2 Kostengrundentscheidungen - Kostenausgleichung § 106 ZPO

  • Hoffe, mir kann bei folgendem Fall jemand helfen:

    Klageantrag lautete auf Räumung und Zahlung rückständiger Mieten.

    Im Termin wird die Räumung übereinstimmend für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung getroffen. Die Beklagten tragen die Kosten der Räumung.

    Danach wird sich über die rückstädigen Mieten verglichen. Auch hier ergeht eine Kostenentscheidung: Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagten tragen 2/3.

    Bin mir nun nicht schlüssig darüber, wie die Kostenausgleichung zu erfolgen hat und was mit den weiteren Kosten des Rechtsstreits gemeint ist, da meiner Meinung nach nach der Räumung nur noch die Kosten des Vergleichs verbleiben, diese aber extra genannt sind.

    Für die Rechtsanwaltskosten hätte ich jetzt gedacht, die würden sich nach der ersten Kostenentscheidung richten und lediglich die Einigungsgebühr zzgl. anteiliger Mehrwertsteuer nach der zweiten Kostenentscheidung gequotelt, da den Anwälten ja alle anderen Gebühren und Auslagen auch bereits vor Vergleich entstanden waren.

    Wie verhält es sich jedoch mit der Gerichtsgebühr nach KV 1210 GKG? Müssen hier auch beide Kostenentscheidungen berücksichtigt werden?

    Ich hoffe, dass da jemand durchsieht und mir da ein wenig weiterhelfen kann.:)

    2 Mal editiert, zuletzt von Tweet (14. Oktober 2013 um 13:24)

  • Herzlichen Glückwunsch an den Richter. In ein und demselben Verfahren darf nur eine (einheitliche) Kostengrundentscheidung ergehen.

    Im Prinzip hätte der Teil des Verfahrens, der für erledigt erklärt wurde, vom restlichen Teil des Verfahrens abgetrennt werden müssen (Alternative: Die Parteien hätten in ihrem Vergleich auch die Kosten bzgl. der Räumung mit einbezogen).

    Mein Vorschlag: Teile den Prozessbevollmächtigten mit, dass die Kostenfestsetzung so nicht umsetzbar ist, weil es zwei verschiedene Kostengrundentscheidungen im selben Verfahren gibt. Schlage vor, ob sie damit einverstanden sind, dass Du die Kosten so behandelst, als wenn die Räumungssache abgetrennt worden wäre. Dann kann man die Gerichtskosten aufteilen und die Anwaltskosten auch.

    Vielleicht hat aber auch jemand eine einfachere Idee.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Zitat

    Teile den Prozessbevollmächtigten mit, dass die Kostenfestsetzung so nicht umsetzbar ist, weil es zwei verschiedene Kostengrundentscheidungen im selben Verfahren gibt. Schlage vor, ob sie damit einverstanden sind, dass Du die Kosten so behandelst, als wenn die Räumungssache abgetrennt worden wäre. Dann kann man die Gerichtskosten aufteilen und die Anwaltskosten auch.

    Wieso soll der Themenstarter irgendwem was mitteilen? Antrag nach 106 mit allen Gebühren usw., Streitwert wird ja wohl festgesetzt worden sein, und ab damit, dann könnt "ihr" euch damit rumschlagen, was der Richter verbockt hat :D

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Sehe ich auch so. Dem Richter dürfte eigentlich der Grundsatz der einheitlichen KGE bekannt sein. Diesen zu ignorieren halte ich nicht für richtig, auch wenn die Parteien und deren RAe diesbezüglich keine Ahnung haben sollten.

  • :teufel::unschuldi

  • :gehaess:lass sie doch sehen, wie sie mit diesem bekloppten Vergleich klar kommen


    Der RPfl hat aber das Problem, dass er sehen muss, wie er damit klar kommt. Ob eine einfache Zurückweisung wegen uneinheitlicher KGE erfolgreich ist, wage ich - zumindest bei meinem LG - zu bezweifeln.
    Aber interessieren würde mich so etwas schon.

  • Ich meine mich zu erinnern, dass es sinnfrei ist, einen KFA wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der einheitlichen KGE zurückzuweisen. Es gibt m. W. Entscheidungen, die dem Rpfl. auferlegen, aus der verunglückten KGE "im Wege der Auslegung noch das Beste zu machen". Leider habe ich die jetzt nicht parat, weil ich dieses Problem so gut wie gar nicht habe.

  • Das habe ich auch gelesen, dass es für den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren egal ist, ob die Kostenentscheidung so hätte getroffen werden dürfen. Er muss dennoch mit der Kostenentscheidung "leben" und diese irgendwie im Kostenfestsetzungsverfahren umsetzen.

    Mir fällt nur rein praktisch einfach keine optimale Lösung bei der Ausgleichung ein. Zumal mir immernoch nicht klar ist, was mit den weiteren Kosten des Rechtsstreits gemeint ist, wenn die Vergleichskosten extra genannt werden.

  • Also, ich würde entweder nach Streitwerten aufteilen, oder eben als weitere und Vergleichskosten nur die Einigungsgebühr nehmen. Du kannst ja deine beabsichtigte Verfahrensweise den RÄen mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    (Gerichtskosten macht bei uns der KB.)

  • Ich meine mich zu erinnern, dass es sinnfrei ist, einen KFA wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der einheitlichen KGE zurückzuweisen. Es gibt m. W. Entscheidungen, die dem Rpfl. auferlegen, aus der verunglückten KGE "im Wege der Auslegung noch das Beste zu machen". Leider habe ich die jetzt nicht parat, weil ich dieses Problem so gut wie gar nicht habe.


    Konkrete Entscheidungen habe ich auch nicht, weiß aber, dass mein heißgeliebtes OLG das genauso sieht. Wie dann eine Umsetzung konkret auszusehen hat - dazu schweigt das OLG, weil das nicht deren Sache ist. :mad:

  • Wie dann eine Umsetzung konkret auszusehen hat - dazu schweigt das OLG, weil das nicht deren Sache ist. :mad:

    Ein Lösung zu der Umsetzung hat man in den mir bekannten Entscheidungen "natürlich" auch nicht angeboten. Die wussten wohl selbst keine. :teufel:

  • Ich häng mich hier mal dran:

    Ich habe zwei Versäumnisurteile (1. VU und 2. VU) vorliegen und bin wegen der Kostengrundentscheidung leicht verwirrt (hab erst seit kurzem mit Kostenfestsetzung zu tun...).

    1. VU:
    Die Beklagtenpartei wird verurteilt an die Klagepartei 500 EUR zzgl. Zinsen etc. zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klagepartei 60 % und die Beklagtenpartei 40 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Daraufhin legt der Beklagte Einspruch ein und es ergeht das 2. VU:
    Der Einspruch des Beklagten gegen das 1. VU wird verworfen. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

    Was ist mit den weiteren Kosten gemeint? Trägt nun der Beklagte die gesamten Kosten oder gilt die Quotelung gem. dem ersten VU noch?

    Danke schon mal :)

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