Mal etwas für das Wochenende:
Ich habe vor einiger Zeit aufgrund einer LG - Entscheidung eine Eigentumsumschreibung, der folgender Sachverhalt zugrunde lag - vornehmen müssen:
Großmutter J war als auflösend bedingte Vorerbin aufgrund eines mit Nacherbenvermerk versehenen Erbscheins im Grundbuch eingetragen. Sie sollte dann Vollerbin sein, wenn sie über das Grundstück verfügt. Das hat sie in einem notariellen Testament getan und ihren Schwiegersohn als Erben und Ihre Enkelin E als Ersatzerbin - die neben einer weiteren Tochter als Nacherbin vorgesehene Tochter T war vorverstorben. Schwiegersohn und Enkelin E und die weitere Tochter haben die Erbschaft nach Großmutter J aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Enkeltochter S hat sodann einen Erbschein nach J beantragt, der antragsgemäß ausgestellt wurde. Ihrem Grundbuchberichtigungantrag wollte ich ich nach Vorlage eines Erbscheins nach dem Ursprungserblasser entsprechen, weil mir der Urkundsnachweis fehlte, dass Großmutter J Vollerbin georden war. Das LG hat mir erklärt, dass die Frage im Erbscheinsverfahren J - S geklärt sei. Ich solle umschreiben. Der Nacherbenvermerk hat mich nicht interessiert und steht noch im Grundbuch.
Jetzt hat S das Grundstück verkauft; der Notar beantragt unter Vorlage einer Sterbeurkunde der evtl. Nacherbin T die Löschung des Nacherbenvermerks. Eine Erklärung der weiteren Tochter liegt nicht vor.
Unabhängig davon, dass ich den Vermerk auch auf Bewilligung der weiteren Tochter nicht löschen würde, bin ich noch immer der Meinung, dass als Unrichtigkeitsnachweis für das Nichtbestehen des Nacherbenrechts ein Erbschein nach dem Ursprungserblasser vorgelegt werden muss, der Großmutter J als Vollerbin ausweist.