Im BV eines Wohnungsgrundbuches sind eingetragen der Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum und unter lfd. Nr. 2/zu1 ein Miteigentumsanteil an einem Weg.
Bei dem Weg handelt es sich um die Zuwegung zu dem Wohnungseigentum.
Vollstreckt werden soll nunmehr aus Rangklasse 2 in Wohnungseigentum und Wegeanteil.
Nach strenger Auslegung des Gesetzes dürfte die Vollstreckung aus RK 2 in den Wegeanteil nicht möglich sein.
Gibt es andere Meinungen zu dieser Problematik (Stichwort: Wirtschaftliche Einheit?). Andernfalls wäre das Ergebnis nicht zufriedenstellend.
Eine Vollstreckung wegen der weitergehenden persönlichen Ansprüche ist - wie so oft - wegen dinglicher Voreintragungen aussichtslos.