Nur damit ich in diesem Fall nichts übersehe.
Der Gläubiger meldet seine Forderung fristgerecht beim Insolvenzverwalter an; er vergißt aber, die Forderung mit dem Attribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung" zu kennzeichnen. Eine Feststellung ist im ursprünglichen Titel nicht erfolgt. Sein Fehler fällt dem Gläubiger erst auf, nachdem der Schlusstermin abgehalten und die Restschuldbefreiung angekündigt ist.
Ich bin der Meinung, damit ist Schluss. Die Forderung ist von der Restschuldbefreiung umfasst.
Oder kann er mit dem Argument, es sei eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung wegen § 302 InsO weiterhin gegen den Schuldner vorgehen. Das soll heißen, braucht er die Feststellung im Insolvenzverfahren oder ist diese nur eine vereinfachte Art der Titulierung und damit eher Servicegedanke.
(p.s. Ich bin weder Gläubiger, noch vertrete ich den Gläubiger. Die Frage hat mir eine Bekannte gestellt.)