Ende Gelände - Forderungsanmeldung unvollständig

  • Nur damit ich in diesem Fall nichts übersehe.

    Der Gläubiger meldet seine Forderung fristgerecht beim Insolvenzverwalter an; er vergißt aber, die Forderung mit dem Attribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung" zu kennzeichnen. Eine Feststellung ist im ursprünglichen Titel nicht erfolgt. Sein Fehler fällt dem Gläubiger erst auf, nachdem der Schlusstermin abgehalten und die Restschuldbefreiung angekündigt ist.

    Ich bin der Meinung, damit ist Schluss. Die Forderung ist von der Restschuldbefreiung umfasst.

    Oder kann er mit dem Argument, es sei eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung wegen § 302 InsO weiterhin gegen den Schuldner vorgehen. Das soll heißen, braucht er die Feststellung im Insolvenzverfahren oder ist diese nur eine vereinfachte Art der Titulierung und damit eher Servicegedanke.

    (p.s. Ich bin weder Gläubiger, noch vertrete ich den Gläubiger. Die Frage hat mir eine Bekannte gestellt.)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich möchte behaupten, dass der Text des § 302 Nr. 1 InsO da keinen Anlass zur Diskussion bietet, insbesondere wenn man die Passage nach dem Komma: "sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte." ernst nimmt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Selbst wenn im Tenor einer Entscheidung der deliktische Anspruch festgestellt worden wäre, kommt es auf die Anmeldung an. Wenn das Attribut nicht geltend gemacht wird ist schlecht, wenn man es bis zum Schlusstermin nicht geltend gemacht hat ist ganz schlecht. Das das Attribut das Verfahren selbst nicht tangiert, hätte es auch noch bei einer Meldung nach Veröffentlichung gem. § 188 InsO noch angemeldet und geprüft werden können, Prüfungsverhandlung ist aber notwendig. Da der BGH aber gesagt hat, dass noch bis zum Schlusstermin geprüft werden kann, düfte hier dann Schluß sein, da hier ja kein Grund zum Wideruf der Schlussverteilung vorliegt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn Du noch eine BGH-Entscheidung benötigst: Beschluss vom 16.12.2010, - IX ZR 24/10 -. Aber vielleicht entscheidet der BGH jetzt auch anders ...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Um das ganze noch abzurunden:

    Im Gesetzentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (BT-Drs. 14/
    5680
    ) wurde der oben erwähnte Nachsatz eingefügt. Dazu die Gesetzesbegründung:

    "Nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des
    Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
    Handlung von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.
    Aus der Praxis wird berichtet, einzelne Gläubiger
    würden ohne zureichende Anhaltspunkte behaupten, der
    betreffenden Forderung liege eine unerlaubte Handlung
    seitens des Schuldners zugrunde. Um zu verhindern,
    dass der Schuldner nach erfolgreichem Durchlaufen der
    mehrjährigen Wohlverhaltensperiode unvorbereitet mit
    der Behauptung konfrontiert wird, eine Forderung beruhe
    auf einer unerlaubten Handlung und sei deshalb
    von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, sieht der
    Gesetzentwurf die Verpflichtung der Gläubiger vor, bereits
    bei der Anmeldung der Forderung hierauf hinzuweisen."

    :D

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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