Stundensatz wenn kein Gleichstellungsbescheid

  • Hallo,
    ein Betreuer hat zu DDR-Zeiten ein Diplom erworben. Einen Gleichstellungsbescheid i.S.d. Art 37 Einigungsvertrages hat er jedoch nicht bekommen. Die Voraussetzungen liegen dafür nicht vor.
    Er beantragt, ihm gleichwohl den höchsten Stundensatz zu geben, weil es sich um eine einem Studium vergleichbare Ausbildung handele.
    Hat jemand das jemand von Euch schon mal gehabt ? Kennt Ihr Rechtsprechung oder Fundstellen ?

  • Für die "Einstufung" sind die Besonderheiten für die ehemalige DDR sehr gut beschrieben im Vergütungsbuch von Deinert/Lütgens ab Rd.Nr. 620 ff.
    Ohne Kenntnis des "DDR-Abschlusses" dürfte ein Post zum Einzelfall schwerlich möglich sein.

  • Handelt es sich denn um ein Studium, dass auch für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt? Ohne Gleichstellungsbescheid wäre das (fachlich geeignete) nicht anerkannte Studium m. E. dann mit einer entsprechenden Ausbildung gleichzusetzen. Sonst könnte man das Verfahren rund um den Gleichstellungsbescheid auch ganz sparen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Der Betreuer war Berufsoffizier mit politischem Einschlag, weshalb es wohl auch keinen Gleichstellungsbescheid geben wird. Eine der zwei Hauptprüfungen wurde in Sozialwissenschaften abgelegt. Unter den 23 Nebenfächern gab es auch Psychologie, Pädagogik, Rhetorik und Pionierausbildung.
    Für Bundesdeutsche Offiziere hat das BayObLG am 15.09.99, 3ZBR 242/99 gesagt, dass das Studium verwendbare Kenntnisse vermittele.

    Deinert/Lütgens führt aus, dass die Niveaugleichheit ausreicht, um einen Gleichstellungsbescheid zu bekommen und dass der Gleichstellungsbescheid im Vergütungsverfahren anzuerkennen ist.
    Für meinen Fall könnte höchstens die Aussage passen, dass es bei fehlender Niveaugleichheit eines in der DDR erworbenen Bildungsabschlusses verfassungsrechtlich unbedenklich ist, den Diplomgrad nur bei zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen anzuerkennen. Er bezieht sich insoweit auf eine OVG-Entscheidung.

    Der Berufsbetreuer macht hingegen geltend, dass der Gleichstellungsbescheid sich nur auf die Frage bezieht, ob man direkt einen Hochschulabschluss hat. Für die Alternative, dass eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung auch zum höchsten Stundensatz führt, sei nicht auf die Voraussetzungen des Art 37 Einigungsvertrag abzustellen. Vielmehr sei insoweit allein § 4 VBVG maßgebend, und sowohl die Zugangsvoraussetzungen als auch die Dauer als auch die Qualität der Ausbildung seien einem Studium vergleichbar.

    Man könnte jetzt argumentieren, dass die fehlende Niveaugleichheit bedeutet, dass die Ausbildung qulitätiv einem Studium nicht vergleichbar ist.
    Aber bei der Feststellung der Niveaugleichheit ist neben der Qulität ja auch maßgebend, ob es sich um fachlich angenäherte Ausbildungen handelt. Es wäre also möglich, dass es keine Frage der Qualität war, sondern dass die damalige Offiziersausbildung und die heutige Offiziersausbildung schlichtweg verschiedene Fächer beinhalten. Woran die Gleichstellung nun genau scheitert, weiß ich aber nicht.

    Mir geht es deshalb vor allem um die Frage, ob es schon Literatur/Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit einem Hochschulabschluss durch die Ablehnung eines Gleichstellungsbescheids auch für das Betreuungsverfahren schon beantwortet ist oder ob diese unabhängig vom Gleichstellungsbescheid noch einmal zu prüfen ist.

  • Der Betreuer war Berufsoffizier mit politischem Einschlag, weshalb es wohl auch keinen Gleichstellungsbescheid geben wird....


    Mir geht es deshalb vor allem um die Frage, ob es schon Literatur/Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit einem Hochschulabschluss durch die Ablehnung eines Gleichstellungsbescheids auch für das Betreuungsverfahren schon beantwortet ist oder ob diese unabhängig vom Gleichstellungsbescheid noch einmal zu prüfen ist.

    Soweit ich weiß, stellt weder damals noch heute die Offiziersausbildung selbst einen Hochschulabschluss dar. Es kann also nichts gleichgestellt werden. Auch nach dem BayObLG hatte der Betreuer keinen ! solchen Abschluss, dieser wurde unterstellt (fingiert trifft es wohl eher), weil er A14 war, und dafür ein abschlossenes Hochschulstudium notwendig ist.

    Der "Knaller" sind aber die (angebl.) vorhandenen nutzbaren Kenntnisse (z.B. Umgang mit unterschiedlichen Menschen, weil man Dienstvorgesetzter ist... ), die auch noch ausschließlich ! im Rahmen der Aus -und Weiterbildung erworben wurden.

    Zur 2. Frage. Wenn kein Gleichstellungsbescheid vorliegt, führt nur dazu, dass Gleichwertigkeit nicht ohne weiteres anzunehmen ist, schließt dies aber nicht aus, vgl. KG, 11.04.2006, 1 W 227/04.

    Das KG hat auch nutzbare Kenntnisse eines NVA-Offizier verneint, der zusätzlich ! noch Dipl. Militärwissenschaftler war und dafür (also den Dipl.) einen Gleichstell.bescheid hatte.

    Ich vermute mal, dass "dein" Betreuer nicht nur Offi. war, sondern zuätzlich noch einen Abschluss hat, oder?


    Berichtigung: Da ich nun mal kurz Zeit hatte, guck ich wiki: Offiziershochschulen der DDR und Offizierschule.
    1971 erhielten die Offiziersschulen der DDR den Hochschulstatus. Die Absolventen wurden nunmehr nach Abschluss der Ausbildung zum Leutnant ernannt und durften die Berufsbezeichnungen „Hochschulingenieur“ oder „Hochschulökonom“ führen. Das Diplomrecht wurde den Offiziershochschulen Anfang 1982 übertragen.

    Offizierschulen der BRD im engeren Sinne sind Bildungsinstitute, die angehenden Offizieren die militärischen Kenntnisse für ihren Beruf vermitteln.
    Diese Schulen verleihen keinen akademischen Abschluss.

    Einen Hochschulabschluss, welcher dann separat nachgewiesen werden kann, kann man den "Universitäten der Bundeswehr" (wiki) erhalten.

    ->Am Ergebnis, mangelnde Kenntnisse der Nur- DDR-Offiziere, ändert sich nichts.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (29. April 2013 um 16:29) aus folgendem Grund: Berichtigung:...

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