Das wäre doch zu einfach.
Ich hab da was im Hinterkopf, dass die Anmeldung von nachrangigen Forderungen nach Erteilung der RSB nicht mehr möglich ist, da...
Das wäre doch zu einfach.
Ich hab da was im Hinterkopf, dass die Anmeldung von nachrangigen Forderungen nach Erteilung der RSB nicht mehr möglich ist, da...
Ich hab da was im Hinterkopf, dass die Anmeldung von nachrangigen Forderungen nach Erteilung der RSB nicht mehr möglich ist, da...
Wirfst Du da nicht etwas durcheinander ? Anmeldung von Forderungen und Erteilung RSB, das wäre ja ein Spezialfall:
Verfahren läuft 6 Jahre +, Schuldner erhält RSB, Verfahren dauert fort und § 38 - Gläubiger bekommen 100%.
Verwechselst Du da nicht das mit Anmeldung nach Niederlegung und Teilnahme an der Schlussverteilung ?
Ich habe mich selber verwirrt. (Ich schiebs mal aufs harte WE)
Die Lösung wird wahrscheinlich tatsächlich darin bestehen, dass eine Verzinsung nur dann möglich ist, wenn Verzug besteht, §§ 286, 288 BGB. In den Fällen der sog. Naturalobligation oder unvollkommenen Verbindlichkeit (Restschuldbefreiung) wird keine durchsetzbare Leistungsverpflichtung begründet. Daher kann der Schuldner einer unvollkommenen Verbindlichkeit nicht in Verzug geraten (Münchener Kommentar RZ 20 zu § 286 BGB).
BGH vom 16.03.1988, VIII ZR 184/87
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er sich auf eine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes oder wenigstens zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gewährt (Senatsurteil vom 16. Mai 1984 - VIII ZR 18/83 = WM 1984, 1095, 1097 unter II 2a m.w.N.; ferner BGHZ 48, 249, 250 und Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 14. Aufl., Bd. I, § 23 Ic m.w.N.). War der Verzug bereits eingetreten, bevor die Einrede entstand, so findet er mit deren Entstehung sein Ende (vgl. BGHZ 34, 191, 197).
Das wäre doch zu einfach.
Ich hab da was im Hinterkopf, dass die Anmeldung von nachrangigen Forderungen nach Erteilung der RSB nicht mehr möglich ist, da...
Es darf doch auch in der Inso mal was logisch und einfach sein.
Abgesehen davon haben Anmeldung einer Forderung und Wirkung der RSB gar nichts miteinander zu tun. Bekanntlich wirkt die RSB sowieso auch für alle nicht angemeldeten Forderungen.
Ich hab mich da regelrecht verrannt, sorry.
Aus welcher Rechtsvorschrift sollte sich das ergeben?
Aus den nun von Dir selbst zitierten Urteilen
Ich hab mich da regelrecht verrannt, sorry.
kann doch jedem mal passieren, dazu gibt es doch das Forum
Noch einmal: Durch die RSB wird der Verzug aufgehoben, so dass es keine Rechtsgrundlage für neue Zinsen mehr gibt. Ohne durchsetzbaren Zahlungsanspruch auch keine durchsetzbaren Zinsen.
Aber immerhin Zinsen, wenn auch nicht durchsetzbar.....
oder anders, obwohl Karl Valentin am 9.02.1948 gestorben ist,jährt sich heute sein 130. Geburtstag. Er wird ihn bloß nicht mehr feiern...
streiche das Zweite durchsetzbar..... und dann ist mein Satz wieder richtig... oder Jetzt bin ich auch verwirrt.....
Ich hab mich da regelrecht verrannt, sorry.
wir nehmen es zu Deiner Personalakte und knallen den "EdeKa"-Stempel drauf....
"den Ede K. Stempel " - wer ist Ede K.? ein Schuldner
EdeKa = Ende der Karriere
EdeKa = Ende der Karriere
Schrei doch nicht so, ich kenne die Abkürzung auch.
wir nehmen es zu Deiner Personalakte und knallen den "EdeKa"-Stempel drauf....
Cool, mit den vollen Bezügen?
wir nehmen es zu Deiner Personalakte und knallen den "EdeKa"-Stempel drauf....
Cool, mit den vollen Bezügen?
Ende der Karriere. Nicht Ende der Arbeitspflicht. Du verrennst Dich da schon wieder :D.
ach Rainer, wie man den Stempel kriegt, müsstest Du ja kennen, von der letzten Veranstaltung bei der ich ziemlich offensiv mit dem Thema Übertragung umgegangen bin - in Anwesenheit einer Vertreterin meines Dienstherrn - geht doch ganz einfach :d
Oki, die Brachial-anarcho-mäßige nummer würde ich ja jüngeren KollegInnen nicht an's Herz legen, aber ich bin nun mal wie ich bin und kann nicht anders.......
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