Beteiligte nach Eigentümerwechsel

  • Ich muss die Nachricht gem. § 41 ZVG fertigen. Eingetragene Eigentümerin zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens war eine GmbH & Co. KG auf die der ursprüngliche Schuldner das Grundstück vor Anordnung des Verfahrens übertragen hatte. Die Zustellung der Terminsbestimmung an die KG war gescheitert und da mein Vertreter einen Zustellungsvertreter m. A. nach zu Unrecht bestellt hatte, habe ich den Termin aufgehoben.
    Die GmbH & Co. KG hat hat das Eigentum auf eine GbR (bestehend aus Gesellschaftern der KG) übertragen, wobei die Beteiligten im Grundbuchverfahren erklärt haben, das Versteigerungsverfahren sei ihnen bekannt. Die Absicht einer Zahlung bestand wohl nicht, denn die Bank hat kein Geld erhalten und mit dieser korrespondiert nach wie vor der ursprüngliche Eigentümer.
    Anscheinend sind auch die Anteile an der vertretungsberechtigen GmbH übertragen worden, denn alleiniger Geschäftsführer und nunmehr Kommanditist ist eine weit entfernt ansässige Person und der Sitz der GmbH wurde nach dort verlegt. Die Zustellung der Terminsbestimmung habe ich an den Geschäftsführer der GmbH vorgenommen, da die neue Geschäftsanschrift der GmbH im neuen Handelsregister bereits wieder gelöscht worden war. Die neue Eingentümerin ist nur auf Anmeldung Beteiligte und an diese habe ich nichts zugestellt (Stöber, ZVG, § 26 Anm. 2.2 und § 9 Anm. 3.5).
    Nun stelle ich fest, dass die GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist.
    Was mache ich nun? Für die GmbH & Co. KG einen Zustellungsvertreter bestellen, obwohl ja nichts zuzustellen ist oder die Nachricht an die GbR übersenden?
    Für einen Rat wäre ich dankbar, da weitere Probleme nicht auszuschließen sind und sich alle kollegialen Ansprechpartner im wohlverdienten Urlaub befinden.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (28. März 2013 um 14:22)

  • Frage zum SV:
    Ist denn nun eine (neue) Anschrift der GmbH & CoKG bekannt?

    Mal im HR nachgefragt, was (allgemein) mit der GmbH & CoKG passiert, wenn die GmbH wg Vermögenslosigkeit gelöscht wird?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eine neue Anschrift der GmbH & Co. KG ist nicht bekannt.
    Die KG dürfte nur noch auf dem Papier exitieren.
    Nach Auskunft einer Kollegin vom nächsten Registergericht führt die Löschung der GmbH
    auch zur Auflösung und dem Erlöschen der GmbH & Co. KG.
    Entsprechende Kommentierungen habe ich selber nicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von RoryG (28. März 2013 um 11:56)

  • Hat nicht jemand vor dem Wochenende noch eine zündende Idee?
    Ich könnte natürlich die Nachricht der GbR bzw. deren Gesellschaftern schicken und abwarten, was im Termin passiert.
    Die Zustellung der Terminsbestimmung ist ja korrekt und eine Übersendung an eine nicht mehr existente KG macht ja keinen Sinn.

  • ...Nach Auskunft einer Kollegin vom nächsten Registergericht führt die Löschung der GmbH
    auch zur Auflösung und dem Erlöschen der GmbH & Co. KG...

    Das ist ja (fast) optimal. Die aufgelöste KG wird von den Liquidatoren vertreten, wenn nichts Gegenteiliges geregelt ist, sind das meine ich alle Gesellschafter (übrigens auch, wenn die KG im HR schon gelöscht ist). Und wenn die unbekannten Aufenthaltes sind, kannst du den Zustellungsvertreter bestellen.

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  • So optimal ist das vielleicht doch nicht, denn die KG ist nicht nur aufgelöst, sondern erloschen. Damit gibt es auch keine Liquidatoren mehr, wobei ich dies jetzt mangels Kommentierung auch nicht abschließend klären kann.
    Daher habe ich wohl niemandem, dem ich zustellen kan.
    Ich könnte aber vielleicht einen Zustellungsvertreter bestellen, denn das geht gem. Stöber Anm. 2.4 zu § 6 ZVG auch bei einer verstorbenen (natürlichen) Person.
    Andererseits hat die natürliche Person immer Erben, die KG aber nicht bzw. keinen Rechtsnachfolger.
    Daher ist die Voraussetzung unbekannter Aufenthalt wohl nicht mit Zustellungsempfänger gar nicht vorhanden gleichzusetzen.

  • Danke fuer den Hinweis. Die Frage ist u. a. nach wie vor, ob 6 ZVG hier anwendbar ist. Dazu kommt folgendes: Die KG ist im Handelsregister eingetragen, also noch nicht geloescht, aber evtl. doch schon erloschen. Die GmbH ist geloescht. Die KG hat im Hinblick auf das Grundstueck auch kein Vermoegen, denn es gehoert ihr ja gar nicht mehr. Sie ist nur die Beteiligte im Versteigerungsverfahren. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators würde zumindest Wochen dauern. Nur hat der ja nichts zu liquidieren. Die Uebermittlung der Nachricht nach 41 ZVG haette sich bis zur Bestellung sicher schon erledigt, da der Termin ja schon bald stattfindet. Natuerlich stellt sich das Problem spaeter auch, wem ich eine Zuschlagentscheidung zustellen muss. Aber das drueckt mich im Moment noch nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (28. März 2013 um 14:26) aus folgendem Grund: Umlaute und § weggelassen, da diese zu Ansichtsfehlern führen.

  • So optimal ist das vielleicht doch nicht, denn die KG ist nicht nur aufgelöst, sondern erloschen. Damit gibt es auch keine Liquidatoren mehr, ...
    Daher habe ich wohl niemandem, dem ich zustellen kan.
    ...

    DOCH!

    Das Amt der Liquidatoren geht weiter, anders als bei einer GmbH.

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  • Zitat von Araya
    "DOCH!
    Das Amt der Liquidatoren geht weiter, anders als bei einer GmbH."

    Woraus ergibt sich das denn?.
    Mit weiteren Beiträgen habe ich nicht gerechnet, das Problem beschäftigt mich aber weiterhin, da nächste Woche der Termin ansteht.

    (Wie man schön mit dem System zitiert, habe ich leider auch noch nicht herausgefunden.)

  • Das ergab sich mal aus einer Antwort des Registergerichts, als ein Gläubiger Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine KG gestellt hat. Ist schon eine Weile her, deswegen weiß ich nicht mehr den genauen §. Schaue mal in einem HGB-Kommentar und/oder frage einen Kollegen im HR.

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  • Woraus ergibt sich das denn?.

    In Baumbach/Hopt, HGB, Rdnr. 3 zu § 157 steht, dass die Löschungseintragung nur deklaratorisch wirkt. Sofern sich danach noch Vermögen findet, ist die Liquidation noch nicht beendet. Die bisherige Vertretungsmacht der Liquidatoren besteht unverändert fort, BGH NJW 79, 1987.

    § 157 HGB gehört zu den oHG-Vorschriften, bei der KG gibt es für die Liquidation aber keine Sonderregeln, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 161.

  • Wenn die KG durch alle Gesellschafter als Liquidatoren vertreten wird habe ich aber noch das Problem, was mit dem (persönlich haftenden) Gesellschafter GmbH ist, der ja von Amts wegen gelöscht ist.
    Abgesehen davon hat die KG ja auch gar kein Vermögen, jedenfalls kein Eigentum mehr, sondern nur die formale Beteiligung.
    Rein wirtschaftlich und rechtlich betroffen ist hier ja nur der neue Eigentümer, die GbR,
    von daher frage ich mich, ob nicht eine Zuschlagentscheidung einfach nur der GbR zustelle.
    Diese wird sich vermutlich noch bis zum Termin melden. Allerdings ist es ja nach der Kommentierung Stöber zu § 9 ZVG tatsächlich so, dass der neue Eigentümer nach Anmeldung seiner Rechte nicht die Stellung des bisherigen Eigentümers einnimmt. Es kann aber eigentlich nicht sein, dass Ausflüsse der Beteiligtenstellung, die nur dem Schutz des Gläubigers dienen, zu aberwitzigen Problemen und Überlegungen führen müssen.

  • Wenn die KG durch alle Gesellschafter als Liquidatoren vertreten wird habe ich aber noch das Problem, was mit dem (persönlich haftenden) Gesellschafter GmbH ist, der ja von Amts wegen gelöscht ist.

    Das ist kein wahres Problem, denn bei mehreren (gemeinsamen) gesetzlichen Vertretern genügt ja die Zustellung an einen von ihnen, § 170 III ZPO.

    Zitat

    Abgesehen davon hat die KG ja auch gar kein Vermögen, jedenfalls kein Eigentum mehr, sondern nur die formale Beteiligung.
    Rein wirtschaftlich und rechtlich betroffen ist hier ja nur der neue Eigentümer, die GbR,
    von daher frage ich mich, ob nicht eine Zuschlagentscheidung einfach nur der GbR zustelle.

    Nun, da Du (ganz zu Recht) dahin gekommen bist, die KG als Beteiligte anzusehen, wirst Du ihr auch einen Zuschlagsbeschluss zustellen müssen.

    Zitat

    Es kann aber eigentlich nicht sein, dass Ausflüsse der Beteiligtenstellung, die nur dem Schutz des Gläubigers dienen, zu aberwitzigen Problemen und Überlegungen führen müssen.

    Das halte ich für eine Überlegung, die Dich nicht voranbringt.

    Kurzum, ich empfehle Zustellung an vormaligen Kommanditisten als Liquidator - und aus die Maus.

  • Die Sache geht in die nächste Runde. Inzwischen habe ich einen Termin durchgeführt, in dem die Gläubigerin das Verfahrens mangels ausreichender Gebote einstweilen eingestellt hat.
    Die fürher als Eigentümer eingetragene KG ist inzwischen gemäß § 31 II HGB im Handelsregister von Amts wegen gelöscht worden, was aber unerheblich sein dürfte.
    Nun tritt die Gemeinde dem Verfahren, dass ja gegen die frühere Eigentümerin fortgesetzt wird, bei.
    Sie hat dinglich Ansprüche (Grundbesitzabgaben) aus der Zeit vor und nach der Eigentumsumschreibung.
    Gegen wen setze ich denn das Verfahren jetzt fort?
    Der Antrag müßte sich doch wie ein ganz neuer Antrag gegen die eingetragene (neue) Eigentümerin richten. Die Gemeinde müsste dann doch auch den Antrag umstellen, was sich aber zunächst nicht möchte, da sie ja Forderungen gegen den früheren Eigentümer hat.
    Dann müsste ich das Verfahren doch gegen den alten (falls der bisherige Gläubiger die Fortsetzung beantragt) und im Übriegen gegen den neuen Eigentümer fortführen. Sind meine Überlegungen richtig?

  • Ja, Beitritt ist nur gegen neuen Eigentümer möglich, da das Verfahren und die Beschlagnahme mit ihren Wirkungen insoweit für jeden Gläubiger gesondert zu betrachten ist. Bzgl. des AO-Gl. richtet sich das Verfahren weiter gegen den alten Eigt., bzgl. Beitrittsgläubigern dann gegen den neuen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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