Falsche Wohnung bewertet

  • Gestern meldete sich ein Ersteigerer einer Wohnung, der mir mitteilte, dass er angeblich eine falsche Wohnung ersteigert hätte. Auf meine Nachforschung hin ergab sich, dass in einem Grundrissplan offenbar die Wohnungsnummern vertauscht wurden und der Gutachter daher eine "falsche" Wohnung bewertet hat. Versteigert wurde aber die korrekte Wohnung.
    Was tun?

  • von Amts wegen? Nichts.

    Ist die Beschwerdefrist abgelaufen? Wenn ja, wie oben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Versteigert wurde das Grundstück (die Eigentumswohnung) im tatsächlichen Bestand, selbst wenn dieser von der Beschreibung im Gutachten abweicht.

    Eine Irrtumsanfechtung zusammen mit einer Zuschlagsbeschwerde kommt überhaupt nur in Frage, wenn die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. Die Erfolgsaussichten sind fraglich, vgl. BGH, V ZB 44/07.

    Zu prüfen bliebe dann noch, inwiefern der Gutachter einen Fehler gemacht hat (etwa in einen falschen Teilungsplan geschaut) und inwiefern er deshalb nach § 839a BGB haftbar gemacht werden kann.

  • ...Zu prüfen bliebe dann noch, inwiefern der Gutachter einen Fehler gemacht hat (etwa in einen falschen Teilungsplan geschaut) und inwiefern er deshalb nach § 839a BGB haftbar gemacht werden kann.



    ... und inwieweit letztendlich ein Schaden entstanden ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Der Grundrissplan, in dem die Nummern vertauscht wurden, ist aber hoffentlich nicht der aus der Teilungserklärung?


    Doch, laut Gutachter ja.


    Wie ist denn der Grundbuchbeschrieb?
    Oder anders gefragt: Wurde versteigert "die im Grundbuch von (...) Blatt (...) eingetragene Eigentumswohnung, 10/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück (...), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im EG links, Nr. 1 des Aufteilungsplans" - und die Wohnung "EG links" ist im Plan mit "Nr. 2" bezeichnet? Das wäre nicht gut.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zitat von tom

    Wurde versteigert "die im Grundbuch von (...) Blatt (...) eingetragene Eigentumswohnung, 10/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück (...), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im EG links, Nr. 1 des Aufteilungsplans" - und die Wohnung "EG links" ist im Plan mit "Nr. 2" bezeichnet? Das wäre nicht gut.


    Wieso wäre das "nicht gut", bzw. was ändert das?

    Der Sachverhalt war:

    Auf meine Nachforschung hin ergab sich, dass in einem Grundrissplan offenbar die Wohnungsnummern vertauscht wurden und der Gutachter daher eine "falsche" Wohnung bewertet hat. Versteigert wurde aber die korrekte Wohnung.


    Mein Verdacht ist weiterhin, dass der Gutachter sich den falschen Aufteilungsplan gezogen hat, also womöglich beim Vermessungsamt statt beim Grundbuchamt war und dort noch ein Aufteilungsplan bei den Unterlagen war, der dann der Aufteilung in Wohnungseigentum aber gar nicht zugrunde lag.

    Dann gilt doch aber das, was ich in #5 schrieb. Wieso sollte das anders sein können?

  • Wenn die Beschreibung in Teilungserklärung und der dazugehörige bzw. darauf bezogene Plan in der Grundakte nicht übereinstimmen, könnte doch im ärgsten Fall der Widersprüchlichkeit gar kein wirksames Wohnungseigentum begründet worden sein. Hier kommt es aber eben darauf an, was in der Teilungserklärung steht.

    Ist die Aufteilung stimmig und wirksam und der Irrtum liegt beim Ersteher, wäre das u.U. noch nicht mal ein Beschwerdegrund gewesen.

    Liegt aber der Widerspruch schon in der zur Grundakte eingereichten Teilungserklärung würde ich auch überlegen, ob man dann einfach das Verfahren mit Verteilung und GB-Ersuchen zum evtl. bitteren Ende bringen kann, ohne sich Gedanken zu machen, ob der Zuschlag überhaupt wirksam sein kann.

    So ein Verwechslungsfall ist vor einiger Zeit schon mal ausfürlich besprochen worden, ich stehe aber auf Kriegsfuß mit der Suchfunktion (ungültiges Stichwort ?!)

  • Du meinst, dass es hier ein Abweichen der Teilungserklärung vom Aufteilungsplan gegeben haben könnte?

    Nun, nichts ist unmöglich. Das wäre dann ein grundbuchrechtliches Problem, das bis zur Versteigerung "durchschlagen" könnte.

    Da der Threadstarter aber schrieb: "Versteigert wurde aber die richtige Wohnung", liegt für mich näher, dass der Gutachter den "falschen Grundrissplan" zur Hand hatte (aber der richtige Aufteilungslan durchaus existiert). Freilich, da betreiben wir nun Sachverhaltsquetsche. Vielleicht teilt uns Otto1234 ja noch mit, was das Ergebnis seiner Einsichtnahme in Teilungserklärung und Aufteilungsplan beim Grundbuchamt (!) gewesen ist.


  • Weil möglicherweise - allerdings wirklich nur im "worst case" - gar kein Wohnungseigentum entstanden ist (unauflösbarer Widerspruch zwischen Inhalt der TE und Aufteilungsplan). Wenn der Gutachter sich nicht davon überzeugt hat, dass er seinem Gutachten den Plan zugrundelegt, auf Grundlage dessen WE begründet wurde (erkennbar im Zweifel am Anlagenvermerk des Notars oder wenigstens an der Bescheinigung der Behörde, dass es sich um den Plan handelt, der der Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. xxx zugrundeliegt - wenn man den Plan schon nicht beim GBA anfordert(!)), liegt dessen Haftung auch nicht fern.

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  • Ich bleibe immer noch bei meiner #2.

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  • Es kann keine "falsche" Wohnung geben. Wohnung X ist immer Wohnung X und kann nicht Wohnung Y sein. Es kann nur von den Teilungsplänen abweichende andere Pläne geben.

    Erlebt: Ein Notar im Vogtland macht einen Plan der Hausverwaltung zur Grundlage eines Wohnungsverkaufs.

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