Am 16. Mai hat überraschend das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Bundestag passiert. Sollte der Bundesrat den Gesetzentwurf nicht noch aufhalten, kommen viele Änderungen auf die Gerichte zu.
Die für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einschlägigen Änderungen sind überschaubar. Ich habe versucht, anhand der Materialien im Gesetzgebungsverfahren eine Übersicht über die zum 1. Juli 2013 uns ZVG-ler erwartenden Änderungen zu erstellen - Ergänzung und Kritik ist herzlich willkommen.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711471.pdf
1, Beim GBA
17004 KV GNotKG
17004 Erteilung 1. eines Zeugnisses des Grundbuchamts, 2. einer Bescheinigung aus einem Register, 3. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder 4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes ...................... 20,00 €
Begründung:
Der vorgeschlagene Gebührentatbestand erfasst die Erteilung eines Zeugnisses des Grundbuchamts nach § 17 Absatz 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG), mit dem der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht nachweisen muss, dass der Schuldner als Eigentümer eingetragen ist, sowie die Erteilung von Bescheinigungen aus Registern. Bislang war die Erteilung des Zeugnisses des Grundbuchamts gebührenfrei. Hierfür gibt es jedoch keinen sachlichen Grund. Bescheinigungen aus Registern sind derzeit in § 89 Absatz 3 KostO geregelt und lösen die Mindestgebühr in Höhe von 10 Euro aus. In Zukunft soll für diese Bescheinigungen und für das Zeugnis des Grundbuchamts eine Festgebühr in Höhe von 20 Euro anfallen. Dieser Betrag entspricht der für Nummer 17001 KV GNotKG- E vorgesehenen Gebühr.
2. Beim ZVG-Gericht: Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
->Art. 3. Absatz 1 Nr. 20 = Aufhebung § 70 GKG
Begründung:
Die Vorschrift über die Erhebung von Rechnungsgebühren (§ 70 GKG) soll aufgehoben werden. Die Vorschrift des § 139 KostO soll auch nicht in das GNotKG übernommen werden. Ebenfalls aufgehoben werden soll die entsprechende Vorschrift des § 62 FamGKG. Nach diesen Vorschriften sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, wenn in den Ländern für Rechnungsarbeiten Bedienstete besonders bestellt werden. Von dieser Möglichkeit machen nur noch einzelne Länder insbesondere in Zwangsversteigerungssachen Gebrauch. Nach den entsprechenden Vorschriften in der Kostenordnung und im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen machen diese Länder auch in Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungssachen bei der Prüfung im Rahmen der Rechnungslegung davon Gebrauch. Der Einsatz von Rechnungsbeamten im Einzelfall obliegt dem Gericht, in der Regel also dem Rechtspfleger. Je nach der persönlichen Belastungssituation kann der Rechtspfleger einen Teil seiner Dienstaufgaben auf diese Weise an einen Rechnungsbeamten abgeben und dies dem Kostenschuldner zusätzlich in Rechnung stellen. Soweit in den Ländern keine Rechnungsbeamten bestellt werden, sind diese eigentlich dem Gericht obliegenden Aufgaben durch die Gebühren abgegolten. Der Einsatz von Rechnungsbeamten führt somit zu einer willkürlichen Sonderbelastung einzelner Kostenschuldner. Der Ansatz der Gebühren für Rechnungsbeamte soll daher wegfallen.
ABER: Gegenstellungnahme Bundesrat:
63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 (§ 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG)
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 ist wie folgt zu fassen:
20. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die Angabe „12 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „5 Euro“ durch die Angabe „6 Euro“ ersetzt.‘
Begründung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Aufhebung des § 70 GKG vor. Dies ist nicht sachgerecht, weil für die Tätigkeit der Rechnungsbeamten weiterhin ein Bedürfnis besteht. In der gerichtlichen Praxis wer- den insbesondere in umfangreichen und schwierigen Zwangsversteigerungsverfahren regelmäßig Rechnungsbeamte bei der Erstellung des geringsten Gebots und des Teilungsplanes hinzugezogen, weil das Vieraugenprinzip hilft, folgenschwere Fehlberechnungen zu vermeiden. Beispielsweise ist ein fehlerhaft berechnetes geringstes Gebot ein Grund, den Zuschlag aufzuheben (§ 100 Absatz 1, § 83 Nummer 1 ZVG) mit der Folge, dass in einem erneut anzuberaumenden Versteigerungstermin möglicherweise ein deutlich geringeres Meistgebot erzielt wird. Die Arbeit der Rechnungsbe- amten kommt somit den vom jeweiligen Verfahren Betroffenen zu Gute. Die Rechnungsgebühren sind im Vergleich zu den Gerichtskosten im Übrigen gering.
Die bisherigen Festgebühren sind seit 1994 unverändert und sollen deshalb ebenfalls in Höhe des zwischenzeitlichen Inflationsausgleichs um 20 Prozent erhöht werden.
Dagegen die Bundesregierung:
Zu Nummer 63 (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 – § 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG)
Dem Vorschlag wird aus den in der Gegenäußerung zu Nummer 15 der Stellungnahme des Bundesrates dargelegten Gründen nicht zugestimmt. -> Zu Nummer 15 (Artikel 1 – § 58a – neu – GNotKG): Der Vorschlag wird nicht unterstützt. Auf die ausführliche Begründung des Regierungsentwurfs zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 des Entwurfs wird verwiesen.
->Artikel 3 Abs. 2 Nr. 30 (Änderungen im KV zum GKG)
30. In den Nummern 2124, 2210 und 2220 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
[derzeit geltende Fassung siehe HIER]
Aus den Gründen:
Zu den Nummern 26 bis 39 (Nummern 2110 bis 2114, 2118, 2119, 2121, 2124, 2210, 2220, 2221, 2230, 2240, 2242, 2311, 2340, 2350, 2361 und 2364 KV GKG)
Die Festgebühren sollen – wie auch bei den Gebühren im GNotKG und FamGKG vorgesehen – angehoben werden. Insoweit wird auf Abschnitt III.1.b des allgemeinen Teils der Begründung verwiesen.
ABER: Gegenstellungnahme Bundesrat:
66. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a – neu – (Nummern 2210, 2220 KV GKG)
Artikel 3 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 30 sind die Wörter „den Nummern 2124, 2210 und 2220 wird jeweils“ durch die Wörter „Nummer 2124 wird“ zu ersetzen.
b) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt:
30a. In den Nummern 2210 und 2220 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50 EUR“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.‘
Begründung
Die aufwendige Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen im Falle einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung rechtfertigt eine weit deutlichere Anhebung der Gebühren. Darüber hinaus wird die Zahl wirtschaftlich wenig zweckmäßiger Anordnungen und Beitritte zum Verfahren reduziert, was eine weitere Entlastung der Gerichte zur Folge hat.
Erwiderung der Bundesregierung:
Zu Nummer 66 (Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a – neu – Nummern 2210, 2220 KV GKG)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Bei einer größeren Anzahl von Gläubigern würde dies zu einer erheblichen Verteuerung der Zwangsversteigerung für den Schuldner führen. Auch das Verhältnis der Gebühr für die Anordnung oder die Entscheidung über den Beitritt zur Mindestgebühr für das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 150 Euro (Gebühr 2311 KV GKG) entspräche nicht mehr dem unterschiedlichen Aufwand, den das jeweilige Verfahren mit sich bringt. Im Übrigen wird auf die Gegen- äußerung zu Nummer 1 der Stellungnahme des Bundesrates zu der geforderten weitergehenden Erhöhung der Gebühren Bezug genommen.
-> Art. 3 Abs. 2 Nr. 31
31. In Nummer 2221 werden in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe „120,00 €“ und die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
->neues Gebührenverzeichnis:
(Die einzelnen Gebühren sind aus der Gebührentabelle Seite 101 der PDF ersichtlich)
Zu Nummer 15 (§ 34 GKG)
Zu Buchstabe a
Die Gebührentabelle soll in ihrer Struktur an die Tabelle A (Artikel 1 § 34 Absatz 2 GNotKG- E) angepasst werden. Die Änderung der Struktur und die Änderung der Gebührenbeträge bewirkt eine Erhöhung der Wertgebühren um rund 11 Prozent.
Zu Buchstabe b
Die Mindestgebühr soll in allen Kostengesetzen auf einheitlich 15 Euro festgelegt werden
->Inkrafttreten:
Artikel 43
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Edit:
Überleitungsrecht siehe #3.