Hallo,
es bewilligt und beantragt, eine Vormerkung mit folgendem Inhalt einzutragen:
"Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsverschaffung nicht abtretbar sind und nur zur Kaufpreisfinanzierung verpfändet werden können."
Der Abtretungsausschluss ist möglich, wenn ihn auch das LG Berlin für nicht eintragungsfähig hält. Insoweit gibt es unterschiedliche Meinungen.
Aber ist die Verpfändungsbeschränkung zulässig? Nach § 1274 Abs. 2 BGB sind Ansprüche nicht verpfändbar, wenn die Abtretung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch bei einem vereinbarten Abtretungsausschluss (vgl. Münchener Kommentar, 5. Aufl. § 1274, R-Nr. 14). Sind hier die Vereinbarungen vielleicht doch völlig frei oder haben sich die Parteien mit dem vereinbarten Abtretungsausschluss den Weg für die Verpfändungsbeschränkung verbaut? Habt Ihr Ideen bzw. Erfahrungen?
Danke und schöne Grüße
Kollegin