Ich muss das letztlich ja nicht entscheiden, aber mich würde mal aus reiner Neugier folgendes interessieren
Die Erblasserin hinterlässt ca. 10 verschiedene Testamente in denen sie auch die Erbeinsetzung gerne und viel variiert.
In dem chronologisch vorletzten notariellen Testament setzt sie Herrn X als Alleinerben ein.
In dem chronologisch letzten notariellen Testament setzt sie Frau Y als Alleinerbin ein.
Der Nachlass ist (sehr) werthaltig.
Herr X stellt einen Antrag auf Alleinerbschein und behauptet, dass das letzte Testament unwirksam ist (angebliche Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des letzten Testaments, obwohl Notar sich von Geschäftsfähigkeit überzeugt und im Testament festgehalten hat und zwischen den beiden Testamenten wenige Wochen liegen).
Da Frau Y von der Wirksamkeit des letzten Testaments ausgeht, somit widerstreitende Interesse vorliegen, und um u. a. den Nachlass bis zur Klärung zu sichern (es stehen u. a. gegenseite Vorwürfe im Raum, man habe sich Nachlassgegenstände bemächtigt) wird ein Nachlasspfleger bestellt.
Nach Beweiserhebung durch das Gericht (schriftliche Zeugenaussage, Stellungnahme des Hausarztes der Erblasserin usw.) stellt sich (für alle außer Herrn X wenig überraschend) heraus, dass das letzte Testament wirksam ist.
Herr X nimmt seinen Erbscheinsantrag zurück. Frau Y steht damit als Alleinerbin fest.
Da der Nachlass werthaltig ist, stellt der NL-Pfleger seinen Vergütungsantrag ggü. Frau Y.
Frage: Kann Frau Y die Kosten die sie (aus dem Nachlass) an den NL-Pfleger gezahlt hat, von Herrn X zurückverlangen? Wenn ja, wie lautet die Anspruchsgrundlage?