Genehmigung kurz vor Volljährigkeit

  • Hallo zusammen , wollte mal wissen , wie Ihr mit dem o.g. Problem umgeht.
    Ein Nachlassgericht hat mir einen Entwurf einer "eiligen" Erbausschlagungserklärung vorab übersandt.
    :eek: Finde ich schon mal ein seltsames Geschäftsgebaren.

    Habe an das Nachlassgericht , welches am 29.07.2013 die Erbausschlagung einer Mutter für den am 12.08.2013 volljährig werdenden Sohn aufnimmt, auf folgendes hingewiesen :

    "Mit Eingang der Erbausschlagung samt ( vorhandenem ! ) Antrag auf Genehmigung beim Familiengericht - hier voraussichtlich am Dienstag 30.07.2013 - ist nach h.M. zunächst der Ablauf der Ausschlagungsfrist gehemmt , sodass ein Ablauf zum 01.08.2013 m.E. nicht drohen kann.

    Eine „schnelle Entscheidung“ wäre nur möglich , wenn die Mutter mit Sohn zur Anhörung kurzfristig kommt und die Überschuldung des Nachlasses glaubhaft machen kann .
    Voraussichtlich wären trotzdem weitere Ermittlungen zur Überschuldung beim früheren Betreuer bzw. durch Einsicht in die Betreuungsakte des Amtsgerichts XY notwendig.

    Problematisch dürfte wegen der notwendigen Rechtskraft gem. § 40 II FamFG eher die „drohende“ Volljährigkeit am 12.08.2013 werden.
    Es wird voraussichtlich so sein , dass die 2-wöchige Rechtsmittelfrist erst nach Volljährigkeit abläuft, zumal der Tag des Erlasses der Genehmigung wegen notwendiger Amtsermittlungen noch nicht feststeht.
    Die Aufnahme eines Rechtsmittelverzichts vor der Entscheidung über die Genehmigung z.B. in der Ausschlagungsurkunde ist nicht möglich .
    Der junge Mann wird sich - realistisch betrachtet- , darauf einstellen müssen , an dem Tag seines Geburtstages die Erbausschlagungserklärung seiner Mutter als Volljähriger vor dem Nachlassgericht nachgenehmigen zu müssen.

    Schnelle Entscheidung und Rechtskraft vor der Volljährigkeit könnte allenfalls „erfolgen“ , wenn

    a.) die Überschuldung hieb- und stichfest durch die Kindesmutter im Anhörungstermin nachgewiesen wird und
    b.) im Rahmen des § 41 II FamFG nach Bekanntgabe der Genehmigung durch Verlesen Mutter und Kind im Termin Rechtsmittelverzicht erklären."

    Soweit das Schreiben an das Nachlassgericht .

    Wie geht Ihr mit solchen Fällen um , wenn Rechtskraft bzw. das Gebrauchmachen der rechtskräftigen Genehmigung ( hier gegenüber Nachlassgericht ) erkennbar nach Volljährigkeit erst eintreten/erfolgen könnte ?

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (26. Juli 2013 um 09:41)

  • Ich hatte mal einen Fall, wo ein Kind während des Genehmigungsverfahrens volljährig wurde. Dem habe ich zum Tag der Volljährigkeit geschrieben, daß er dringend selbst zum Nachlaßgericht zur Ausschlagung (bzw. Genehmigung derselben) muß, da er sonst die A-Karte haben könnte, weil wir die Ausschlagung wegen der Fristen nicht mehr wirksam hinkriegen. Natürlich habe ich ihm auch geschrieben, daß er selbst überlegen muß, was er nun wirklich will.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Stützt mich jedenfalls sehr .:daumenrau

    Diese Aufklärungsarbeit kann ja in meinem Fall schon das Nachlassgericht im Ausschlagungstermin leisten.:)

    Hast Du denn die Genehmigungsakte überhaupt außer diesem Anschreiben irgendwie "betrieben" ?

  • Ja, ich hatte noch ein weiteres lang genug mdj. bleibendes Geschwisterchen. Also leider trotzdem das volle Programm (lief ja auch schon ein paar Donnerstage, war nicht so einfach, an Auskünfte zu kommen). Letzlich für Kind 2 genehmigt.

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  • Den Entwurf des NLG verstehe ich nicht, allerdings auch nicht, wofür die Hinweise gut sein sollen. Das ist zu Recht dem NLG egal. Das NLG nimmt wie immer die Ausschlagung + Gen.antrag auf und leitet weiter, alles andere ist Sache des FamG. Das einzige, was nett wäre, die Beteiligten gleich zum FamG schicken, damit die Sache abgecheckt werden kann, ob Genehm. noch mgl. oder eben Hinweis, dass zum Geburtstag nochmal ausgeschlagen oder genehm. werden muss.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich weiß schon , wofür meine Hinweise gut sind.:)
    Die Reaktion war auch deswegen notwendig , weil das Nachlassgericht davon ausging , dass auch die Genehmigung bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist am 01.08.2013 vorliegen muss vgl. erster Absatz des Hinweisschreibens ! )
    Kann schon deswegen nicht zutreffend sein , weil deren Wirksamkeit von der Rechtskraft abhängt.
    Ich hab da persönlich was dagegen, wen jemand unnötige Hektik verbreitet.

  • Der Hinweis ist wohl bei NLG allgemein üblich. Das habe ich jedenfalls schon oft von verschiedenen Gerichten gesehen. Die nicht ignoranten Eltern werden da tatsächlich etwas in Panik versetzt.

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  • Der Hinweis ist wohl bei NLG allgemein üblich. Das habe ich jedenfalls schon oft von verschiedenen Gerichten gesehen. Die nicht ignoranten Eltern werden da tatsächlich etwas in Panik versetzt.

    Habe ich auch schon öfter gelesen ("Bitte beachten Sie: Die familiengerichtliche Genehmigung MUSS innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist VORLIEGEN" und ähnlicher Käse...).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn Du meinen Fall meinst, dann so wie in #1 a.) und b.) aufgeführt.
    Ausfertigung der Genehmigung mit RK-Vermerk wurde am selben Tag nach der Bekanntgabe durch Verlesen u. Rechtsmittelverzicht dem Nachlassgericht vom ges. Vertreter vorgelegt ( wozu die noch h.M. neigt ).

    Meine , dass das dann 1 oder 2 Tage vor dem 18.Geburtstag war.;)

  • Ernsthaft? Na toll. Es gibt ja sonst nichts zu tun...

    Habe einen Genehmigungsantrag bekommen, bei dem mehr oder weniger feststeht, dass mir die Überschuldung des Nachlasses bis zur Volljährigkeit nicht mehr nachgewiesen werden kann, aufgrund von Gutachten, die noch einzuholen sind etc. Bin jetzt am Überlegen, ob ich ein Anschreiben rausschicke und einfach weglege oder nach Volljährigkeit zurückweise, falls keine Rücknahme kommt.

  • Ich würde meinen , dass die Volljährigkeit kein Zurückweisungsgrund darstellt, zumal es sich ja nicht um ein Antragsverfahren handelt.
    Würde in dem Fall den beteiligten Eltern u. nun volljährigem Kind nur formlos mitteilen , dass sich das Genehmigungsverfahren mit Volljährigkeit erledigt hat und das Kind auf seine ggf. zu erfolgende Nachgenehmigung hinweisen.
    Ist aber schon hart am Rande der Rechtsberatung; m.E. aber gerade noch vertretbar.

    Denkbar wäre auch , diesen Hinweis bereits im Anhörungstermin für das Kind nach § 159 FamFG zu geben.

  • Was soll daran Rechtsberatung sein, die unmittelbaren Auswirkungen Deiner Rechtshandlung zu beschreiben? Es steht dem doch nichts im Wege, die rechtlichen Abwägungen nicht nur in der Akte zu dokumentieren, sondern auch dem Betroffenen bekannt zu geben.

  • Was soll daran Rechtsberatung sein, die unmittelbaren Auswirkungen Deiner Rechtshandlung zu beschreiben? Es steht dem doch nichts im Wege, die rechtlichen Abwägungen nicht nur in der Akte zu dokumentieren, sondern auch dem Betroffenen bekannt zu geben.

    Ich sehe darin auch keine Rechtsberatung.

    Üblicherweise beraume ich in solchen Fällen einen Termin unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit an, in welchem ich dem nun Erwachsenen den Stand der hiesigen Ermittlungen mitteile und darüber informiere, dass er jetzt selbst zu entscheiden hat, wie es weitergehen soll.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich würde auch nicht von an der Grenze der Rechtsberatung sprechen.

    Ich mache es auch wie Steinkauz. Formlose Mitteilung - einen extra Termin für die Erläuterung scheint mir zu weit gegriffen.

  • Ich mache es auch wie Steinkauz. Formlose Mitteilung - einen extra Termin für die Erläuterung scheint mir zu weit gegriffen.

    Geht natürlich beides. Meine Kollegen hier machen es aber auch so wie ich. Betrachte es als kostenlose Dienstleistung der hiesigen Familienabteilung. ;)

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