private Krankenversicherung im Insolvenzverfahren

  • Bei privat krankenvericherten Schuldnern erfolgen die Erstattungen der Krankenversicherung ja auf das Konto des Schuldners, dann sollen damit die Arztrechnungen bezahlt werden. Wie geht man denn mit diesen Zahlungseingängen im eröffneten Verafahren um?

    Ich würde ja den aus diesen Zahlungen stammenden Kontobestand bei Eröffnung einziehen, die Arztrechnungen, für die die Zahlungen gedacht waren, sind ja Insolvenzforderungen. Aber wie läuft es mit den zukünftigen Zahlungseingängen, die für nach eröffnung entstehende Arztrechnungen gedacht sind. Wie kann man erreichen, dass sie für die Zahlung der (neuen) Rechnungen genutzt werden können, damit der Schuldner nicht in zukunft von jedem Arzt abgewiesen wird?

  • wie man das praktisch macht, weiss ich auch nicht, jedoch dürfte der Anspruch gegen die PKV gem. § 36 Inso nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, LG Dortmund, 2 O 449/10. Ggfls sollte der Schuldner einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dass Beträge der PKV, die auf sein P-Konto ausgezahlt werden, der pfändungsfrei sind, analog VII ZB 64/10.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wie man das praktisch macht, weiss ich auch nicht, jedoch dürfte der Anspruch gegen die PKV gem. § 36 Inso nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, LG Dortmund, 2 O 449/10. Ggfls sollte der Schuldner einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dass Beträge der PKV, die auf sein P-Konto ausgezahlt werden, der pfändungsfrei sind, analog VII ZB 64/10.

    Ich meine, dass hier der Anspruch auf Auszahlung gegenüber der Bank gemeint ist. Ob der Schuldner ein P-Konto hat, kann ich nicht herauslesen.

  • sorry, aber was sollte ein P-konto in der vorliegenden Fallkonstellation nutzen ?
    Der Anspruch auf Zahlung der PKV ist mit EÖB Masse; der Anspruch der Ärzte halt Insolvenzforderung. Wenn da nicht vorher ne Zession - die nicht anfechtbar wäre - gelaufen ist, shit happens, halt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • wie man das praktisch macht, weiss ich auch nicht, ...

    das ist auch im Verfahren nicht besonders klar zu lösen, da hilft nur ein offenes Gespräch mit dem "privat" behandelnden Arzt (mit Rn-Stellung auf WVP warten oder Abtretung der Erstattungsforderung vor Behandlungsbeginn) oder rechtlich schon sehr grenzwertige Umleitung des Erstattungsbetrages auf Partner- oder Kinderkonto.

  • sorry, aber was sollte ein P-konto in der vorliegenden Fallkonstellation nutzen ?
    Der Anspruch auf Zahlung der PKV ist mit EÖB Masse; der Anspruch der Ärzte halt Insolvenzforderung. Wenn da nicht vorher ne Zession - die nicht anfechtbar wäre - gelaufen ist, shit happens, halt.

    Das gilt aber nur für die alten Arztrechnungen (vor EÖB), die danach dürften doch Neuverbindlichkeiten des Schuldners sein?

  • Das ist die spannende Frage, ob die Erstattung von Behandlungskosten, die vor IE entstanden sind, Insolvenzmasse darstellen. Wenn man dies, aus Gründen wie auch immer, s.o., verneint, steht es dem Schuldner zu. Der kann aber mit seinem unpfändbaren Vermögen machen was er will, beispielsweise auch Insolvenzforderungen begleichen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • sorry, aber was sollte ein P-konto in der vorliegenden Fallkonstellation nutzen ?
    Der Anspruch auf Zahlung der PKV ist mit EÖB Masse; der Anspruch der Ärzte halt Insolvenzforderung. Wenn da nicht vorher ne Zession - die nicht anfechtbar wäre - gelaufen ist, shit happens, halt.

    Das gilt aber nur für die alten Arztrechnungen (vor EÖB), die danach dürften doch Neuverbindlichkeiten des Schuldners sein?


    Ja, das wären Neuverbindlichkeiten; hier wäre auch Raum für "Möglichkeiten".

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  • Das ist die spannende Frage, ob die Erstattung von Behandlungskosten, die vor IE entstanden sind, Insolvenzmasse darstellen. Wenn man dies, aus Gründen wie auch immer, s.o., verneint, steht es dem Schuldner zu. Der kann aber mit seinem unpfändbaren Vermögen machen was er will, beispielsweise auch Insolvenzforderungen begleichen.

    Hm, also nur weil es sich um einen Anspruch gegen eine Versicherung handelt, dürfte die Massezugehörigkeit nicht zu negieren sein; finde da in §§ 35, 36 nix gegenteiliges drin. Wenn da vorher nicht sauber besichert wird, ist das Verfahren einfach scheiße eingestielt worden und das wars.

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