auch nach mehr als 25 Jahren K - Sachen muss ich noch Neuland betreten. Ich habe einen Vertreter gem. § 135 ZVG bestellt, der auch die Berechtigten eines Anspruchs ermittelt hat. Jetzt geht es um die Vergütung. Ich muss den Hinterlegungsgrund und die Berechtigten des Anspruchs ändern; kann ich aber die Hinterlegungsstelle um Auszahlung der festzusetzenden Vergütung nach Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses ersuchen
Vertreter gem. § 135 ZVG
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oldman -
20. November 2013 um 10:50
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Wenn der Berechtigte ermittelt ist, verfährst du nach 137 ZVG. Nach 135 S. 3 ZVG sind die Kosten für den Vertreter dem Anteil des Berechtigten vorweg zu entnehmen. Er bekommt seine Kohle dann, wenn der TP weiter ausgeführt wird.
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kann ich aber die Hinterlegungsstelle um Auszahlung der festzusetzenden Vergütung nach Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses ersuchenIn den mir bekannten Fällen hat das problemlos geklappt. Im Nachtrags-Teilungsplan kann man insoweit wie folgt formulieren:
In weiterer Ausführung des Teilungsplanes vom 00.00.0000 wird über die derzeit noch bei der Gerichtskasse XY verwahrten Beträge nach Rechtskraft dieses Beschlusses wie folgt verfügt werden:
a) auszuzahlen sind an den Ermittlungsvertreter ...... als Vergütung 000,00 € (i.W. ...)
b) auszuzahlen sind an XY als Zuteilung aus dem Teilungsplan 0.000,00 € (i.W. ....) -
Ich habe die Vergütung festgesetzt und die Auszahlung über die Hinterlegungsstelle veranlasst. Auch weil absehbar war, dass eine weitere Ausführung auch in 10 Jahren nicht erreicht werden wird. Ich würde dann in den TP aufnehmen an XY "abzüglich der bereits ausgezahlten Vergütung von...".
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Ich hänge mich hier mal dran:
Der Ermittlungsvertreter hat den unbekannten Berechtigten nicht ermittelt und reicht nun seine Vergütung ein.Ich gehe davon aus, dass der Hilfsberechtigte in nächster Zeit den Antrag auf Ermächtigung zum Aufgebot des unbekannten Berechtigten stellen wird. Dem folgt dann das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Berechtigten und bis zumTermin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans können somit locker 6 Monate ins Land ziehen.
In sämtlichen Kommentierungen ist zu lesen, dass die Vergütung des Ermittlungsvertreters vorweg aus dem zugeteilten Betrag zu entnehmen ist. Daraus erschließt sich mir, dass ich dem Ermittlungsvertreter zum jetzigen Zeitpunkt mitteile, dass sein Vergütungsantrag eingegangen ist, Festsetzung jedoch erst am Tag X in Verbindung mit der weiteren Ausführung des Teilungsplans erfolgen wird.
Seht Ihr das auch so? Oder habt Ihr einen anderen Lösungsweg für mich? -
so ist es folgerichtig.
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sehe ich anders.
Zugeteilt ist der Betrag für den unbekannte Berechtigten bereits. Lediglich die Ausführung der Zuteilung ist noch nicht erfolgt.
Daher habe ich keine Probleme, dem Vertreter seine Vergütung festzusetzen und die Hinterlegungsstelle um Auszahlung dieser zu ersuchen.
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Danke für Eure Antworten!
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Nun habe ich in diesem Zusammenhang nochmals eine Frage:
Weitere Ausführung des Teilungsplan ist im letzten Jahr erfolgt. Der Ermittlungsvertreter hat Gebühren und Auslagen nicht beantragt; genau das wurde auch im Teilungsplan vermerkt. Eine explizite Aufforderung an den Ermittlungsvertreter, seine Vergütung bis zum Verteilungstermin zu beantragen, ist nicht erfolgt. Das Verfahren ist weggelegt.
Nun stellt der Ermittlungsvertreter Vergütungsantrag. Und nun?
In sämtlichen Kommentierungen finde ich, dass die Vergütung vom Ermittelten zu tragen ist und vorweg aus dem zugeteilten Betrag zu entnehmen ist. Das gleiche gilt, wenn der Unbekannte ausgeschlossen wird und an den Hilfsberechtigten zugeteilt wird (das war in meinem Fall so...).
Also ein Festsetzungsbeschluss gegen den Hilfsberechtigten? -
Ins Unreine gesprochen (ich habe mir die Frage bislang nicht gestellt): Ist die Vorwegentnahme nach § 135 ZVG nur eine vergütungssichernde Bestimmung oder (auch) ein Ausschluss vom Zeitpunkt her? Immerhin heißt es "sind ... vorweg zu entnehmen" und nicht "können ... vorweg entnommen werden".
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Nun habe ich in diesem Zusammenhang nochmals eine Frage:
In sämtlichen Kommentierungen finde ich, dass die Vergütung vom Ermittelten zu tragen ist und vorweg aus dem zugeteilten Betrag zu entnehmen ist. Das gleiche gilt, wenn der Unbekannte ausgeschlossen wird und an den Hilfsberechtigten zugeteilt wird (das war in meinem Fall so...).
Also ein Festsetzungsbeschluss gegen den Hilfsberechtigten?S. hier: Roland Traub, Die Vertreterbestellung für unbekannte Berechtigte gemäß § 135 ZVG ZfIR 2015, 823 (in: Aufsätze
Ob der Kollege hierzu sich hat was einfallen lassen, müßte ich aber selbst wieder nachlesen.Grüße wohoj
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