fahrtkosten: für kläger erscheint jmd. mit vollmacht

  • kläger meldet parteifahrtkosten gem. § 5 jveg an.
    im termin erschien nicht der kläger, sondern jmd. mit einer vollmacht nach § 141 III zpo.
    sind die fahrtkosten erstattungsfähig?

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • War der Kläger anwaltlich vertreten? Wenn ja, sind die RK für mich nicht erstattungsfähig, da der Kläger vom RA vertreten wurde. Einen weiteren Vertreter halte ich nicht für notwendig. Ggf. muss der Kläger erklären, warum ein anderer erschienen ist und dies notwendig gewesen sein soll.

  • Das pers. Erscheinen war ja offensichtlich sogar angeordnet (obgleich es für die Erstattung von Parteikosten nicht darauf ankäme, gleichwohl auch nicht darauf, ob anwaltlich vertreten oder nicht), weshalb dei Partei einen autorisierten Vertreter (mit der Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO) an seiner Stelle beauftragte, für ihn beim Termin anwesend zu sein. Wenn er nachweist, daß und welche Kosten er dadurch hatte, dann sind ihm diese m. E. nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 1 JVEG zu erstatten. Zumindest in Höhe der ersparten Reisekosten dürfte der Erstattung dieser Kosten keine Bedenken entgegenstehen.

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  • Das pers. Erscheinen war ja offensichtlich sogar angeordnet (obgleich es für die Erstattung von Parteikosten nicht darauf ankäme, gleichwohl auch nicht darauf, ob anwaltlich vertreten oder nicht), weshalb dei Partei einen autorisierten Vertreter (mit der Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO) an seiner Stelle beauftragte, für ihn beim Termin anwesend zu sein. Wenn er nachweist, daß und welche Kosten er dadurch hatte, dann sind ihm diese m. E. nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 1 JVEG zu erstatten. Zumindest in Höhe der ersparten Reisekosten dürfte der Erstattung dieser Kosten keine Bedenken entgegenstehen.

    :daumenrau

  • Wenn der KV nicht im Termin war, würde ich die Kosten des autorisierten Vertreters auch geben - aber nur dann und nicht neben den Kosten des Hauptbevollmächtigten. Denn dafür sähe ich keine Notwendigkeit.

  • Wenn der KV nicht im Termin war, würde ich die Kosten des autorisierten Vertreters auch geben - aber nur dann und nicht neben den Kosten des Hauptbevollmächtigten. Denn dafür sähe ich keine Notwendigkeit.


    :confused: Der Kläger wurde persönlich geladen. Er hatte also neben seinem RA auf jeden Fall zu erscheinen - oder eben einen Vertreter mit Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO dorthin zu schicken.

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  • Wenn der Kläger geladen wurde und dennoch nicht erscheint - und dafür einen Bevollmächtigten/Vertreter schickt. Wo ist dann der Unterschied zum Klägervertreter? Es hat doch einen Grund, warum der Kläger persönlich geladen wurde - in der Regel, um Auskünfte zu geben, die NUR der Kläger geben kann. Wenn dann ein Vertreter auch diese Auskünfte erteilen kann, warum kann das dann nicht auch der KV?
    Irgendwie verstehe ich den Unterschied zwischen KV und Vertreter mit Vollmacht nicht so ganz.

  • Wo ist dann der Unterschied zum Klägervertreter?


    Der Unterschied liegt darin, daß die Partei besser als der RA unterrichtet ist (MK-BGB/Wagner, § 141 Rn. 6; BGH, VersR 1965, 287; 1969, 58). Im übrigen macht es kostenrechtlich doch keinen Unterschied, ob nun die Partei (neben ihrem RA) aufgrund persönlicher Ladung erscheint oder sie ohne persönliche Ladung erscheint oder in beiden Fällen einen Vertreter für sich schickt. Da die Teilnahme neben ihrem RA (ob nun persönlich oder durch einen Vertreter) grds. notwendig ist, sind m. E. auch die Kosten dem Grunde nach zu erstatten. Über die Höhe dieser Kosten kann man sich dann ggf. noch im Rahmen des JVEG streiten.

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  • Man kann sich natürlich fragen, ob die Kosten der Entsendung eines ggf. unkundigeren Vertreters als des ebenfalls anwesenden RA kostenrechtlich als notwendig anzusehen und von der Gegenseite zu erstatten sind.

  • Ich hätte gegen eine Festsetzung ehrlich gesagt keinerlei Bedenken, wenn es sich um einen Vertreter gem. § 141 III ZPO handelt und die Voraussetzungen des § 141 III ZPO auch nicht bestritten werden:

    - pers. Erscheinen der Partei angeordnet
    - Vertreter ist zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage
    - Vertreter ist zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt

    Gerade deswegen gibt es ja die Möglichkeit des § 141 III ZPO, damit die Partei nicht pers. erscheinen muss, trotz Anordnung.

    Und zu sagen der RA wäre doch ausreichend gewesen: eben nicht! Es war ja grad deswegen das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet, der RA allein hätte nicht ausgereicht...

  • Daß diese Aussage nicht zwingend sein muß, wollte ich damit auch nicht sagen. Diese Ansicht wird aber erst einmal positiv unterstellt. Gegenteiliges müßte der Erstattungspflichtige erst einmal darlegen und glaubhaft machen.

    Im übrigen geht die Unwissenheit des bevollmächtigten Parteivertreters (§ 141 Abs. 3 ZPO) zu Lasten der vertretenen Partei. Wenn der Vertreter nicht genügend über die klärungsbedürftigen Vorgänge unterrichtet ist und eben nicht wie die Partei darüber Auskunft geben kann, greifen die Sanktionen für unentschuldigtes Ausbleiben der Partei nach Abs. 3 (MK-BGB/Wagner, aaO. Rn. 21; OLG Frankfurt, NJW 1991, 2090). In diesem Fall kann es dann wohl kaum eine Frage sein, daß die Kosten dieses Vertreters nicht notwendig waren. Denn dann gelten dieselben Grundsätze wie in jedem anderen Fall: Die Erstattungsfähigkeit findet ihre Grenzen in den Regeln treuwidrigen Verhaltens, z. B., indem die Partei selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes nichts beitragen kann, die Kosten außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, bei einem bloßen Verkündungstermin oder der Gegner angekündigt hat, nicht zu erscheinen und VU gegen sich ergehen läßt (MK-ZPO/Schulz, § 91 Rn. 172 mwN.).

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  • Die Frage für mich ist jetzt, wie und ob dieses Problem im KFV zu klären ist. Dann müsste man die Protokolle auswerten, umfangreich anhören etc. Ob das KFV dafür da ist, solche Fragen zu klären, weiß ich nicht.
    Auch wenn die Kosten nach § 141 III ZPO erstattungsfähig sein mögen, bleib ich bei meinem Einwand, dass - wenn die Partei einen Vertreter so informieren kann, dass dieser in der Verhandlung sachgerecht auftreten kann - auch der Prozessbevollmächtigte von der Partei entsprechend informiert und ggf. mit Vollmachten ausgestattet werden kann. Ich sehe da weiterhin keine Unterschiede zwischen dem Vertreter und dem Prozessbevollmächtigten. Aber das mag mein Problem sein und wenn die Rechtsprechung diese Kosten für erstattungsfähig hält, ist das halt so. Eine Revolution werde ich jetzt nicht starten.

  • Moin! :D

    Die Frage für mich ist jetzt, wie und ob dieses Problem im KFV zu klären ist. Dann müsste man die Protokolle auswerten, umfangreich anhören etc. Ob das KFV dafür da ist, solche Fragen zu klären, weiß ich nicht.


    Das ist aber doch in jedem anderen Fall, wo die Partei erscheint, genauso. Auch hier kann der Gegner vortragen, daß die verursachten Kosten (z. B. aus den Gründen in meinem Vorbeitrag) nicht notwendig waren. Ob die beantragten Parteikosten überhaupt angefallen sind, kannst Du nur anhand des Protokolls feststellen. Wenn dann sich aus diesem ergibt, daß trotz bevollmächtigten Vertreter der Partei diese ein Ordnungsgeld aufgebrummt bekommt, weil der Vertreter gerade nicht sachkundig war, dann kannst Du vAw die Notwendigkeit bzw. Nichtnotwendigkeit beachten. Im anderen Fall müßte der erstattungspflichtige Gegner sich schon dagegen wehren. Ich halte den Arbeitsaufwand deshalb jetzt nicht für höher, als in jedem anderen Fall.

    Auch wenn die Kosten nach § 141 III ZPO erstattungsfähig sein mögen, bleib ich bei meinem Einwand, dass - wenn die Partei einen Vertreter so informieren kann, dass dieser in der Verhandlung sachgerecht auftreten kann - auch der Prozessbevollmächtigte von der Partei entsprechend informiert und ggf. mit Vollmachten ausgestattet werden kann. Ich sehe da weiterhin keine Unterschiede zwischen dem Vertreter und dem Prozessbevollmächtigten.


    Du hast mit diesem Einwand ja recht, daß die Partei auch ihren RA als Bevollmächtigten nach § 141 Abs. 3 ZPO beauftragen kann. Nur erstattungsrechtlich willst Du ihr scheinbar vorschreiben, sie müsse dies tun. Das halte ich für nicht richtig. Denn ein beauftragter Vertreter der Partei kann vielfach sogar aus eigener Wahrnehmung den Sachverhalt kennen, was beim RA wohl nur sehr selten der Fall sein wird, da dieser als Dritter immer nur von der Partei über den Sachverhalt informiert wird. Auch blendest Du bei Deiner Bewertung das (erstattungsrechtlich ungeschmälerte) Recht der Partei, am Termin persönlich teilzunehmen, damit doch komplett aus, wenn Du meinst, sie müsse den RA nach § 141 Abs. 3 ZPO beauftragen. Mit dieser Begründung dürfest Du der Partei ihre Teilnahme am Termin nie zugestehen. Ihren RA muß sie gerade deshalb nicht beauftragen, weil ihr grds. die Teilnahme am Termin zusteht, trotz anwaltlicher Vertretung, und damit notwendig ist (das ist ja mittlerweile h. M. in der Rechtsprechung). Und dann kann es (erstattungsrechtlich dem Grunde nach) keinen Unterschied machen, ob sie persönlich im Termin auftritt oder einen Dritten an ihre Stelle dorthin schickt - entweder weil dieser Dritte evtl. sogar besser über den Sachverhalt informiert ist oder eine Vertrauensperson der Partei ist oder was auch immer.

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  • Insbesondere die zweite Hälfte der Argumentation von Bolleff halte ich ebenfalls für relevant. Für mich hätte sich bei der Erstattungsfähigkeit höchstens die Frage gestellt, ob das Recht der Prozesspartei, in jedem Fall persönlich am Termin teilzunehmen, auch auf einen Vertreter nach § 141 III ZPO übertragen werden kann. Und da finde ich keine überzeugenden Gründe, die dagegen sprechen.

    Beachtlich ist allenfalls noch die Entfernung Prozesspartei - Gericht, die die Reisekosten deckelt. Ist der Bevollmächtigte weiter weg wohnhaft, gibt´s auch hier die Differenz nicht. Ansonsten halte ich die Kosten für erstattungsfähig.

  • Moin! :D

    Die Frage für mich ist jetzt, wie und ob dieses Problem im KFV zu klären ist. Dann müsste man die Protokolle auswerten, umfangreich anhören etc. Ob das KFV dafür da ist, solche Fragen zu klären, weiß ich nicht.


    Das ist aber doch in jedem anderen Fall, wo die Partei erscheint, genauso.


    Wenn die Partei selbst erscheint, ist dies aber im Gegensatz zum Vertreter glasklar. Die Partei darf an der eigenen Verhandlung stets teilnehmen. Da wird der erstattungspflichtige Gegner nichts vorbringen können, was zur Streichung der entsprechenden Kosten führen würde.

  • Ich weise an der Stelle auf OLG Koblenz v. 17.02.1976 - 6 W 89/76 hin (JurBüro 1977, 100).

    Leitsatz: Ist das persönliche Erscheinen einer Partei zur Sachverhaltsaufklärung angeordnet und entsendet diese gem. § 141 Abs. 3 ZPO einen Vertreter, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist, so sind die Vertreterkosten wie Parteikosten erstattungsfähig gem. § 91 ZPO.

    Aus den Gründen lässt sich entnehmen, dass es gleich sein soll, ob die Partei persönlich, oder durch einen Vertreter erscheint. Der Prozess war, soweit sich das aus den Gründen entnehmen lässt, wohl ein Anwaltsprozess.

    Ansonsten stimme ich Bolleff ebenfalls zu.

  • Moin! :D

    Du hast mit diesem Einwand ja recht, daß die Partei auch ihren RA als Bevollmächtigten nach § 141 Abs. 3 ZPO beauftragen kann. Nur erstattungsrechtlich willst Du ihr scheinbar vorschreiben, sie müsse dies tun. Das halte ich für nicht richtig. Denn ein beauftragter Vertreter der Partei kann vielfach sogar aus eigener Wahrnehmung den Sachverhalt kennen, was beim RA wohl nur sehr selten der Fall sein wird, da dieser als Dritter immer nur von der Partei über den Sachverhalt informiert wird. Auch blendest Du bei Deiner Bewertung das (erstattungsrechtlich ungeschmälerte) Recht der Partei, am Termin persönlich teilzunehmen, damit doch komplett aus, wenn Du meinst, sie müsse den RA nach § 141 Abs. 3 ZPO beauftragen. Mit dieser Begründung dürfest Du der Partei ihre Teilnahme am Termin nie zugestehen. Ihren RA muß sie gerade deshalb nicht beauftragen, weil ihr grds. die Teilnahme am Termin zusteht, trotz anwaltlicher Vertretung, und damit notwendig ist (das ist ja mittlerweile h. M. in der Rechtsprechung). Und dann kann es (erstattungsrechtlich dem Grunde nach) keinen Unterschied machen, ob sie persönlich im Termin auftritt oder einen Dritten an ihre Stelle dorthin schickt - entweder weil dieser Dritte evtl. sogar besser über den Sachverhalt informiert ist oder eine Vertrauensperson der Partei ist oder was auch immer.


    ok, ok, werde die Kosten des Vertreters festsetzen, falls mal der Fall eintreten sollte.
    Ich habe nie gesagt, dass die Parteireisekosten nicht erstattungsfähig sein sollen, weil sie den RA nach $ 141 III ZPO beauftragen müsse. Ich habe Parteireisekosten bislang immer festgesetzt und auch verteidigt. :D
    Und wenn ich davon ausgehen kann, dass der Vertreter genauso gut wie die Partei selbst zur Aufklärung etc. beitragen kann, sind die Kosten auch ok. Es mag ja auch so sein, dass nur dann ein Vertreter entstandt wird, wenn dieser genauso viel beitragen kann wie die Partei selbst. Dann habe ich in der Tat keine Probleme mit der Festsetzung.

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