Ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch in folgendem Fall:
GbR (im Erwerbsvertrag gegründet) erwirbt im Mai von verschiedenen Eigentümern Flächen. Im August bestellt die GbR (im eigenen Namen) eine Grundschuld an den Vertragsobjekten.
Jetzt sollen die Eigentumsumschreibungen sowie die Eintragung der Grundschuld erfolgen.
M.E. gilt für die Grundschuldbestellung im August die Nachweismöglichkeit des § 899a BGB nicht, da die GbR mit den Gesellschaftern da ja noch nicht als Eigentümerin eingetragen war (und auch bis heute noch nicht eingetragen ist).
Auch der Nachweis durch die Gründungsurkunde aus Mai genügt mir nicht.
Als Lösung bleibt daher wohl nur, die Grundschuldbestellung nach Eigentumumschreibung durch die dann als Gesellschafter eingetragenen Personen - für die GbR - genehmigen zu lassen.
Ich frage mich nun allerdings dazu, ob es sich hier um einen mit Rückwirkung behebbaren Mangel handelt, so dass eine Zwischenverfügung zu ergehen hätte, oder ob der Mangel nicht rückwirkend heilbar ist, so dass man zurückweisen müsste?
Was meint Ihr?