Hallo zusammen , wollte mal wissen , wie Ihr mit dem o.g. Problem umgeht.
Ein Nachlassgericht hat mir einen Entwurf einer "eiligen" Erbausschlagungserklärung vorab übersandt.
Finde ich schon mal ein seltsames Geschäftsgebaren.
Habe an das Nachlassgericht , welches am 29.07.2013 die Erbausschlagung einer Mutter für den am 12.08.2013 volljährig werdenden Sohn aufnimmt, auf folgendes hingewiesen :
"Mit Eingang der Erbausschlagung samt ( vorhandenem ! ) Antrag auf Genehmigung beim Familiengericht - hier voraussichtlich am Dienstag 30.07.2013 - ist nach h.M. zunächst der Ablauf der Ausschlagungsfrist gehemmt , sodass ein Ablauf zum 01.08.2013 m.E. nicht drohen kann.
Eine „schnelle Entscheidung“ wäre nur möglich , wenn die Mutter mit Sohn zur Anhörung kurzfristig kommt und die Überschuldung des Nachlasses glaubhaft machen kann .
Voraussichtlich wären trotzdem weitere Ermittlungen zur Überschuldung beim früheren Betreuer bzw. durch Einsicht in die Betreuungsakte des Amtsgerichts XY notwendig.
Problematisch dürfte wegen der notwendigen Rechtskraft gem. § 40 II FamFG eher die „drohende“ Volljährigkeit am 12.08.2013 werden.
Es wird voraussichtlich so sein , dass die 2-wöchige Rechtsmittelfrist erst nach Volljährigkeit abläuft, zumal der Tag des Erlasses der Genehmigung wegen notwendiger Amtsermittlungen noch nicht feststeht.
Die Aufnahme eines Rechtsmittelverzichts vor der Entscheidung über die Genehmigung z.B. in der Ausschlagungsurkunde ist nicht möglich .
Der junge Mann wird sich - realistisch betrachtet- , darauf einstellen müssen , an dem Tag seines Geburtstages die Erbausschlagungserklärung seiner Mutter als Volljähriger vor dem Nachlassgericht nachgenehmigen zu müssen.
Schnelle Entscheidung und Rechtskraft vor der Volljährigkeit könnte allenfalls „erfolgen“ , wenn
a.) die Überschuldung hieb- und stichfest durch die Kindesmutter im Anhörungstermin nachgewiesen wird und
b.) im Rahmen des § 41 II FamFG nach Bekanntgabe der Genehmigung durch Verlesen Mutter und Kind im Termin Rechtsmittelverzicht erklären."
Soweit das Schreiben an das Nachlassgericht .
Wie geht Ihr mit solchen Fällen um , wenn Rechtskraft bzw. das Gebrauchmachen der rechtskräftigen Genehmigung ( hier gegenüber Nachlassgericht ) erkennbar nach Volljährigkeit erst eintreten/erfolgen könnte ?