Erhöhung der Aufwandspauschale gem. § 1835a BGB auf 399 €

  • Im Art. 7 des 2. Kostenrechtsmoderniesirungsgesetzes wurde die Zeugenentschädigung von 17 € auf 21 € angehoben, § 22 JVEG. Das bedeutet eine Erhöhung der Aufwandspauschale für die ehrenamtlichen Betreuer auf 399 €. Wie geht ihr damit um - Quotelung oder ab 01.08.2013 Auszahlung des vollen Betrages?

    Gibt es Übergangsvorschriften?

    Wir sind etwas ratlos.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

    Threadüberschrift angepasst.
    Mel
    (Mod.)

  • Ich gedenke allen, wo die Pauschale ab 01.08.13 fällig wird, die 399,00 EUR zu zahlen. Es wird ja die ganze Pauschale erst nach dem GNotKG fällig, nicht Teile davon vor und nach dem 1. August.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Du meinst ( also der TO ) wohl die Pauschale nach § 1835 a BGB
    Die Threadüberschrift stimmt nicht ganz.;)
    Ich würde da auch auf den Fälligkeitszeitpunkt nach § 1835 a IV BGB abstellen.
    Alles was nach dem 01.08.13 fällig wird : 399,00 EUR.

    FED :
    Das GnotKG hat mit der Pauschale rein gar nichts zu tun.

  • -.-

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (30. Juli 2013 um 17:52) aus folgendem Grund: war blöd, ich gebe es zu...

  • Jo Wobder ! Neue Ülei gibts nicht.
    Entsprechend der Rechtsprechung gem. Wobder zur Höhe der Aufwandsentschädigung bei früheren Änderungen ihrer Höhe ist der Fälligkeitszeitpunkt nach § 1835a Abs. 4 BGB maßgebend. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, bleibt die Pauschale bei 323 Euro, auch wenn der Antrag erst nach dem Zeitpunkt gestellt wird oder der Beschluss des Gerichtes dazu nach § 168 FamFG erst danach ergeht. Liegt der Fälligkeitstermin aber danach, ist die Pauschale komplett in der neuen Höhe zu zahlen, eine Quotelung auf Zeiträume vor und danach findet m.E. nicht statt.

  • -.-

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    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (30. Juli 2013 um 17:52) aus folgendem Grund: war blöd, ich gebe es zu... ²

  • Du meinst ( also der TO ) wohl die Pauschale nach § 1835 a BGB
    Die Threadüberschrift stimmt nicht ganz.;)
    Ich würde da auch auf den Fälligkeitszeitpunkt nach § 1835 a IV BGB abstellen.
    Alles was nach dem 01.08.13 fällig wird : 399,00 EUR.

    FED :
    Das GnotKG hat mit der Pauschale rein gar nichts zu tun.

    Hast ja recht. Aber inhaltlich stimmte es wenigstens.:D

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