Hallo,
die Vermieter/Gläubiger betreiben die Zwangsräumung einer Wohnung aus einem Versäumnisurteil. Die Mieter/Schuldner haben seit August 2012 (!) keine Miete mehr gezahlt, dann wurde Räumungsklage erhoben, VU ist seit dem 12.12.2012 rechtskräftig. Der GV hat Räumungstermin für den 23.01.2013 anberaumt, nun flattert mir ein Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO rein.
Die Schuldner tragen vor, sie haben eventuell ab Feb oder März 2013 eine Wohnung in Aussicht, außerdem haben sie zwei Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren. Sonst keine weiteren Gründe.
Vom Gericht wurde per Beschluss der Termin zur Räumung am 23.01.2013 bereits aufgehoben und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ich bin echt sauer. Da haben die Mieter seit 7 Monaten keine Miete gezahlt, stellen einen Umzug eventuell für Feb oder März in Aussicht und bekommen Räumungsschutz.
Wie sehen das die anderen? Meines Erachtens kann es den Vermietern nicht zugemutet werden, dass die Mieter weiter für "lau" wohnen dürfen.
Kann der Beschluss der Aufhebung der Vollstreckung für den 23.01.2013 bereits mit der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 RPFlG angegriffen werden? Ab man greift die sofortige Beschwerde?
Danke!