Schließfachöffnung

  • Der springende Punkt ist, dass man nicht weiß, was das Schließfach enthält. Damit sind wir - vorerst ohne Nachlasspflegschaft - bei der Öffnung des Schließfaches als Maßnahme nach § 1960 BGB oder nach § 1846 BGB. Dass für die Kosten dieser Maßnahme die Staatskasse aufzukommen hat, unterliegt keinem Zweifel. Ob man dann Nachlasspflegschaft anordnet, hängt vom Schließfachinhalt ab.

  • Da stimme ich Cromwell nicht zu. Es ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts auf Staatskosten den Safe öffnen zu lassen. Wenn NP angeordnet gewesen wäre und der NP die Öffnung veranlasst hätte, ohne dass er Mittel für die Bezahlung der Öffnung hatte, dann hätte das ja auch nicht die Staatskasse übernommen.

  • Eisbär ist mir zuvorgekommen.

    Wenn Nachlasspflegschaft, dann fällt das Öffnen auch in die erstattungsfähigen Auslagen. Das sehe ich auch so. Den in der Nachlasspflegschaft hinterlassen wir nichts unbereinigt. Selbst wenn es dann Fiskalerbrecht, wofür auch immer, noch geben sollte, dann wäre es ja rechte Tasche/linke Tasche.

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  • Interessante Diskussion! Ich würde wahrscheinlich auch erstmal bei denjenigen wegen dem Schlüssel nachfragen, der die Wohnung leer geräumt hat und auch ich kann mir nicht vorstellen, dass eine mittellose Person ein Bankschließfach unterhält.

    ABER: ich könnte mir gut vorstellen, dass das Schließfach bereits leergeräumt ist!

    Das mit den 500,00 Euro für die Öffnung des Schließfachs wird sicher in den AGBs der Bank stehen. Da kommt man wahrscheinlich nicht drumherum. Es ist halt nur fraglich, wie eilig es ist, das Schließfach zu öffnen. Wahrscheinlich würde ich mich dazu entschließen erstmal nichts zu veranlassen, soll sich die Bank melden, wenn sie aufgrund fehlender Schließfachmiete die Erben mitgeteilt haben möchte. Dann könnte man mit der Bank diskutieren ob ein Sicherungsbedürfnis besteht um das Schließfach aufzulösen. Eventuell gibts seitens der Bank ja doch eine Möglichkeit den Inhalt zu sichten. :cool:

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