löschungsfähige Quittung

  • Hallo zusammen,

    ich habe bei einem Schuldner die verschleierte Eigentümergrundschuld aufgrund einer Sicherungshypothek gepfändet.
    Das Recht ist zwischenzeitlich durch Zahlung erloschen.
    Ich habe daraufhin vom Gläubiger eine löschungsfähige Quittung zur Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld verlangt.
    Der Gläubiger hat bereits eine Löschungsbewilligung erteilt. Der Schuldner hat aber noch nicht löschen lassen.
    Kann ich zusätzlich noch eine löschungsfähige Quittung für das Recht verlangen?

  • Gute Frage. Zusammen mit der Eigentümergrundschuld kann auch der Anspruch auf Erteilung einer Berichtigungsbewilligung oder einer löschungsfähigen Quittung nach § 1144 BGB gepfändet werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1390). Zu den Urkunden im Sinne von § 1144 BGB gehört aber auch die Löschungsbewilligung. Der Anspruch wäre damit grds. schon erfüllt. Die Frage wird sein, ob vor oder nach der Pfändung. Auf Anhieb fällt mir auch nichts ein, wie man die Grundbuchberichtigung sonst betreiben könnte. Ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Schuldner würde ja auch nichts nützen.

  • Ich habe mir gerade noch mal 1144 BGB durchgelesen.
    Danach kann der Eigentümer die Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
    Mit der bereits erteilten Löschungsbewilligung kann lediglich das Recht gelöscht werden.
    Mein Vorhaben (Eintragung der Pfändung im Grundbuch) stellt aber m. E. nur Grundbuchberichtigung dar.
    Vielleicht ergibt sich ja somit bereits aus der Gesetzesformulierung, dass zusätzlich eine löschungsfähige Quittung erteilt werden darf. Ich habe mit meiner Pfändung nämlich auch den Herausgabeanspruch der erforderlichen Urkunden gepfändet.

  • Habe ich mir auch gerade überlegt. Aber es ist wohl so, dass der Schuldner die Löschungsbewilligung "wahlweise statt" Berichtigungsbewilligung bzw. löschungsfähige Quittung verlangen kann (s. Palandt/Bassenge § 1144 Rn 4). Er hätte somit nur den Anspruch auf eine der Urkunden.

  • So sehe ich das auch. Der Schuldner kann eines der aufgezählten Dinge verlangen. Damit hat dann der Gl. seine Verpflichtung erfüllt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kann mich dunkel an einen Thread erinnern, wo es darum ging, was der Schuldner noch tun kann, wenn er sein Wahlrecht zugunsten einer Löschungsbewilligung ausgeübt hat, jetzt aber doch lieber ein Eigentümerrecht hätte. Damals war auch das Ergebnis, dass er allenfalls noch auf Kulanz eine löschungsfähige Quittung vom Hypothekengläubiger bekommt. Und wenn der Schuldner die dabei anfallenden Kosten trägt.

  • Vielleicht noch als allerletzter Ausweg (aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 19.05.2009; 1 W 172/07):

    "Nach allgemeiner Meinung werden rechtskräftige Feststellungsurteile der Zivilgerichte in Grundbuchverfahren dann als bindend angesehen, wenn der Streit darum geht, wem ein frei übertragbares Recht zusteht, die Rechtskraft sich auf dieses Recht erstreckt und gegenüber allen am Grundbuchverfahren Beteiligten wirkt."

  • Als allerletzten Ausweg würde ich von dem Gläubiger nach § 93 AO die Auskunft verlangen, ob die der ZwaSi zugrundeliegenden Forderungen noch bestehen und wenn nein, durch wen sie getilgt wurden (halt Inhalt wie löschungsfähige Quittung). Auskunftsanspruch ggf. im Zwangswege (Zwangsgeld, etc.) durchsetzen.

    Die Antwort des Gläubigers würde ich dem AG dann als Unrichtigkeitsnachweis vorlegen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Antwort des Gläubigers würde ich dem AG dann als Unrichtigkeitsnachweis vorlegen.


    Nicht schlecht gedacht aber zur GB-Eintragung vermutlich nicht ausreichend, da die Auskunft selten in der erforderlichen Form des § 29 GBO vorliegen wird.

    Allerdings ist dann das GBA u.U. insoweit bösgläubig, als dass die Löschungsbewilligung des Gläubigers allein zur Löschung dann nicht mehr genügt.

    Ulf

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  • Ist halt nur eine Notlösung. Auf dem Antrag auf Grundbuchberichtigung und Eintragung der Pfändung würde natürlich ein Dienstsiegel drauf sein einschl. Versicherung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen. Vielleicht hat man Glück und die fehlende Form der "Quittung" tritt dann nicht so in den Fokus ;)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Habe nochmal mit dem Vertreter des ehemaligen Gläubigers Rücksprache gehalten.
    Dieser wendet ein, dass sein Mandant durch die bereits erteilte Löschungsbewilligung nicht mehr Inhaber des Rechts sei und somit nicht mehr wirksam eine zusätzliche löschungsfähige Quittung erteilen könne.

  • Son Quark. Er ist schon durch das automatische Erlöschen des Rechts durch Tilgung der Forderung nicht mehr Inhaber des Rechts.

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  • Mit der Löschungsbewilligung oder auch mit einem Verzicht ist doch eigentlich nicht bewiesen, dass die Forderung gezahlt ist. Manchmal wird eine Zwangshypothek auch gelöscht oderr auf sie verzichtet, damit der Gläubiger noch in andere Grundstücke vollstrecken kann. Daher bin ich mir nicht sicher, ob der Schuldner nicht trotz der erteilten Löschungsbewilligung auch eine Quittung verlangen kann. Kann er aber eine Quittung verlangen, so kann er m. E. auch eine löschungsfähige Quittung verlangen, weil dieser Anspruch eigentlich nur dem allgemeinen Anspruch auf Erteilung einer Quittung folgt, denn das rechtliche Interesse wird sich so oder so nicht leugnen lassen (§ 368 S. 2 BGB), und die Kosten trägt ohnehin nicht der Gläubiger (§ 369 BGB).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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