Ein Anwalt kam mit folgendem Fall zu mir (als er ohnehin bei mir zu einer Verpflichtung als Pfleger war):
Allein sorgeberechtigte Kindesmutter hatte Unfall und liegt im Koma (Aussichten auf Wiedererwachen eher gering). Ich habe mittlerweile das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und danach das JA also Vormund für das Kind bestellt.
Nunmehr möchte der Kindesvater gern die elterliche Sorge gemäß § 1678 Abs. 2 BGB haben.
Es kommt nun die Frage auf, wer die Kindesmutter in diesem Familienverfahren hinsichtlich der Anhörung und ggf. Einlegung von Rechtsmitteln vertritt. Sie wird schließlich (jedenfalls für den Fall, dass sie wieder erwacht und die eSO wieder ausüben kann) davon betroffen.
Auf etwas anderes als einen Betreuer (ist noch unklar, ob es überhaupt einen solchen schon gibt, da wir hier örtlich nicht zuständig sind) sind wir nicht gekommen, wobei gewisse Zweifel bestehen, ob ein so persönliches Recht ein solcher überhaupt wahrnehmen kann. Manche persönlichen Rechte kann ein Betreuer ja nicht für den Betreuten wahrnehmen (letztwillige Verfügungen), andere wiederum schon (wie etwa die Anerkennung der Vaterschaft für einen Geschäftsunfähigen nach § 1596 BGB mit Genehmigung des Betreuungsgerichts), allerdings kann eine Sorgerechserklärung nach § 1626c BGB wiederum nur höchstpersönlich (ggf. mit Zustimmung) abgegeben werden.
Was meint Ihr: Kann ein Betreuer in einem solchen Verfahren die Kindesmutter bei der Anhörung und Einlegung von Rechtsmitteln vertreten oder ist die Kindesmutter dann einfach wie ein nicht existierender Beteiligter zu betrachten, weil Erklärungen nur höchstpersönlich abgegeben werden können?