Diese sind zwischenzeitlich mit A und B festgestellt.

    C hat daher keinen Anspruch drauf das Sparbuch ausgehändigt zu bekommen.

    Er kann höchsten einen Titel gegen A und B auch Herausgabe erwirken und dann in die Hinterlegung vollstrecken..


    das ist meine Rechtsauffassung als Hinterlegungs-Rpfl und ehem. Nachlass-Rpfl....

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Ich stimme TinkaHexe zu. Ich würde nicht an C aushändigen. Selbst wenn C behauptet, dass er sein Geld nicht von A und B bekommt, ist das nicht Sache des Nachlassgerichts oder des Hinterlegungsgerichts. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt den Erben und C hat seinen Anspruch prozessual gegen A und B geltend zu machen. Anders geht es nun mal nicht, wenn A und B sich weigern...

  • Wer sagt denn, dass für die (unbekannten) Erben hinterlegt wird? Das habe ich in meinem Beitrag #9 nicht gesagt und das geht ja auch nicht, wenn das Gericht bereits einen Erbschein erteilt hat.

    Nein, es wird hinterlegt für "den unbekannten Berechtigten am Sparguthaben zu Sparbuch-Nr. da insoweit nicht festgestellt werden kann, ob die Erben oder die als potentielle Gläubigerin aufgetretene C berechtigt sind". Gläubigerungewissheit....so wird ein Schuh daraus.

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  • Wer sagt denn, dass für die (unbekannten) Erben hinterlegt wird? Das habe ich in meinem Beitrag #9 nicht gesagt und das geht ja auch nicht, wenn das Gericht bereits einen Erbschein erteilt hat.

    mmhh... das steht bei unseren Hinterlegungen so nicht drin..

    @ Netti: wie wurde denn hinterlegt?

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Was heißt "steht nicht so drin"?

    Ich als Antragsteller entscheide doch für wen und aufgrund welches Rechtsgrundes eine Hinterlegung erfolgt.

    Wenn ich als Nachlasspfleger hinterlegen muss, weil die Erben nicht ermittelbar waren, dann hinterlege ich für die unbekannten Erben. Muss ich hinterlegen, weil ich nicht weiß an wen ich zahlen/leisten soll, weil mehrere Gläubiger die gleiche Leistung verlangen, dann hinterlege ich wegen Gläubigerungewissheit usw.
    Ich kann sogar für bereits durch Erbschein ausgewiesene Erben hinterlegen, z.B. wenn ich nach § 1890 BGB den Nachlass herausgeben muss, aber die Erben sich nicht übereinstimmen äußern oder sich gar nicht äußern. Das wäre dann eine Hinterlegung wegen Gläubigerverzug und dann würde ich für die durch ES des NLG vom ....ausgewiesenen Rechtsnachfolger des am...in...verstorbenen N.N. usw. hinterlegen.

    Es kommt halt immer auf den Fall an....und in diesem Fall hier wurde noch nicht hinterlegt sondern das Sparbuch vom Betreuer zu den Nachlassakten gereicht :gruebel: und damit hat jetzt das NLG nach der ES-Erteilung den Schwarzen Peter, an wen es das Sparbuch herausgeben soll, wenn doch gleich mehrere Beteilugte (nämlich die Erben und "C") Ansprüche an dem Sparbuch/Sparkonto geltend machen....

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  • ....und in diesem Fall hier wurde noch nicht hinterlegt sondern das Sparbuch vom Betreuer zu den Nachlassakten gereicht :gruebel: und damit hat jetzt das NLG nach der ES-Erteilung den Schwarzen Peter, an wen es das Sparbuch herausgeben soll, wenn doch gleich mehrere Beteilugte (nämlich die Erben und "C") Ansprüche an dem Sparbuch/Sparkonto geltend machen....


    okay... hab den Sachverhalt so gelesen als sei die Hinterlegung schon abgeschlossen und bin davon auch ausgegangen.. der Rest müsste noch mal geprüft werden...


    Sollte das Nachlassgericht das Sparbuch noch haben.. dann Genehmigung von A und B einholen das Sparbuch an C herauszugeben...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Sollte das Nachlassgericht das Sparbuch noch haben.. dann Genehmigung von A und B einholen das Sparbuch an C herauszugeben...

    Auch das ist eine (weitere) Möglichkeit.

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  • Sollte das Nachlassgericht das Sparbuch noch haben.. dann Genehmigung von A und B einholen das Sparbuch an C herauszugeben...

    Auch das ist eine (weitere) Möglichkeit.

    Schon, aber lt. Sachverhalt #1 ist dies ja gerade nicht möglich, sonst wäre die Frage sicher nicht eingestellt worden! :)

  • C meinte nur, sie wisse genau, dass sie das dann nie von A und B bekäme! :gruebel:

    ...diese Aussage läßt auf einen drohenden Streit der Parteien schließen weshalb ich umso mehr dazu tendiere, das Sparbuch entsprechend meiner Postings #9,12,+14 zu hinterlegen.

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  • ich ehrlich gesagt auch...

    Dann ist es gesichert und C kann über eine Herausgabeklage seine Ansprüche durchsetzen... :teufel:

    Tack för hjälpen

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  • Aufgrund des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall ist das Sparguthaben außerhalb des Nachlasses "endgültig" auf den Begünstigten übergegangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn -wovon ich ausgehe- der Vertrag zugunsten Dritter in der Weise ausgestaltet ist, dass der Begünstigte die Zuwendung bereits zu Lebzeiten des Erblassers durch Mitunterzeichnung des Vertrags erklärt hat und eine Widerrufsmöglichkeit der Erben demzufolge nicht mehr im Raume steht.

    Die Frage, wer Eigentümer des Sparbuchs (und Forderungsgläubiger) ist und an wen das offenbar nicht hinterlegte, sondern nur zur Verwahrung abgelieferte Sparbuch zurückzugeben ist, sind aber zwei verschiedene Dinge. Besitzer des Sparbuchs war der Erblasser und dieser Besitz war auf die Erben übergegangen. Dieser unmittelbare Besitz der Erben hat sich durch das Verwahrungsverhältnis (§ 868 BGB) in mittelbaren Besitz umgewandelt. Herauszugeben ist stets an den Verwahrer im Sinne dieses Besitzmittlungsverhältnisses und das sind aus den genannten Gründen die Erben und nicht der Begünstigte.

    Ähnliche Rechtslage beim Grundpfandrechtsbrief: Das Grundbuchamt muss ihn stets an den Einreicher zurückgeben, ganz gleich, ob dieser der Gläubiger und damit auch Eigentümer des Briefes ist.

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