Da die Suchfunktion mich nicht fündig werden ließ, folgende Frage:
Wie behandelt ihr Grundbuchkosten-technisch die sog. Maklerklausel?
Nach der 15. Aufl. Korintenberg Rn. 29 zu § 20 verstehe ich es so:
Hinzurechnung zum Kaufpreis
-wenn sich einer der Beteiligten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft
Keine Hinzureichnung
-wenn lediglich bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Makler festgestellt werden (wie auch immer das lauten mag)
-wenn sich der Käufer für den Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts im Wege eines Vertrags zugunsten Dritten gegenüber dem Verkäufer zur Zahlung der Provision verpflichtet
Reicht für letzteres die Formulierung "Die Maklerfirma erwirbt mit diesem Vertrag einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter", sodass diese Formulierung nicht werterhöhend ist?