Ruhendstellung der Pfändung

  • Ich hatte neulich erst über so einen Fall zu entscheiden und da wurde mir eine neuere Entscheidung des LG Köln vorgelegt, in welcher ein klarstellender Beschluss zur Ruhendstellung des Verfahrens erlassen wurde.

    Das AZ hab ich leider nicht mehr zur Hand, da die Akte mittlerweile dem LG München II vorliegt. Aber da dürfte es dann auch bald eine Entscheidung geben.

  • Hallo,

    ein kurzes Update für zwischendurch: Das LG München II hat den klarstellenden Beschluss, dass die Kontopfändung ruht aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
    Begründung für die Aufhebung: Es existiert keine gesetzliche Regelung, welche eine Anordnung zur Ruhendstellung ermöglichen würde.

    Mittlerweile wurden die Akten vom BGH angefordert. Ggf. gibts dann bald eine Entscheidung, auf die man sich berufen kann.

  • Das LG München II hat den klarstellenden Beschluss, dass die Kontopfändung ruht aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
    Begründung für die Aufhebung: Es existiert keine gesetzliche Regelung, welche eine Anordnung zur Ruhendstellung ermöglichen würde.

    Mittlerweile wurden die Akten vom BGH angefordert. Ggf. gibts dann bald eine Entscheidung, auf die man sich berufen kann.

    Das klingt ja interessant! Gibt's schon ein BGH-Az.?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich denke mir, dass der BGH allenfalls sagt, dass der Gläubiger Herr des Geschehens ist und im Rahmen der Pfändung tun und lassen kann was er will.

    Für eine gerichtliche Entscheidung sehe ich eigentlich überhaupt kein Rechtsschutzinteresse.

    Aber es wird auf jeden Fall interessant was der BGH dazu sagt.

  • Hallo,
    das wird ja wirklich mal interessant. Viele Drittschuldner, so auch wir, sind seit dem P-Konto dazu übergegangen keine Ruhendstellungen mehr zu akzeptieren.
    Dafür hat der Schuldner ja den Schutz des P-Kontos.

    Hinzu kommt, wie soll ein P-Konto bearbeitet werden, wenn eine Ruhendstellung mitten im Monat widerrufen wird. Ab wann soll es ein P-Konto sein? Rückwirkend zum Monatsersten, ab Zugang des Widerrufs, muß zurück gerechnet werden, oder hat er ab Zugang und mit diesem Kontostand wieder Schutz wie bei der Zustellung des Pfüb?

    So einfach ist das gar nicht und laut unserer Rechtsabteilung müsste für eine Ruhendstellung bei bestehendem P-Konto eigentlich eine schriftliche Vereinbarung mit Schuldner, Gläubiger, Drittschuldner geschlossen werden, eben mit den Bedingungen was bei Widerruf passieren soll. Das kann ja wohl nicht sein.

    Gruß MJ

  • Das kann man auch anders sehen:

    Der Gläubiger kann nach § 843 ZPO auf seine durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte (ganz oder teilweise) verzichten. Er kann auch alleine auf die Überweisung verzichten (s.a. Stöber, Rdn. 677 m.w.N.). Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob (nur) die Rangwahrung bestehen bleiben kann, ohne dass auch die Beschlagnahme bestehen bleibt.

    Wenn man sich die Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 - IX ZR 293/00 - ansieht, wohnach das Vollstreckungsgericht die Pfändung nach Gläubigerverzicht nur zur Klarstellung aufheben muss, stellt sich die Frage, ob es auch hier eine entsprechende Klarstellung geben kann.

    Ich habe mit dem Ruhen der Pfändungen grundsätzlich keine Probleme. Einzig, wenn nachfolgende Gläubiger hinzu kommen, lege ich die Pfändung von mir aus offen und teile dem Gläubiger mit, dass er ab sofort wieder Kohle bekommt.

  • Es existiert keine gesetzliche Regelung, welche eine Anordnung zur Ruhendstellung ermöglichen würde.


    Das hat mein Prof an der FH schon vor Jahren gesagt. Warum sollte der BGH jetzt davon abweichen?:D:teufel:

    Im Übrigen gebe ich das auch immer so weiter - wenn ich gefragt werde...;)

  • Das kann man auch anders sehen:

    Der Gläubiger kann nach § 843 ZPO auf seine durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte (ganz oder teilweise) verzichten. Er kann auch alleine auf die Überweisung verzichten (s.a. Stöber, Rdn. 677 m.w.N.). Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob (nur) die Rangwahrung bestehen bleiben kann, ohne dass auch die Beschlagnahme bestehen bleibt.

    Wenn man sich die Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 - IX ZR 293/00 - ansieht, wohnach das Vollstreckungsgericht die Pfändung nach Gläubigerverzicht nur zur Klarstellung aufheben muss, stellt sich die Frage, ob es auch hier eine entsprechende Klarstellung geben kann.

    Ich habe mit dem Ruhen der Pfändungen grundsätzlich keine Probleme. Einzig, wenn nachfolgende Gläubiger hinzu kommen, lege ich die Pfändung von mir aus offen und teile dem Gläubiger mit, dass er ab sofort wieder Kohle bekommt.

    Hallo Coverna,
    natürlich hast Du als Arbeitgeber keine Probleme mit Ruhendstellungen. Hier findet ja auch nur einmal im Monat ein Umsatz (Lohnzahlung) statt. Wenn ein Widerruf kommt, gilt das eben für den nächsten Lohnzahlungstermin. Anderst ist die Angelegenheit bei einer Kontopfändung. Hier laufen diverse Umsätze. Wie soll z.b. ein P-Konto, das ruhend gestellt war, bearbeitet werden, wenn der Widerruf kommt?
    Grüße MJ

  • Da hast du natürlich recht.

    Ich würde das dann bei erneuter Offenlegung so handhaben, als ob eine Pfändung neu zugestellt würde (nur so vom Gefühl her).

    Wie immer, der BGH wird`s richten :cool:

  • Das kann man auch anders sehen:

    Der Gläubiger kann nach § 843 ZPO auf seine durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte (ganz oder teilweise) verzichten. Er kann auch alleine auf die Überweisung verzichten (s.a. Stöber, Rdn. 677 m.w.N.). Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob (nur) die Rangwahrung bestehen bleiben kann, ohne dass auch die Beschlagnahme bestehen bleibt.

    Ja schon, nur nützt es niemandem, wenn der Gläubiger vorübergehend auf die "Überweisung" verzichtet. Der Schuldner kommt damit trotzdem nicht ans Geld. Und weitere Gläubiger auch nicht.

    Der Gläubiger1 könnte natürlich eine Erklärung dahingehend abgeben, dass bis auf weiteres an ihn auszukehrende Beträge nicht an ihn ausgekehrt bzw. auf sein Konto überwiesen werden sollen, sondern an den Schuldner. Das würde dann ja völlig unabhängig von der Pfändung erfolgen. Jeder Berechtigte für eine Zahlung kann ja letztlich selbst bestimmen, auf welches Konto das auszuzahlen ist bzw. wer die Geldzahlung in Empfang nehmen soll.
    Allerdings stellt sich dann wohl wieder das Problem, dass der Drittschuldner diese Auskehrungen auf die Schuld anrechnen müsste und dadurch die Pfändung irgendwann erledigt wäre, obwohl der Gläubiger sein Geld noch gar nicht vollständig erhalten hat.

    Man sieht: Man kann hier alles Mögliche konstruieren, eine vollständig befriedigende Lösung ist nie dabei, da es auch gesetzlich einfach nicht geregelt wurde.

    Mit dem P-Konto sollte sich diese Fälle allerdings auch stark reduziert haben. Der Schuldner kann im Rahmen seiner Freibeträge voll über sein Konto verfügen. Früher ging das bei Sozialleistungen innerhalb von 7/14 Tagen ja auch problemlos, zudem mit Freigabebeschlüssen des Gerichts (850k a.F.). Das hatte dann wohl immer noch den Nachteil, dass nicht uneingeschränkt verfügt werden konnte (Geldautomaten, EC-Karte etc.). Insoweit machte die Ruhendstellung dann für den Schuldner noch einen Sinn (und auch für den Gläubiger, der dann mitunter mehr bekam, als ihm ansonsten vielleicht zugestanden hätte, denn damit wurden ja auch Ratenzahlungen für Schuldner verbunden, die mit ihrem Einkommen unter den Pfändungsfreigrenzen lagen). Jetzt ist ein Sinn aber kaum noch zu erkennen.

  • Hi,

    einen Sinn sehe ich in der Ruhendstellung schon. Der Gläubiger behält seine Sicherung am Konto und der Schuldner kann frei verfügen. Zumeist steht hinter einer Ruhendstellung durch den Gläubiger ja eine Teilzahlungsvereinbarung, in der der Schuldner sich (oft) verpflichtet auch Beträge aus dem unpfändbaren Einkommen an den Gläubiger zu bezahlen. Dafür kann er sein Konto uneingeschränkt nutzen und müsste ggf. nichtmal ein P-Konto, welches ja bekanntermaßen mit Einschränkungen und Kosten verbunden ist, einrichten.

    Wenn nun der Drittschuldner vom Gläubiger fordert, die Pfändung entweder komplett aufzuheben oder einfach weiterlaufen zu lassen, hat der Schuldner von einem Ratenzahlungsvergleich nichts mehr, wenn die Pfändung weiterläuft und der Gläubiger läuft im Falle der Aufhebung Gefahr, durch eine Pfändung eines anderen Gläubigers seinen Rang einzubüßen.

    Es würde somit die gütliche Einigung, die so hoch angepriesen wird, erschwert bzw. verhindert werden.

    Diese Ruhendstellung bedeutet für die Banken als Drittschuldner natürlich erheblichen Aufwand, dessen bin ich mir bewusst. Aber dieser Aufwand kann m.E. nicht über die Rechte des Gläubigers und des Schuldners gestellt werden.



    Für eine gerichtliche Entscheidung sehe ich eigentlich überhaupt kein Rechtsschutzinteresse.


    @ Coverna: Ich sehe hier schon ein Rechtschutzbedürfnis. Es besteht eine Unklarheit über ein Rechtsverhältnis, welches sich im Rahmen der Pfändung ergibt. Insofern kann vom Gericht eine Klarstellung gefordert werden.

    Es existiert keine gesetzliche Regelung, welche eine Anordnung zur Ruhendstellung ermöglichen würde.


    Das hat mein Prof an der FH schon vor Jahren gesagt. Warum sollte der BGH jetzt davon abweichen?:D:teufel:


    @Meinereiner: Dass ich die Ruhendstellung nicht anordnen kann, war mir klar. Dies kann nur der Gläubiger. Mein Beschluss stellt diese Anordnung nur klar.

    Das AZ des BGH hab ich gerade nicht zur Hand.

  • Das ist aber so einfach nicht und die Argumente von Andy sind nicht wegzudiskutieren.

    Dass ich kein RSI sehe hängt damit zusammen, dass der Gläubiger (teilweise) auf seine durch die Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte verzichten kann. Also warum soll das Gericht ein RSI sehen? Es ist anders als bei dem kompletten Gläubigerverzicht, bei dem das Gericht die Aufhebung auf Antrag klarstellend anordnen kann.

    Bei dem Ruhen ist es aber anders. Das Ruhen ist in der Regel schon von dem Gläubiger dahingehend eingeschränkt, dass er darauf hinweist, dass das Ruhen ohne ausdrückliche Mitteilung als widerrufen gilt, wenn nachfolgende Gläubiger Ansprüche an die gepfändete Forderung stellen sollten. Das gilt im Übrigen auch nicht nur dann, sondern immer, wenn zu einer ruhenden Pfändung weitere Gläubiger hinzukommen. Ich lege die Pfändungen dann auch von mir aus offen.

    Das Ruhen ist ein Entgegenkommen dem Schuldner gegenüber und diesem Sinn würde es widersprechen, wenn nachfolgende Gläubiger und nicht der Schuldner selbst in den Nutzen kommen würde. Das Ruhen hat ja auch den Zweck, dass der Schuldner ggfs. mit dem ihm dann zur Verfügung stehenden Geld die Ansprüche des Gläubigers selbst befriedigen kann.

    Es ist im übrigen anders als bei einer fiduziarischen Abtretung, bei der die Forderung zwar nicht mehr dem Schuldner sondern dem Gläubiger gebührt, der Gläubiger dem Schuldner aber das Einzugsrecht einräumt.

    Was sollte denn Deiner Meinung nach das Gericht machen, wenn es eine klarstellende Entscheidung hinsichtlich des Ruhens erlässt und es kommt ein weiterer Gläubiger hinzu?

  • Das stand in meinem Beschluss dabei, da der Gläubiger die Ruhendstellung nur solange angeordnet hatte, bis ein Widerruf seinerseits oder eine Pfändung eines nachrangigen Gläubigers erfolgt.

    Den genauen Wortlaut hab ich nicht mehr im Kopf, aber es war schon mit drin, dass die Anordnung der Ruhendstellung bei Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen erlischt bzw. die Anordnung als widerrufen gelten sollte.

    Was Andy K. schreibt, dass der Drittschuldner das Geld an den Schuldner auszahlen soll, scheitert nicht nur an der schuldbefreienden Wirkung, sondern vermutlich auch daran, dass das Geld dann auf das (höchstwahrscheinlich einzige) gepfändete Konto des Schuldners überwiesen würde (man bekommt ja nur 1 P-Konto und ein anderes Girokonto nur extrem schwierig). Dann wäre das an den Schuldner ausgezahlte Geld sofort wieder gepfändet. Ein Teufelskreis.

    Und wie gesagt: Den Sinn der Ruhendstellung sehe ich gerade in der Vermeidung des P-Kontos durch gütliche Einigung.

    Man kann da tatsächlich einiges hinkostruieren und am Ende müssen wir halt abwarten, was der BGH aus dem Verfahren macht. Ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis wurde übrigens weder vom LG München II noch vom LG Berlin. Leider ist die 2012er Entscheidung des LG Berlin entweder nicht veröffentlicht, oder ich finde sie einfach nicht. Das AZ jedenfalls ist 51 T 164/12.

    Die Entscheidung des LG Köln ist schon älter, befasst sich aber mit ähnlichen Sachverhalten: 13 T 214/06.

    Ich hab jetzt auch das AZ vom BGH wieder gefunden: VII ZB 59/12

  • Das Gesetz sieht ja auch nur vor, dass der Gläubiger auf die Rechte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichten kann. Man kann natürlich teilweise nur auf die Rechte aus dem Überweisungsbeschluss verzichten, was aber niemandem etwas bringt.

    Aber nirgendwo im Gesetz findet man einen Anhalt, dass man auf diese Rechte nur zeitlich befristet (im Sinne eines Ruhens und mit bestehen bleibendem Rang) verzichten kann. Verzicht ist Verzicht, es ist eine unumkehrbare einseitige rechtsgestaltende Erklärung ähnlich wie bei der Erbausschlagung.

    Die Konstruktion, kein P-Konto einzurichten und dafür mit Ruhendstellungen umzugehen, hat der Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Einzigen Schutz soll noch das P-Konto bieten, und hierfür bedarf es keinerlei solcher Vereinbarungen oder Ruhendstellungen, weil der Schuldner im Rahmen seiner Freibeträge über das Konto verfügen kann, als ob es nicht gepfändet wäre (im Unterschied zu früher).

    Es gibt auch keinen Grund, ein P-Konto unbedingt vermeiden zu müssen. Selbst die Gebühren dürfen laut der zwischenzeitlichen obergerichtlichen Entscheidungen nicht mal höher ausfallen. Und bezüglich sonstiger Auswirkungen (Meldungen SCHUFA etc.) muss der Schuldner eben damit leben.
    Der Schuldner hätte sich ja auch gerne bereits im Vorfeld einer Pfändung an den Gläubiger wenden und ihm mitteilen können, dass er die Schulden gerne in Raten abzahlen will. Hätte er diese getan (und nicht erst nach erfolgter Pfändung) und die Raten pünktlich gezahlt, wäre es gar nicht erst zu einer Pfändung gekommen.

  • Hallo alle zusammen, ich habe gerade eine mittelschwere Krise. Die Ruhendstellung bringt mich um den Verstand. Ich habe eine Schuldnerin die einen Antrag auf einmalige Erhöhung Ihres Freibetrages gestellt hat. Sie hat eine Nachzahlung für den Zeitraum 01.10.12 bis 31.03.2014 bekommen. Ihr Konto ist seit dem 12.11.2013 ein P-Konto. Gepfändet ist das Konto jedoch seit dem 12.12.2011. Ein weiterer PfÜB wurde demselben DS ca. am 10.11.2013 zugestellt. Ich habe mich gefragt, wie die Schuldnerin in der Zeit von der ersten Pfändung bzw. ab 01.01.2012 seit dem es das P-Konto verbindlich gibt bis zum 12.11.2013 (Einrichtung des P-Kontos) verfügen konnte. Auf Nachfrage teilte sie mir mit, dass sie mit dem Gläubiger bzw. GV eine Ratenzahlung geschlossen habe und die Pfändung bis zur erneuten Pfädnung ruhendgestellt gestellt gewesen sei. Nun weiß ich nicht, wie ich damit umgehen soll. Grds. gibt es ja keine Norm, die eine Ruhendstellung ermöglich, somit müsste ich sagen, dass das Geld der Pfändung unterliegt, weil sie sich keinen geeigneten Schutz geholt hat. Ich tue mich nur schwer, weil das echt viel Geld für die Schuldnerin ist (ALG II-Nachzahlung). Was meint Ihr?

    3 Mal editiert, zuletzt von Pali (4. Dezember 2014 um 10:57)

  • Ich habe eine Lösung und bin eigentlich sehr zufrieden damit :)

    Es gab einen Aufsatz in der ZVI 2011, 45-54. Dort wird sich etwas über die Ruhendstellung ausgelassen.
    Grundsatz: keine gesetzliche Regelung, aber dennoch wird das Prozedere vom Vollstreckungsrecht für zulässig erachtet. Grund hierfür ist, dass der Gläubiger soll Dauer und Umfang der Vollstreckung bestimmen.
    Die Ruhendstellung wird aus der Dispositionsmaxime des Vollstreckungsrechts hergeleitet.

    Für meinen Fall heißt das, wenn mir der Gläubiger, der im Zeitraum eines noch nicht bestehenden P-Kontos, die Ruhendstellung bestätigt, dann werde ich die Gelder für diesen Zeitraum an die Schuldnerin freigeben.
    Denn die Nachzahlung wurde ja eben für den jeweiligen Zeitraum gezahlt und der Gläubiger wollte, dass die Schuldnerin über ihr Konto verfügen kann, da sie eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben und er befriedigt wurde. Es wäre somit, m. E. unbillig, jetzt dem Gläubiger Gelder zuzusprechen, die er im jeweiligen Bestimmungszeitraum, auf Grund der Ruhendstellung, hätte auch nicht verlangen können :)

    Jetzt hoffe ich nur, dass der Gläubiger mir das bestätigt. :D

  • nur mal so:

    http://www.vzbv.de/13329.htm
    auch: http://zvi-online.de/03f016c3a0f52a080a108596225d7ac1


    Beschluss des LG Berlin vom 14.10.2013 (51 T 656/13)
    Das auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Kranken- oder Übergangsgeld ist pfändbar, wenn es sich um eine Nachzahlung handelt.


    Ein Pfändungsschuldner hatte sich gegen eine Pfändung auf seinem Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) gerichtlich zur Wehr gesetzt.

    Das Gericht wies die sofortige Beschwerde des Pfändungsschuldners zurück. Der pfändungsfreie Betrag auf seinem P-Konto sei korrekt ermittelt worden. Übergangs- und Krankengelder sind sogenannte Entgeltersatzleistungen und als solche pfändbar. Eine (rechnerische) Verteilung der nachträglich gezahlten Gelder auf die jeweiligen Monate, für die sie eigentlich gedacht gewesen wären, sei nicht vorgesehen. Auch sei der Fall der sogenannten „Monatsproblematik“, bei der die Sozialträger häufig die Gelder noch in den letzten Tagen des Vormonats für den Folgemonat überwiesen, damit sie rechtzeitig beim Empfänger ankämen, nicht mit einer Nachzahlung vergleichbar. Im ersteren Fall würden die Gelder noch für die Zukunft benötigt, im letzteren seien sie nachträglich gezahlt.


    ZPO §§ 850k, 850c

    Zur Pfändbarkeit von Übergangs- und Krankengeld, welches auf ein P-Konto überwiesen wird


    LG Berlin, Beschl. v. 14. 10. 2013 – 51 T 656/13 (AG Lichtenberg) Leitsätze der Redaktion:

    1. Das auf ein P-Konto geflossene Übergangs- und Krankengeld ist gem. § 850c ZPO pfändbar, wenn es sich um Nachzahlungen handelt.

    2. Die Vorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO, wonach das Vollstreckungsgericht einen von § 850k Abs. 1, 2, 3 ZPO abweichenden Betrag festsetzen kann, ist auf Nachzahlungen von Übergangs- und Krankengeld nicht anwendbar.


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