Rangklasse 2 und Wegeanteil

  • Im BV eines Wohnungsgrundbuches sind eingetragen der Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum und unter lfd. Nr. 2/zu1 ein Miteigentumsanteil an einem Weg.
    Bei dem Weg handelt es sich um die Zuwegung zu dem Wohnungseigentum.
    Vollstreckt werden soll nunmehr aus Rangklasse 2 in Wohnungseigentum und Wegeanteil.

    Nach strenger Auslegung des Gesetzes dürfte die Vollstreckung aus RK 2 in den Wegeanteil nicht möglich sein.
    Gibt es andere Meinungen zu dieser Problematik (Stichwort: Wirtschaftliche Einheit?). Andernfalls wäre das Ergebnis nicht zufriedenstellend.
    Eine Vollstreckung wegen der weitergehenden persönlichen Ansprüche ist - wie so oft - wegen dinglicher Voreintragungen aussichtslos.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Eine durchaus interessante Konstellation.
    Rechtsprechung zu dem Thema ist mir nicht bekannt, aber ich denke es würden sich beide Lösungsvarianten begründen lassen.
    Vom Gefühl her würde ich - trotz gewissem Widerwillen wegen dem bei vernünftiger bzw. wirtschaftlicher Betrachtungsweise wenig befriedigendem Ergebnis - die Anordnung in den Miteigentumsanteil am Weg aus Rangklasse 2 eher ablehnen. Im Gesetzt steht nunmal "bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum", und das liegt da nicht vor.
    Es kann ja auch durchaus sein, dass ein dinglicher Gläubiger beitritt, wenn das Verfahren erstmal begonnen hat.
    Ansonsten ist im Termin eine ausdrückliche Belehrung zur Problematik des Weges erforderlich und das wird sich dann vermutlich im Preis niederschlagen.

    PS: Muss heute Abend mal in mein Grundbuch gucken, kann sogar sein, dass sich da die selbe Problematik ergeben könnte. Aber ich meine, dass sich bei mir die Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum auf beide Grundstücke (eigentliches Grundstück + Anteil am mit anderen WEGs gemeinsamen Innenhof) erstreckt. Dann wäre es keine Problem.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich sehe das genauso wie hiro: bei dem ME-Anteil (BV Nr. 2/zu1) an der Zuwegung handelt es sich de jure um ein selbstständiges Grdst. i. Rechtsinne, nicht um einen Bestandteil des WET.

    Anders wäre es, wenn unter BV Nr. 2/zu1 ein subjektiv-dingl. Recht gebucht wäre. Dieses wäre wegen § 96 BGB Rechtsbestandteil des WET.

    M.E. bleibt nur der Weg, den rangersten GB-Gläubiger zum Beitritt zu bewegen. Und wenn bei Versteigerung ohne den ME-Anteil an der Zuwegung ein erheblich geringerer Erlös des WET droht, wird der sich doch wohl nicht querlegen.


  • PS: Muss heute Abend mal in mein Grundbuch gucken, kann sogar sein, dass sich da die selbe Problematik ergeben könnte.


    Wieso? - Auch die Hausgelder nicht gezahlt? ;)

    Nach Auskunft von im Bekanntenkreis vorhandenen Wohnungseigentümern werden wohl in dieser Kostellation eigentlich immer durch die WEG-Verwaltung
    Kosten des Wegeanteils (Neupflasterung, Ausbessern einer Abflusssenke, etc.) nach der Quote des Sondereigentums umgelegt.
    Das dürfte mangels besonderer Vereinbarung der Miteigentümer des Wegeanteils fragwürdig sein, spricht aber für die enge wirtschaftliche Verflechtung von
    Wegeanteil und Wohnungseigentum und dem praktischen Bedürfnis, die Rangklasse 2 wohlwollend auszuweiten.

    @1556:
    Wenn es doch so einfach wäre.
    Einen "gutrangigen fremden" Gläubiger in Rangklasse 4 gibt es leider nicht.
    In Abteilung III schlummert eine Eigentümergrundschuld.
    Wo sich der Eigentümer herumtreibt, ist leider unbekannt - vom Brief ganz zu schweigen.
    Hoffnung kann hier nur die Rangklasse 3 geben.
    Andererseits möchte ich der anwaltlich vertretenen WEG nicht die ganze Arbeit abnehmen, obwohl ich deren Ansinnen, mit einer Vollstreckung aus RK 2
    den überaus rückständigen Miteigentümer herauszukegeln, nachvollziehen kann.
    Unvorteilhaft wäre halt nur, wenn dieser über den Wegeanteil weiter im Boot sitzt.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Was die WEG bzw. der Verwalter alles macht, kann etwas anderes sein, als das, was sie dürfen.

    Für mich ist klar, dass es die Rangklasse 2 auch nur für ein WEG-Objekt gibt. Das ist auch logische Konsequenz, da auf das WEG Bezug genommen wird. Es wäre mir neu, dass das WEG auf Wegeanteile anwendbar wäre.

    Wäre dir die Problematik aufgefallen, wenn das Wegegrundstück in einem gesonderten Grundbuch eingetragen wäre und dort die Eigentümer in Abteilung I mit den entsprechenden Bruchteilsanteilen?
    Da käme die Rangklasse 2 auch nicht in betracht, nun ist das Grundstück nur anders gebucht. Das kann keine Auswirkungen haben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!