Gläubiger verstorben

  • Bei der jährlichen Ausschüttung in der WVP hat sich herausgestellt, dass ein Gläubiger verstorben ist. Eine Verpflichtung des Truhänders die Erben zu ermitteln, besteht m.E. nicht oder doch? Hab über die Suchfunktion nichts hierzu gefunden. Wird dann der auf den Gläubiger entfallende Betrag bis zur Beendigung des Verfahrens zurückbehalten? Bei Beendigung ausgeschüttet oder hinterlegt?

  • Aus dem Bauch raus würde ich sagen: im Zweifel hinterlegen... Ausschüttung (also wohl: Aufteilung auf die anderen Gläubiger) ist ja nicht ohne weiteres möglich bzw. zulässig, da ja die Erben in die Gläubigerposition einrücken...

  • Ich nehme mal an, dass man bei der Erbenermittlung zwischen laufenden Verfahren und der WVP unterscheiden muss. In der WVP meine ich, dass das "Sparschwein" hierzu keinerlei Verpflichtung hat.

    Das dürfte keine Rolle spielen. Auch im laufenden Verfahren gibt es keine Ermittlungspflicht zu den Erben. Wir sind ja in einem Eilverfahren :wechlach:.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Problem für den Verwalter/Treuhänder dürfte wohl sein, dass die Hinterlegungsstelle nicht annimmt, wenn er nicht wenigstens die Erbenermittlung versucht hat oder? Aus Inso-Sicht wär mir egal, ob er ermittelt oder hinterlegt, aber ich fürchte die Hinterlegungsstelle ist hier das Problem.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Hamburger Kommentar sagt, der TH/IV müsse vor Hinterlegung alles tun, um den Gläubiger zu ermitteln (Rz. 13 zu § 196). Im Ergebnis wird es wohl Auslegungssache der Hinterlegungsstelle sein, welche Aktivitäten die fordert.

    Wenn dem TH/IV aber schon bekannt ist, dass der Gläubiger nicht unbekannt verzogen, sondern gestorben ist, dürfte eine Anfrage bei dem für den Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Nachlassgericht, ob ein Erbschein erteilt wurde, wohl zumutbar sein.

  • Mein Hamburger Kommentar sagt aber nicht unbedingt aus, dass der IV alles tun muss:

    Da die Anforderungen der Amtsgerichte hierbei stark variieren, empfiehlt es sich, vor der Hinterlegung mit der Hinterlegungsstelle Kontakt aufzunehmen und die Anforderungen zu erfragen. In der Regel dürfte es jedoch genügen, wenn der Insolvenzverwalter nachweist, dass er bei natürlichen Personen erfolglos nach der Telefonnummer des Gläubigers bei der Telefonauskunft bzw. in Internettelefonbüchern ermittelt sowie Anfragen bei Einwohnermeldeämtern gestellt hat. Teilweise wird eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt als Archivauskunft gefordert. Bei Auslandsumzug des Gläubigers ist eine Anfrage beim entsprechenden Konsulat erforderlich. Bei juristischen Personen ist eine Anfrage beim Handelsregister zwingend. Bei seinen Ermittlungstätigkeiten hat der Insolvenzverwalter stets den Kostenrahmen im Auge zu behalten. Die Kosten für die Ermittlungen dürfen nicht im Missverhältnis zur auszuzahlenden Quote stehen und somit auf nicht hinnehmbare Kosten der anderen Gläubiger erfolgen

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