Dem Kläger wurde PKH mit Raten bewilligt, es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte 70 % der Kosten des Rechtsstreits und der Kläger 30 % trägt.
Was ist, wenn der RA des Klägers zunächst seine gesamten Kosten von der Staatskasse über PKH einfordert und gleichzeitig einen Kostenantrag nach § 106 ZPO stellt?
Muss dann der Kläger dem Beklagten ggf. 30 % seiner Kosten erstatten, weil er ja seine Kosten im Rahmen der PKH von der Staatskasse erhalten hat? Das will ich unbedingt verhindern, da der Beklagte zahlungsunfähig ist.
Oder sollte man ggf. erst die Kosten gem. § 106 ZPO ausgleichen und festsetzen lassen und dann über PKH abrechnen, damit dem Beklagten gar nicht erst ein Anspruch entsteht?
Danke!