Übergangsgebührnisse in der Insolvenz 48 SVG

  • nach § 287 Abs. 2 tritt der schuldner für die Zeit der Wohlverhaltensperiode alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis, also auch seine Bezüge z.B. als Soldat ab - was ist nun aber, wenn ein Soldat nur Übergangsgebührnisse nach § 12 SVG bezieht bezieht. Eigentlich zählen die doch zu den Bezügen, die abgetreten werden. Nun regelt aber § 48 Abs. 2 SVG, dass diese Ansprüche zwar pfändbar, nicht aber abtretbar sind. Wie kann man die über der allg. Pfändungsfreigrenze liegenden Bezüge trotzdem zu Masse ziehen ?

  • nach § 287 Abs. 2 tritt der schuldner für die Zeit der Wohlverhaltensperiode alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis, also auch seine Bezüge z.B. als Soldat ab - was ist nun aber, wenn ein Soldat nur Übergangsgebührnisse nach § 12 SVG bezieht bezieht. Eigentlich zählen die doch zu den Bezügen, die abgetreten werden. Nun regelt aber § 48 Abs. 2 SVG, dass diese Ansprüche zwar pfändbar, nicht aber abtretbar sind. Wie kann man die über der allg. Pfändungsfreigrenze liegenden Bezüge trotzdem zu Masse ziehen ?

    Weigert sich die Zahlstelle die pfändbaren Beträge abzuführen?

  • Könnte man nicht argumentieren, dass das Abtretungsverbot eher im privatrechtlichen Bereich gemeint sei? Also so wie auch zwischenzeitlich viele Arbeitsverträge ein Abtretungsverbot des Lohns enthalten. Da kommt doch auch keiner auf die Idee, dass dies auch für die Abtretungserklärung im Sinne der InsO gemeint sein könnte. Diese besondere Abtretungserklärung ist doch eher an Pfändung angelehnt und die dürfte ja zulässig sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Rechtsnatur der Abtretung im Insolvenzverfahren nach § 287 Abs. 2 InsO war lange umstritten und ist durch den BGH (ZInsO 2006, 872) dahingehend zu beantworten, dass diese Abtretungsklärung als prozessuale Erklärung zu verstehen ist (ebenso FK-Ahrens § 287 Rn 19 ff; MK-Stephan § 287 Rn 34). Vorher ging die h.M. in der Literatur davon aus, dass es sich bei der Abtretungserklärung um eine materiell-rechtliche, auf Abschluss eines Abtretungsvertrages mit dem Treuhänder gerichtete Erklärung handele. Die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO stellt demnach eine besondere Prozessvoraussetzung für die Durchführung der Restschuldbefreiung dar. Der Übergang der Bezüge erfolgt kraft Gesetzes infolge der Bestimmung des Treuhänders durch das Gericht und dessen Amtsübernahme (BGH a.a.O.; Streck in Hamb. Komm. zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 287 Rn. 16).

    Alle mir vorliegenden InsO-Kommentare schweigen sich aber speziell zur Unabtretbarkeit der Übergangsgebührenisse nach § 48 SVG im Verhältnis zur Vorschrift des § 287 Abs. 2 InsO aus.

    Ob insoweit eine gesetzliche Regelungslücke vorliegt (§ 287 Abs. 3 InsO bezieht sich ja offensichtlich nicht auf einen gesetzlichen Abtretungsausschluss, wie ihn § 48 Abs. 2 S. 2 SVG vorsieht), muss daher offen bleiben, insbesondere, weil dieser Anspruch zwar nicht abtret- aber immerhin doch pfändbar ist.
    Andererseits kann ich mir aber nicht vorstellen, dass insoweit noch keine Urteile vorliegen. Der Sachverhalt dürfte ja nicht ein Einzelfall sein. Ich würde insoweit nochmals bei der Zahlstelle nachfassen.

  • also Urteile habe ich seltsamerweise nicht gefunden - die Frage scheint also tatsächlich noch nicht entschieden zu sein

    nach § 292 InsO hat der Treuhänder nur beschränkte Befugnisse - u.a. gehen aber sobald der Beschluss nach § 292 Abs. 2 InsO ergangen ist, die abgetretenen Forderungen auf den Treuhänder über - natürlich nur insoweit, wie die Abtretung wirkt
    - d.h. es stellt sich die Frage, ob auch die Übergangsgebührnisse abgetreten wurden - grds. zählen diese Gebührnisse auch zu den Forderungen aus dem Dienstverhältnis - wie wirkt sich aber aus, dass sie Laut Gesetz unabtretbar sind ? - hier habe ich im Kommentar immer nur Ausführungen zum Fall gefunden, dass eine Forderung laut Gesetz nicht pfändbar ist- da unpfändbare Forderungen dem Abtretungsverbot § 400 BGB unterliegen, sind diese Bezüge von der Abtretung nicht erfasst - (gleichlauf Abtretungsverbot und pfändungsverbot) d.h. es wird wohl erst recht davon ausgegangen, dass bei einem konkreten gesetzlichen Abtretungsverbot die Abtretung nach § 287 BGB auch nicht greift - hätte die Inso zudem eine gesetzliches Abtretungsverbot unbeachtet lassen wollen für die Abtretung nach § 287 II InsO, so hätte sie doch dies in § 287 Abs. 3 InsO auch aufnehmen können - im Kommentar zu § 287 Abs. 3 InsO steht zudem, dass grds. Abtretungsverbote und Beschränkungen der Abtretungsregelung aus 287 Abs. 2 insO entgegenstehen. Um jedoch eine erfolgreiche Abtretung zu gewährleisten (Aufbringung Tilgungsmittel) werden vereinbarte Abtretungsverbote für relativ unwirksam erklärt - es spricht wohl alles dafür, dass diese bezüge aufgrund des gesetzl. Abtretungsverbotes von der Abtretungserklärung überhaupt nicht erfasst werden

    - eine andere Frage ist dann aber, wie es sich auswirkt, dass diese Bezüge zwar nicht verpfändet aber gepfändet werden können - nach § 35,36 zählen alle pfändbaren Ansprüche zur Insolvenzmasse, d.h. auch die Übergangsgebührnisse - ggf. ergeben sich hieraus Ansprüche des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode ???

  • Nun regelt aber § 48 Abs. 2 SVG, dass diese Ansprüche zwar pfändbar, nicht aber abtretbar sind.

    (2) 1Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.

    Oder ist mein Gesetzestext falsch ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Absatz 2 geht noch weiter: Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden

  • Ich habe jetzt auch so einen Fall:

    Ich habe dem TH bereits im Nov. mitgeteilt, dass die Ansprüche auf Übergangsgebührnisse weder abgetreten noch verpfändet werden können, dass gleichwohl die Ansprüche aber gepfändet werden können. Ich hatte ihn ausdrücklich um Prüfung der Abtretungserkl. gebeten.
    Ich bin davon ausgegangen, dass die pfändbaren Beträge Insolvenzmasse sind.

    Jetzt teilt mir der Treuhänder jedoch mit, dass aufgrund der Pfändbarkeit der Übergangsgebührnisse der Betrag x an den Abtretungsgl. überwiesen worden ist:gruebel::gruebel: (obwohl die Ansprüche ja gerade nicht abgetreten worden sind).

    Was mache ich denn jetzt? Prüfvermerk?

  • Danke ich habe noch einen Beschluss gefunden, der helfen könnte:

    Amtsgericht DresdenBeschluss vom 30.05.2008 Aktenzeichen:559 (532) IK 0153/05 - dort steht:

    "ist die Forderung nicht abtretbar, kann sie denknotwendig nicht den pfändbaren Bezügen nach § 287 Abs. 2 InsO unterfallen"

    Die Entscheidung des AG Dresden ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar, da die Übergangsgebührnisse pfändbar sind. Die Konsequenz wäre dann ja, dass ein Schuldner mit Übergangsgebührnissen mit einem Insolvenzverfahren besser gestellt wird, als ohne Verfahren und laufender Pfändung. Das kann nicht sein.
    Meines Erachtens sind die pfändbaren Beträge Insolvenzmasse.

  • Ich würde hier noch keinen Prüfvermerk machen, sondern vielmehr den Treuhänder um Mitteilung bitten, weshalb er an den Abtretungsgläubiger ausgezahlt hat (unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut). Und dann weitersehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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