Maklerklausel

  • Da die Suchfunktion mich nicht fündig werden ließ, folgende Frage:
    Wie behandelt ihr Grundbuchkosten-technisch die sog. Maklerklausel?

    Nach der 15. Aufl. Korintenberg Rn. 29 zu § 20 verstehe ich es so:

    Hinzurechnung zum Kaufpreis
    -wenn sich einer der Beteiligten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft

    Keine Hinzureichnung
    -wenn lediglich bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Makler festgestellt werden (wie auch immer das lauten mag)
    -wenn sich der Käufer für den Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts im Wege eines Vertrags zugunsten Dritten gegenüber dem Verkäufer zur Zahlung der Provision verpflichtet

    Reicht für letzteres die Formulierung "Die Maklerfirma erwirbt mit diesem Vertrag einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter", sodass diese Formulierung nicht werterhöhend ist?

  • Ich habe, ehrlich gesagt, nie verstanden, warum sich die Maklerkosten, egal in welcher Ausgestaltung, auf den Grundstückswert auswirken sollen (und rechne sie konsequenterweise auch nicht dazu).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich rechne hinzu, wenn nicht zu entnehmen ist, dass eine fremde Verbindlichkeit nicht übernommen wurde. M.E. ist nämlich Auftraggeber zumeist der Verkäufer und wenn nun der Käufer die Kosten dafür tragen soll, ist das die Übernahme einer Verbindlichkeit des Verkäufers und somit eine Gegenleistung zzgl. zum Kaufpreis.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich rechne hinzu, wenn nicht zu entnehmen ist, dass eine fremde Verbindlichkeit nicht übernommen wurde. M.E. ist nämlich Auftraggeber zumeist der Verkäufer und wenn nun der Käufer die Kosten dafür tragen soll, ist das die Übernahme einer Verbindlichkeit des Verkäufers und somit eine Gegenleistung zzgl. zum Kaufpreis.


    Das sind aber alles rein schuldrechtliche Konstrukte um drei Ecken, die ohne Einfluß auf die sachenrechtliche Werthaltigkeit bleiben. Beim nächsten Kauffall ohne Makler oder gar in der Versteigerung erzielt man ja deswegen keinen Cent mehr für das Unland.

  • Ich rechne hinzu, wenn nicht zu entnehmen ist, dass eine fremde Verbindlichkeit nicht übernommen wurde. M.E. ist nämlich Auftraggeber zumeist der Verkäufer und wenn nun der Käufer die Kosten dafür tragen soll, ist das die Übernahme einer Verbindlichkeit des Verkäufers und somit eine Gegenleistung zzgl. zum Kaufpreis.


    Das sind aber alles rein schuldrechtliche Konstrukte um drei Ecken, die ohne Einfluß auf die sachenrechtliche Werthaltigkeit bleiben. Beim nächsten Kauffall ohne Makler oder gar in der Versteigerung erzielt man ja deswegen keinen Cent mehr für das Unland.


    Richtig. Dennoch sind in so einem Fall Kaufpreis + Provision die Gegenleistung und damit meiner Ansicht nach anzusetzen. Wenn jemand einen Acker für 8,50 €/m² kauft, der nach Bodenrichtwertkarte nur 4,50 €/m² Wert ist, setze ich ja auch den höheren Wert an, obwohl vielleicht kein anderer bereit wäre, das dafür zu zahlen.

    Ulf

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  • Zu Maklerklauseln siehe Korintenberg/Lappe, KostO, Rdnr. 29 zu § 20.

    Meine persönliche Handhabung behalte ich für mich, der Bezirksrevisor könnte mitlesen :teufel:.

  • Dann solltest Du aber so konsequent sein und z. B. die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten auch mit dazu rechnen. Das ist letztlich ja identisch.

  • Dann solltest Du aber so konsequent sein und z. B. die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten auch mit dazu rechnen. Das ist letztlich ja identisch.


    Nein, da diese originär vom Käufer geschuldet werden und nicht erst von diesem - als eigentliche Verbindlichkeiten des Verkäufers - übernommen werden. Steuer und Notarkosten sind somit keine Gegenleistung sondern unvermeidliche Kosten, die mit dem Erwerb einher gehen. (Anders wäre es wohl, wenn der Käufer z.B. auch die Kosten für die Löschung von Grundstücksbelastungen übernehmen würde. Aber das würde mir dann doch zu weit gehen, denke ich. Dass das dann nicht konsequent wäre, nehme ich hin.)

    Ulf

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  • § 20 KostO gilt ja auch für den beurkundenden Notar. Der muss eine qualifizierte Maklerklausel zum Kaufpreis hinzurechnen und aus der Gesamtsumme die doppelte Gebühr ansetzen. Für das Grundbuchamt gilt aber immer nur der Wert des Grundstücks, da wird nie die Maklergebühr bei AV und Eigentum berücksichtigt.
    Das darf jeder Bezirksrevisor lesen:D

  • Hallo zusammen.

    Ich muss das Thema nochmal aufgreifen. In meinem Vertrag steht, dass der Verkäufer die Maklercourtage zu zahlen hat. Jetzt hab ich eben in meinen Unterlagen der letzten Fortbildung gefunden, dass die 5,95 % (in meinem Fall) hinzugerechnet werden, wenn entweder der Verkäufer die Courtage lt. Vertrag schuldet oder sie der Käufer vom Verkäufer übernimmt.

    Seht ihr das auch so? Also muss ich den Betrag hinzurechnen??

  • Meiner Meinung nach wird die Courtage nur hinzugerechnet, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat und der Käufer die Kosten für den Maklers übernimmt. Der Käufer übernimmt dann eine fremde Schuld, die neben dem Kaufpreis als Gegenleistung für das Grundstück gezahlt wird. Hat allerdings nur der Käufer den Makler beauftragt, übernimmt der Käufer keine fremde Schuld. Die Courtage kann dann nicht zum Kaufpreis hinzugerechnet werden (keine Gegenleistung für das Grundstück). Der Sachverhalt müsste nunmehr unter § 47 S. 2 GNotKG fallen. Im Prinzip hat sich damit nichts gegenüber § 20 KostO geändert, außer dass es jetz in § 50 GNotKG eine Bewertungshilfe für verschiedene übernommene schuldrechtliche Verpflichtungen gibt.

    Mich würde aber mal interessieren, wie Ihr das handhabt, wenn in der Urkunde nicht angegeben ist, wer den Makler beauftrag hat oder wenn Käufer und Verkäufer den Makler beauftrag haben. Ich tendiere dazu, die Courtage dann nicht zum Kaufpreis hinzuzurechnen, weil entweder keine fremde Schuld übernommen wurde oder ich das nicht sicher feststellen kann.

  • Also versteh ich euch richtig, dass ihr in meinem Fall (also wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat und er lt. Vertrag auch die Kosten dafür zahlt) die Maklergebühren nicht hinzurechnen würdet?

  • Du hast es richtig verstanden, ich handhabe es auch so wie Kobold, auch den Umstand, wenn ich nicht feststellen kann, ob eine Maklergebühr anfällt, die hinzugerechnet werden muss.

  • Habe grad einen Fall wo im Kaufvertrag eine Maklercourtage von 41 % vereinbart wurde.
    Das finde ich schon sehr heftig und dreist.
    Auf den Kaufpreis werde ich das definitiv nicht anrechnen - frage mich aber ob ich sonst was machen sollte. Hinweis an die (natürlich ausländischen) Vertragsparteien?
    Was denkt ihr?

  • Wäre doch wohl eher die Aufgabe des Notars, ggf. solche Hinweise zu erteilen, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 41 % sind sicher sittenwidrig, ist aber vielleicht (nur) ein Schreibversehen (Komma fehlt). Ich denke, dass es das Grundbuchamt schon zu interessieren hat, ob ein Teil der Urkunde sittenwidrig ist und würde nachhaken.

  • 41 % sind sicher sittenwidrig, ist aber vielleicht (nur) ein Schreibversehen (Komma fehlt). Ich denke, dass es das Grundbuchamt schon zu interessieren hat, ob ein Teil der Urkunde sittenwidrig ist und würde nachhaken.

    Danke Uschi für Deinen Kommentar. Ich hoffe auch es ist ein Schreibversehen. Hab den Notar jetzt mal angefragt. Bin gespannt was passiert.

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