Vorzeitige RSB-Erteilung

  • Falldarstellung:
    Insolvenztabelle enthält vier Forderungen:
    0/1 festgestellt, 0/2 festgestellt, 0/3 festgestellt für den Ausfall, 0/4 festgestellt für den Ausfall.
    Schlussunterlagen werden durch den IV eingereicht, Schlussverzeichnis enthält 0/1 und 0/2, beides sehr kleine Forderungen.
    Schlusstermin wird bestimmt, VÖ nach 188 erfolgt. Frist nach 193 abgelaufen. Jetzt reicht der IV die Feststellungserklärung 0/3 ein, nachdem 0/3 dem IV (rechtzeitig) den Ausfall nachgewiesen hat.
    Entsprechende Tabellenänderung erfolgt, was m.E. geht. An den IV der Hinweis, dass zwar Tabelle geändert, dass dies aber wegen Ablauf der Frist keine Auswirkungen auf das SV hat (Er hatte ohnehin kein neues SV eingereicht).
    Schlussverteilung wird dem Gericht nachgewiesen, Verteilung entsprechend der Quote an 0/1, 0/2, aber auch an 0/3.
    Das Gericht fordert den IV auf, den Betrag zurückzufordern, und an 0/1 und 0/2 auszuschütten, der macht das auch aus eigener Tasche und meldet seinen Schaden seiner Haftpflichtversicherung, welche brav bezahlt. (0/1 und 0/2 wurden durch die SV vollständig bedient) Verfahren wird nach Schlussverteilung aufgehoben.
    Der Schuldner zahlt alle Verfahrenskosten und beantragt die vorzeitige Erteilung der RSB.
    Der TH und alle Anmeldegläubiger werden zum Antrag angehört. Gläubiger 0/3 beantragt, den Antrag zurückzuweisen und bis zum normalen RSB-Ende die Abtretungsbeträge einzuziehen und am Ende an 0/3 auszukehren.
    Meines Erachtens ist die vorzeitige RSB zu erteilen. Die Tatsache, dass das SV nicht bzw. nicht rechtzeitig geändert wurde, ist m.E. -so leid mir das tut- das Problem des TH, dessen Versicherung wohl ggf. nochmal ran muss.
    Andererseits könnte man zumindest mal kritisch hinterfragen, wie zu verfahren ist. Denn der Gl. 0/3 hat eine festgestellte Forderung (die war ja von Beginn an festgestellt, halt nur für den Ausfall, und wurde später uneingeschränkt festgestellt). Der Gl. hat aktiv am Verfahren teilgenommen, und alles getan, was er tun konnte bzw. musste.
    Wie gesagt, ich tendiere zu einer antragsgemäßen Entscheidung.
    Gibt’s andere Meinungen?

  • Wenn alle Gläubiger, die im Schlussverzeichnis aufgeführt sind ihr 100% bekommen haben, die Masseverb. befriedigt sind, wofür das Verfahren aufhalten ? Der BGH hat das als Förmelei bezeichnet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wäre nicht Gläubiger 0/3 in der Pflicht gewesen, etwas gegen das mit seinem Nachweis des Ausfalls falsche Verteilungsverzeichnis zu unternehmen?
    Als VU hätte ich nicht gezahlt und würde auch nicht den "Schaden" des 0/3 zahlen. Der ist bereichert!

  • Ich meine auch, das wäe doch ein Paradefall für "Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis" im Schlusstermin. Das hat er nicht gemacht, also dürfte auch kein Schadenersatz drin sein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich meine auch, das wäe doch ein Paradefall für "Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis" im Schlusstermin. Das hat er nicht gemacht, also dürfte auch kein Schadenersatz drin sein.

    Die schuldhafte Nichtaufnahme ins Schlussverzeichnis ist ein Haftungstatbestand des § 60 InsO, Mitverschulden ist gem. § 254 BGB zu berücksichtigen, HeiKo § 197 Rn. 4.

    Weicht ein wenig von der Ausgangsfrage ab, aber was ist denn mit § 62 InsO?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich meine auch, das wäe doch ein Paradefall für "Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis" im Schlusstermin. Das hat er nicht gemacht, also dürfte auch kein Schadenersatz drin sein.

    Die schuldhafte Nichtaufnahme ins Schlussverzeichnis ist ein Haftungstatbestand des § 60 InsO, Mitverschulden ist gem. § 254 BGB zu berücksichtigen, HeiKo § 197 Rn. 4.

    Weicht ein wenig von der Ausgangsfrage ab, aber was ist denn mit § 62 InsO?

    Ok, ich mildere ab: "Das hat er nicht gemacht, also dürfte auch wenig Schadenersatz drin sein";)

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  • alles nicht so schlimm; die RSB ist zu erteilen; der Absonderungsgläubiger behält ja noch sein Absonderungsrecht von daher dürfte sich der Schaden erheblich relativieren, i.Ü. 254 BGB, da schließ ich mich den vorrednern an.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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