dürfte auch die IN/IK betreffen und bei fast allen Beschlüssen wg. § 11 RPflG fast unvermeidbar und im übrigen recht speziell und daher eher ausufernd ausfallen ... (?)
Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ab 1.1.2014
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zsesar -
5. August 2013 um 22:18
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Kai hat ja hier schon mal was zusammengesammelt.
ForumStar dürfte die RM ja schon Programm haben. Vielleicht könnte einer mal ein Muster hier einstellen hinsichtlich der Beschwerde bzw. der Erinnerung.
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Niemand ein Muster?
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Niemand ein Muster?
Wir (leider) nicht. Bei uns rauscht (hoffentlich) die zentrale Textverwaltung ran und ergänzt alle Vordrucke. dann könnte ich Dir was schicken ;).
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Das wäre schön.
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Das wäre schön.
Aber ich vermute mal fast, dass die Änderungen nicht vor dem 02.01.2014 hier vorliegen ;).
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Das war mir auch klar.
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Das war mir auch klar.
Am besten, wir machen einfach bis Ende Januar keine Beschlüsse. Ein beschlussfreier Monat.
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Für die Eureka-winsolvenz-Länder möchte ich das Textteam jetzt aber mal in Schutz nehmen - ich bin ziemlich sicher, dass die Vorlagen rechtzeitig vor dem 01.01.14 fertig und ausgeliefert werden. Wie das dann jeweils in den den einzelnen Insolvenzgerichten umgesetzt wird, ist dann allerdings nicht mehr Sache des Textteams ;).
P.S. Und ich wäre vorsichtshalber mal nett: Das ein oder andere Mitglied des Textteams mag vielleicht auch hier im forum unterwegs sein - vielleicht gibt's dann ja auch was hier, wenn's fertig ist ;).
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Für die Eureka-winsolvenz-Länder möchte ich das Textteam jetzt aber mal in Schutz nehmen - ich bin ziemlich sicher, dass die Vorlagen rechtzeitig vor dem 01.01.14 fertig und ausgeliefert werden. Wie das dann jeweils in den den einzelnen Insolvenzgerichten umgesetzt wird, ist dann allerdings nicht mehr Sache des Textteams ;).
P.S. Und ich wäre vorsichtshalber mal nett: Das ein oder andere Mitglied des Textteams mag vielleicht auch hier im forum unterwegs sein - vielleicht gibt's dann ja auch was hier, wenn's fertig ist ;).
Ich meinte das wirklich garnicht böse. Ich gehöre auch in so ein "Land" und will mich auch garnicht beschweren und weiß auch, welcher Aufwand dahintersteht. Ich denke nur, man hätte auch jetzt schon diese Texte anpassen können, auch wenn die Pflicht erst zum 01.01.2014 kommt. Doch meist werden die neuen Vorlagen dann auf dem "letzten Drücker" ausgeliefert. Ich gehöre zu den Einpflegern und darf dann diese Massen von Vordrucken einpflegen. Ich befürchte mal, dass neue Vorlagen erst Mitte bis Ende Dezember kommen. Und dann wird's schon hetzig. Die ESUG-Vorlagen kamen auch erst kurz vor Toreschluss.
Aber sie kamen immerhin. ich weiß, dass das bei vielen nicht so ist. Also, ich wollte niemanden angreifen,ok ? -
Da es aber im Bereich der InsO erhebliche Unklarheiten gibt, welche Rechtsbehelfe wann gegeben sind, erwarte ich vom JM die klare Aussage, dass alle RB-Belehrungen zutreffend sind, da ich keinen Bock hab, den Kram, der da rausgeschickt wird, noch auf "Belerhungsverschulden" zu untersuchen.....
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Wird Dir wohl nichts anderes überig bleiben.
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Wird Dir wohl nichts anderes überig bleiben.
Dann hau ich überall einen disclaimer drunter "die Rechtsbehelfsbelehrung ist seitens des Verfassers nicht auf rechtliche Richtigkeit überprüft worden"
oder so ählnlich -
Was auch in dieser Hinsicht ist, ist das sich § 6 InsO zum 01.03.2012 geändert hat, somit braucht man wieder verschiedene Rechtsmittelbelehrungen. [Blockierte Grafik: http://www.smiliemania.de/smilie132/00006545.gif]
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Was auch in dieser Hinsicht ist, ist das sich § 6 InsO zum 01.03.2012 geändert hat, somit braucht man wieder verschiedene Rechtsmittelbelehrungen. [Blockierte Grafik: http://www.smiliemania.de/smilie132/00006545.gif]
Ich würde eher andersherum sagen: da gemäß § 6 I 2 InsO immer die Beschwerde beim InsOgericht einzulegen ist, haben wir doch sogar einen Vorteil gegenüber anderen Bereichen ...
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Aber nicht bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 eröffnet worden sind, da gilt doch noch das alte Recht.
Wer bescheinigt eigentlich nun die Rechtskraft bei Beschlüssen? Das Insolvenzgericht?
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Aber nicht bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 eröffnet worden sind, da gilt doch noch das alte Recht.
Na, sooo einschränkend darfst Du das doch nicht sehen ;). da wir eh schon ca. 420 verschiedene Rechtszustände zu beachten haben, kommt es ja auf diesen einen auch nicht mehr an . Denk' einfach positiv. Die alten Verfahren "sterben aus". Und dann brauchst Du Dir bald nur noch 400 alte (tja und wahrscheinlich 50 neue ) merken...
Wer bescheinigt eigentlich nun die Rechtskraft bei Beschlüssen? Das Insolvenzgericht?
Ich würde sagen ja, wir (außer bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 eröffnet wurden und bei Vergütungen die vor dem 01.07.2004 beantragt aber nach dem 07.10.2004 entschieden aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom Blah Blah Blah, wobei man bei den Gerichtskosten wiederum den 01.07.2007 und den 30.07.2013, nicht aber den 01.07.2014 beachten sollte usw. usf. :karnevali...)
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ForumSTAR sieht noch keine Rechtsmittelbelehrungen vor (zumindestens in unerserem Bundesland).
Unsere Rechtsmittelbelehrung z.B. für die sofortige Beschwerde sieht aktuell so aus:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 313 Abs. 1, § 64 Abs. 3, § 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens 2 Tage nach der unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht oder beim Landgericht .....schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Bei Verfahren, die nach dem 01.03.2012 beantragt worden sind, ist die sofortige Beschwerde beim hiesigen Gericht einzulegen.
Bei der Aufhebung und der Einstellung nach § 211 InsO dürfte das Rechtsmittel der Erinnerung gelten. Die Erteilung der Restschuldbefreiung dürfte sofort wirksam sein. Die anderen Beschlüsse sofortige Beschwerde.
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Das Beispiel dürfte die Belehrung bei einer Vergütungsfestsetzung sein. Ich würde dies viel allgemeiner halten.
Die Erinnerung ist bei jedem Beschluss möglich z. B. Terminierung Abgabe eidesstattliche Versicherung.
Oh Mann, wird das ein Chaos werden.
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Das Beispiel dürfte die Belehrung bei einer Vergütungsfestsetzung sein. Ich würde dies viel allgemeiner halten.
Die Erinnerung ist bei jedem Beschluss möglich z. B. Terminierung Abgabe eidesstattliche Versicherung.
Oh Mann, wird das ein Chaos werden.
Alle Beschlüsse?? Auch Terminsbestimmung Schlusstermin, nachträglicher Prüfungstermin und Anhörung zur Erteilung RSB??
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